Fällt auf Schweizer Wettgewinne eine Steuer an? Die Antwort hängt am Weg
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026. Grundlage der Bewilligungsangaben sind das Geldspielgesetz und die Übersicht der Gespa über die zugelassenen Veranstalterinnen.
Wer in der Schweiz eine Wette abschliesst, entscheidet zuerst nicht über Quote, Liga oder Einsatzhöhe, sondern über den Weg: das bewilligte Grossspiel hier oder ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Steuerlich sind das zwei verschiedene Welten, und sie werden oft in einen Satz geworfen, in dem dann beide falsch sind. Die kurze Fassung: Ein einzelner Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel ist bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei, darüber greift die Verrechnungssteuer von 35 %. Auf den Einsatz selbst gibt es in der Schweiz keine Wettsteuer. Gewinne bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung tauchen dagegen in der Steuererklärung auf, und die kantonale Praxis kann sie vollständig als Einkommen erfassen. Das ist die Entscheidung, um die es auf dieser Seite geht — nicht «legal oder nicht», sondern: welcher Weg trägt welches Risiko, und welcher passt zu welchem Wettenden.
Was auf einen Wettgewinn in der Schweiz überhaupt anfallen kann
Steuern auf Sportwetten werden meist als eine einzige Grösse gedacht. Tatsächlich sind es drei verschiedene Dinge, die man auseinanderhalten muss, wenn man wissen will, was von einem Gewinn übrig bleibt und was ein Einsatz kostet.
Die erste ist die Einkommenssteuer auf den Gewinn. Sie setzt bei Gewinnen aus Grossspielen — und die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich in dieser Gruppe — erst ab dem Steuerfreibetrag an. Unterhalb dieser Schwelle bleibt der Gewinn steuerfrei, und zwar nicht wegen einer Ausnahme für Sportwetten, sondern weil der Freibetrag genau dafür existiert.
Die zweite ist die Verrechnungssteuer von 35 %. Sie wird nicht nachträglich veranlagt, sondern bei der Auszahlung abgezogen, und sie trifft nur den Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt. Die abgezogene Verrechnungssteuer mindert das steuerbare Einkommen nicht; man holt sie über die Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag zurück.
Die dritte ist die Frage, ob der Einsatz selbst besteuert wird. In der Schweiz lautet die Antwort nein. Es gibt keine Wettsteuer auf Einsätze, und zwar weder bei Swisslos noch bei einem anderen Schweizer Veranstalter. Wer aus einem Land mit einer solchen Abgabe kommt, sucht sie hier vergeblich.
Dazu kommt eine Grösse, die keine Steuer ist und trotzdem über den Ertrag einer Wette entscheidet: der Quotenschlüssel. Er beschreibt, welchen Anteil aller Einsätze eine einzelne Wette auf ein Ereignis am Ende auszahlt; die Marge ist der Rest, also 100 % minus Auszahlungsquote. Dieser Anteil steckt in jeder Quote, auch in einer steuerfreien, und er ist meist die grössere Zahl von den beiden, wenn man sie über ein Jahr zusammenzählt, statt über einen einzigen spektakulären Gewinn.
Quotenschlüssel und Steuer: zwei Abzüge, die nichts miteinander zu tun haben
Der Vergleich der beiden lohnt sich, weil er die Aufmerksamkeit an die richtige Stelle schiebt. Die Steuer trifft einen Gewinn, der den Freibetrag überschreitet — ein Ereignis, das für praktisch jeden Wettenden nie eintritt. Der Quotenschlüssel trifft jede einzelne Wette, sofort, unabhängig von der Höhe und unabhängig davon, ob am Ende etwas ausgezahlt wird.
Wer also wissen will, was Wetten ihn kosten, muss zuerst auf die Auszahlungsquote schauen. Eine Quote von 2,00 auf einen Münzwurf klingt nach dem fairen Geschäft des Jahrhunderts; bei zwei gleich wahrscheinlichen Ausgängen liegt sie eher bei 1,90, und der Rest bleibt beim Veranstalter. Die Rechnung dazu ist unspektakulär: bildet man aus den Quoten aller Ausgänge eines Marktes die Summe der Kehrwerte, ergibt der Kehrwert dieser Summe den Quotenschlüssel. Wo er unter 100 % fällt, ist die Lücke der Verdienst des Veranstalters, nicht ein Fehler im System.
Das Steuerthema beginnt erst viel später — nämlich dort, wo ein einzelner Gewinn über einer Million liegt. Diese Reihenfolge ist der Kern der ganzen Seite: erst der Quotenschlüssel, dann die Bewilligung, dann der Freibetrag. Wer sie umdreht, plant seine Wette um einen Steuerbetrag herum, der ihn nie erreichen wird, und übersieht dabei die Marge, die ihn bei jeder Wette erreicht.
Rechtsla | Der Rahmen: bewilligte Grossspiele und Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Die gesetzliche Ausgangslage ist in der Schweiz enger als in fast jedem Nachbarland, und wer das nicht weiss, hält die beiden Namen, die er ständig hört, für zwei Anbieter unter vielen. Es sind aber die beiden einzigen.
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und stehen unter der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, deren Konkordat seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Die eidgenössische Spielbankenkommission ist hier nicht die zuständige Behörde; sie beaufsichtigt die Casinos, und das ist ein anderer Zweig desselben Gesetzes. Eine Bewilligung braucht zwei Teile — eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS) — und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Lizenz, ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land, hat hier keine Wirkung.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos betreibt Sporttip, die Loterie Romande betreibt Jouez Sport. Es gibt deshalb keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher: die Gespa führt keine solche Liste, weil es keinen weiteren Eintrag gibt. Bekannt ist von ihr die Sperrliste der ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren.
Warum es nur zwei Wege gibt und was jeder kostet
Wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt — den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie dem Tessin und dem Fürstentum Liechtenstein —, kann ein Konto bei Sporttip eröffnen. Im Westen gilt dasselbe für die Loterie Romande in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis zusätzlich einen Wohnsitz im jeweiligen Gebiet der Veranstalterin.
Das ist der Preis des bewilligten Wegs, und er ist nicht symbolisch: Wer aus dem Swisslos-Gebiet in die Westschweiz zieht, wechselt die Veranstalterin, nicht bloss den Anbieter. Zwei Konten bei denselben zwei Veranstaltern sind nicht möglich. Wer im Ausland wohnt, bekommt gar keines.
Der andere Weg ist ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Er ist nicht verboten für den Spielenden — bestraft wird nach Auskunft des Bundesamts für Justiz das Veranstalten, nicht die Teilnahme. Aber es gibt dort keinen Schweizer Rechtsschutz, keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Ein für den ausländischen Markt zugeschnittenes Angebot mit einer Domain in einer dieser Listen ist wenige Stunden später nicht erreichbar; die Anbieter wechseln die Adresse und erscheinen unter neuer Domain wieder.
Für die Steuerfrage heisst das: Der bewilligte Weg ist auch der steuerlich einfachste, weil der Freibetrag auf ihn zugeschnitten ist und die Veranstalterin die Verrechnungssteuer selbst abzieht, wo sie anfällt. Beim anderen Weg trägt der Wettende die ganze Steuererklärungspflicht allein.
Was überhaupt gewettet werden darf — und was nicht
Ein Punkt, der in Steuerdebatten regelmässig untergeht: Die Bewilligung deckt nicht beliebige Wetten, sondern eine geschlossene Liste. Die Gespa führt in ihrer Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS) auf, was gespielt werden darf. Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie ausdrücklich genannt sind, Frauenwettbewerbe ebenso, Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe stehen nicht darauf. Corner- und Kartenmärkte finden sich in der Liste nicht, eine Esport-Rubrik ebenso wenig. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig.
Livewetten sind erlaubt — vor dem Spiel und während des Spiels, soweit die Veranstalterin über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht; die Grenze verläuft über die Liste der bewilligten Wettarten, nicht über den Spielverlauf. Wer sich über virtuelle Sportarten oder ähnliche Produkte informiert, wird in der Liste nicht fündig.
Die Folge für den Vergleich ist unangenehm, aber ehrlich: Ein Wettender, der auf Karten, Ecken oder Esport setzt, findet bei den beiden bewilligten Veranstalterinnen kein Angebot, und kein Steuerfreibetrag der Welt macht diese Märkte dort verfügbar. Er kann wählen zwischen einem sehr breiten Programm ohne Schweizer Rechtsschutz und einem schmalen Programm mit vollem Schutz. Diese Wahl ist die eigentliche Entscheidung dieses Themas, nicht der Satz über die Steuerfreiheit.
Grundlag | Der Steuerfreibetrag: eine Million, die sich jedes Jahr leicht verschiebt
Der Steuerfreibetrag ist keine Steuerfreigrenze für Sportwetten, sondern die Schwelle, unterhalb derer ein einzelner Gewinn aus einem Grossspiel gar nicht erst in die Einkommenssteuer fällt. Für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Grossspielen hat er sich über die Jahre so entwickelt: CHF 1’000’000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1’038’300 im Jahr 2023, CHF 1’056’600 im Jahr 2024, CHF 1’070’400 im Jahr 2025 und CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026.

Die Bewegung kommt nicht aus der Geldspielpolitik. Der Ausgleich der kalten Progression beim Freibetrag erfolgt jährlich gestützt auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, auf Grundlage der Verordnung über die kalte Progression. Der Betrag ist also an die Teuerung gekoppelt, nicht an die Höhe der ausgeschütteten Gewinne.
Wichtig ist die Bauart der Schwelle: Sie gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr und nicht pro Person. Wer zwanzig Gewinne zu je CHF 60’000 erzielt, überschreitet sie mit keinem, und es entsteht keine Einkommenssteuer auf diese Gewinne. Ein einziger Gewinn oberhalb der Schwelle löst sie dagegen aus.
Bundessteuer, Kantonssteuer und warum «je nach Kanton» mehr ist als eine Floskel
Für die Staats- und Gemeindesteuern setzen die Kantone eigene Freibeträge fest, und sie liegen nicht auf dem Bundesbetrag. Die Übersicht der ESTV für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 aus sowie einen Kanton bei 1 Million; für 2023 findet sich darin CHF 1’038’300 neben der Million. Für die Steuerperiode 2024 nennt die ESTV zudem die schwellennahe Zahl «ab 1’056’601 Franken» (Art. 24 Bst. ibis DBG). Im Kanton Thurgau beträgt der Freibetrag für Staats- und Gemeindesteuern CHF 1’000’000, während er bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1’071’000 beträgt.
Dieselbe Person kann deshalb für denselben Gewinn bei einer Steuerart frei ausgehen und bei der anderen steuerpflichtig sein. Wer die genaue eigene Zahl braucht, kommt um die kantonale Steuerverwaltung nicht herum; für Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne — direkt wie kantonal — sind die kantonalen Behörden zuständig, für Fragen zur Erhebung und Meldung der Verrechnungssteuer die ESTV.
Die Fassung «je nach Kanton», die man in jeder zweiten Antwort zu diesem Thema liest, ist also keine Verlegenheitsformel. Sie ist die genaueste Angabe, die sich überhaupt machen lässt, solange man den Wohnkanton des Fragestellers nicht kennt. Eine dieser Zahlen als die Schweizer Zahl auszugeben, wäre falsch.
Was von einem Gewinn über der Schwelle steuerbar bleibt
Nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt, ist steuerbar. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Die Schwelle ist keine Stufe, sondern der Anfang einer Rechnung.
Auf der Einsatzseite gibt es einen Abzug, der oft überschätzt wird. Bei Grossspielen lassen sich Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehen, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024), und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 beträgt dieser Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer höchstens CHF 5’400. Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Fünf Prozent von einer Million sind fünfzigtausend Franken. Abziehbar sind davon am Ende einige Tausend. Wer diesen Abzug als Gestaltungsmittel liest, hat die Grössenordnung verloren: Er senkt die Steuer auf einen Gewinn, den die meisten Wettenden nie sehen.
Der Freibetrag in einer Beispielrechnung
Die entscheidende Frage ist, was vom Betrag über der Schwelle tatsächlich abgeht, wenn er ausgezahlt wird. Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus; bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig.
Für einen Gewinn von CHF 2’000’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’071’000 rechnet dieselbe Mechanik so: CHF 929’000 liegen über der Schwelle, der Abzug an der Kasse macht daraus rund CHF 325’150, die abgezogene Steuer von rund CHF 674’850 ist als Forderung entstanden und wird über die Steuererklärung samt Rückerstattungsantrag zurückgeholt. Die Steuer ist also ein Liquiditätsthema, kein endgültiger Verlust — aber sie bindet Kapital, und sie bindet es bei der Veranstalterin.
Dazu die andere Seite derselben Rechnung: Das ist kein Gewinn, den ein Wettender plant. Der Freibetrag liegt in einer Höhe, in der sich eine einzelne Wette nicht mehr als Wette beschreiben lässt, und die 35 % treffen ausschliesslich den Teil darüber. Für alle Wetten darunter existiert keine Verrechnungssteuer, kein Ausweis und kein Rückerstattungsantrag.
Wie der Freibetrag sich auf einen gewöhnlichen Einsatz auswirkt
Um zu sehen, wie viel dieser Freibetrag für einen normalen Wettschein bedeutet, hilft eine schlichte Beispielrechnung, die mit einem erfundenen Einsatz arbeitet und keine echte Quote zitiert. Ein einzelner Einsatz von CHF 100 bei einer Quote von 2,00 zahlt im Gewinnfall CHF 200 zurück; der Nettoertrag beträgt CHF 100. Dieser Fall liegt mehr als vier Grössenordnungen unter der Schwelle von CHF 1’071’000 — es fällt keine Einkommenssteuer an, keine Verrechnungssteuer wird abgezogen, kein Ausweis wird ausgestellt.
Und selbst wenn man diesen Einsatz stattdessen mit sehr hoher Quote spielt: Der Abstand zur Schwelle ist so gross, dass sich die Steuer erst in einem Band bemerkbar macht, das bei einem Einzeleinsatz praktisch unerreichbar ist — und über eine Serie von Wetten ist es das ausdrücklich nicht, denn die Schwelle gilt je Gewinn und nicht je Jahr. Genau darin liegt der Unterschied zu einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, wo derselbe Gewinn nach kantonaler Praxis vollständig und ohne Freibetrag ins Einkommen fällt.
Wer also die Wahl zwischen den Wegen an einem einzigen Kriterium festmachen will, findet es hier: Der bewilligte Weg schützt den Gewinn unterhalb der Schwelle, weil die Schwelle überhaupt nur dort existiert. Beim anderen Weg entscheidet nicht die Höhe des Gewinns, sondern der Sitz der Veranstalterin.
Gewinne aus dem Ausland: die Steuer, die nicht jeder auf dem Zettel hat
Für Gewinne bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung greift die Mechanik des Freibetrags nicht, und zwar aus einem formellen Grund. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Der 35-%-Abzug an der Kasse ist dort also kein Thema — was den Weg auf den ersten Blick freundlicher aussehen lässt, als er ist.
Im Gegenzug gilt: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und aus ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Schwelle, keine Auszahlung mit Ausweis. Ein Gewinn von CHF 5’000 aus einer ausländischen Sportwette ist dort vollständig steuerbares Einkommen, während derselbe Betrag aus einem bewilligten Grossspiel steuerfrei bleibt.
Interessant ist der dritte Fall in dieser Reihe: Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen der Verrechnungssteuer. Wer annimmt, ein nicht bewilligtes Angebot liege deshalb ausserhalb jeder Steuerpflicht, liegt doppelt daneben — er verliert den Schutz des Freibetrags und gerät in einen Kontext, in dem weder Bewilligung noch Aufsicht noch ein Anspruch auf faire Spielführung besteht. Ein Rechtsstreit gegen einen ausländischen Anbieter endet für den Spielenden in der Regel dort, wo er angefangen hat.
Die kantonale Praxis ist der Punkt, an dem sich der Auslandweg entscheidet. Wer ihn geht, sollte die Steuerregel seines Wohnkantons kennen, bevor der Gewinn da ist — nicht danach, wenn der Anbieter keine Schweizer Stelle hat, die einen Ausweis ausstellt und die Steuer abführt.
Auch Kleinspiele haben eine Steuerregel
Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG). Der Zusatz «sofern gesetzlich zugelassen» ist der eigentliche Inhalt des Satzes, und die kantonale Praxis macht ihn zur Bedingung: Nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar.
Das ist dieselbe Logik wie beim Grossspiel, nur in kleinerem Massstab: Die Steuerfreiheit von Spielgewinnen hängt in der Schweiz nicht an der Sportwetteneigenschaft, sondern an der Bewilligung. Wer eine Wette abschliesst, entscheidet damit — ohne es zu merken — auch über die steuerliche Behandlung eines möglichen Gewinns. Diese Kopplung ist das eigentliche Thema des Schweizer Modells, und sie ist der Grund, warum die beiden Wege steuerlich so weit auseinanderliegen, obwohl die Wette dieselbe ist.
Spielerschu | Schutzregeln: welche Vorkehrungen für alle gelten und welche nur bei den bewilligten Veranstalterinnen
Spielerschutz und Steuerfragen berühren sich an genau einer Stelle: bei der Frage, wem man Auskunft über die eigene Situation gibt. Sonst sind es getrennte Themen — und es lohnt sich, sie getrennt zu halten, weil die Schutzregeln für jeden Wettenden gelten, auch wenn der Gewinn steuerfrei bleibt.

Sportwetten sind in der Schweiz für Personen ab 18 Jahren zugänglich; Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Eine Person, ein Konto, mit geprüfter Identität (Art. 47–52 VGS). Die Limiten setzt der Spielende selbst, nicht der Staat: Die Veranstalterin muss einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste je Tag, Woche oder Monat verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort; eine Erhöhung erst nach einer Frist, die das Gesetz mit 24 Stunden ansetzt und die Swisslos und Loterie Romande in ihren eigenen Bedingungen mit 72 Stunden umsetzen. Die Pause zwischen Wunsch und Wirkung ist der eigentliche Schutzmechanismus dieser Regel: Sie wirkt in dem Moment, in dem ein Verlust den Wunsch nach mehr Einsätzen erzeugt.
Bei der ersten Teilnahme verlangt Swisslos Verlustlimiten über 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Bei der Loterie Romande liegen die Limiten in deren eigenen Teilnahmebedingungen; sie gelten nicht als Anhang zum Schweizer Steuerfreibetrag, sondern unabhängig davon.
Sperren, Register und die sechs Monate Pause
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register ist nach Art. 80–82 BGS für überschuldete und suchtgefährdete Personen angelegt und umfasst sowohl Fremdsperren wie Selbstsperren. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
An dieser Stelle wird der Unterschied der beiden Wege praktisch. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister. Wer sich dort selbst sperren lässt, sperrt sich für diese eine Plattform — nicht für den Markt. Wer im Register steht, ist bei Swisslos, bei der Loterie Romande und in jedem Casino in der Schweiz und in Liechtenstein gesperrt; bei einem Anbieter ohne Bewilligung wird davon nichts sichtbar, weil er nicht an dieses Register angeschlossen ist.
Wie streng die Kontrolle an der Verkaufsstelle wirklich ist
Ein Befund, der in jede Diskussion über Schutzwirkung gehört: Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Eine Quote von knapp der Hälfte ist kein strenges Regime mit einzelnen Ausrutschern; sie beschreibt ein Kontrollniveau, das man kennen sollte, bevor man Selbstverständlichkeiten annimmt.
Was daraus folgt, ist keine generelle Ablehnung der bewilligten Veranstalterinnen — das Register, die Limitenpflicht und die Kontenbindung sind unabhängig davon der stärkere Rahmen. Es folgt eine Verlagerung der Verantwortung: Die Schutzfunktion der Verkaufsstelle ist unzuverlässig, und wer nicht selbst sicherstellt, was und wie viel er einsetzt, tut es auch beim Verkauf einer Sportwette nicht. Die Zahlen zum Kontrollniveau sind ein Argument gegen die Annahme, ein bewilligtes Angebot reguliere sich von selbst.
Wo der Steuervorteil aufhört — und der Schutz anfängt
Die beiden Seiten dieses Themas haben denselben Bruch. In der Steuerfrage schützt der bewilligte Weg bis zu einer Million pro Einzelgewinn; beim anderen Weg beginnt die Steuerpflicht nach kantonaler Praxis sofort. Im Schutz ist die Grenze dieselbe: Register, Limiten und Kontenbindung existieren nur bei den bewilligten Veranstalterinnen; beim anderen Weg ist der Rahmen der des Sitzlandes, und das ist ein anderer.
Die Verrechnungssteuer berührt diese Trennung nicht. Ein Gewinn, der über der Schwelle liegt, bleibt auch dann ein steuerbarer Gewinn, wenn er gerade die Limiten-Oberlimite des Kontos überschritten hat. Und wer unter der Schwelle bleibt, gewinnt daraus keine Schutzgarantie: Limiten gelten für alle Wettenden, ob ein möglicher Gewinn steuerfrei bleibt oder nicht. Verlustlimiten sind keine Steuerfrage, sondern eine Frage der Spielpraxis. Sie zu setzen, ist in der Schweiz nicht die Entscheidung der Behörde — die Behörde schreibt nur vor, dass jemand sie setzt, und dieser Jemand ist immer der Spielende.
Was Swisslos mit ihren Erträgen macht, und was der Freibetrag damit zu tun hat
Der Steuerfreibetrag ist nicht die einzige staatliche Nebenwirkung des Spiels. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, von Letzterem an Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. nach CHF 122 Mio. im Vorjahr. Bei Swisslos beläuft sich die Spielsuchtabgabe auf 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, im Jahr 2025 CHF 3’863’790. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt, und die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV); die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erste erschien 2020 für das Jahr 2019.
Diese Zahlen ordnen den Freibetrag richtig ein. Die Gemeinnützigkeit des Schweizer Modells beruht auf dem Bruttospielertrag, nicht auf der Besteuerung des Spielers. Wer auf eine steuerfreie Wette setzt, trägt genau damit zu den 562 Millionen bei, die in die Kantone zurückfliessen. Die Marge ist also nicht verschwunden, sie hat nur einen anderen Namen: Sie heisst Reingewinn, und sie wird verteilt, statt versteuert.
Der Vergleich: zehn Plattformen und worauf sich die Einordnung stützt
Die zehn folgenden Einträge halten die Reihenfolge ein, in der die beiden Schweizer Veranstalterinnen zuerst stehen — sie sind die einzigen, die eine Schweizer Bewilligung tragen —, gefolgt von ausländischen Anbietern, die für Wettende in der Schweiz sichtbar sind. Jeder ausländische Eintrag trägt den Vermerk «ohne Schweizer Bewilligung». Das ist keine Vorstufe zu einer Empfehlung, sondern eine Rechtslage: In der Schweiz dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten veranstalten.
| Plattform | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. berichtete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51 (Aufsicht: Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51 (Aufsicht: Gespa) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| HornetBet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| HighFlyBet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Betovo | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Pribet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Rainbet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| ZotaBet | keine | nicht etabliert, ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle sagt weniger, als sie zu sagen scheint, und das ist der Punkt. Für acht der zehn Einträge steht in der zweiten Spalte dasselbe Wort: keine. Eine Spalte, die achtmal denselben Wert trägt, ist keine vergleichende Information, sondern eine rechtliche Feststellung — und die ist allerdings wichtig genug, um sie zu wiederholen. Die achte Zeile sieht aus wie die dritte, aber der Unterschied zu den ersten beiden Einträgen ist keiner der Abstufung, sondern des Rechtsrahmens.
Ebenso wichtig ist, was in der Tabelle nicht steht. Für die ausländischen Anbieter gibt es keine Zahlen, die über das Fehlen der Bewilligung hinausgehen: keine Limiten, keine Auszahlungsfristen, keine Steuerausweise, keine Registeranbindung. Das ist keine Lücke in der Darstellung, sondern die Beschreibung des Angebots in der Schweiz — ein Anbieter ohne Bewilligung kann keine Rolle spielen, die das Gesetz der Schweiz ausschliesslich den beiden Veranstalterinnen zuweist. Wer ein Konto dort hat, verlässt den Schweizer Bezugsrahmen, und alles Weitere hängt an einer Rechtsordnung, die für ihn nicht zuständig ist.
Bemerkenswert ist auch die Reihenfolge der ersten beiden Einträge. Sie stehen nicht zuoberst, weil sie besser abschneiden, sondern weil sie die einzigen sind, auf die die Steuerregeln dieses Themas überhaupt Anwendung finden. Wer die Tabelle für eine Rangliste hält, in der die Bewilligung ein Bonusmerkmal ist, hat ihre Funktion verkannt: Sie trennt zwei Gruppen, die sich nicht vergleichen lassen, weil sie unterschiedlichen Regeln folgen.
Die geprüften Plattformen im Einzelnen
Wer einen der beiden bewilligten Wege wählt, wählt mehr als eine Plattform: Er wählt eine Veranstalterin, ein Vertragsgebiet, ein begrenztes Wettprogramm und einen Steuerrahmen, der auf ihn zugeschnitten ist. Die acht ausländischen Namen daneben sind für einen Schweizer Wettenden keine gleichwertigen Alternativen, sondern Anbieter, denen er begegnet — und deren Einordnung sich nicht nach Quote, Bonus oder Design richtet, sondern nach dem, was von Rechts wegen dahintersteht.
Swisslos Sporttip: der Freibetrag als eingebauter Vorteil
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Sporttip wird im Vertragsgebiet aus den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt.
Für den steuerlichen Teil dieser Seite ist entscheidend, was an der Auszahlung passiert. Bei Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den steuerungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus — der Nachweis, den ein ausländischer Anbieter nicht ausstellen kann und den die kantonale Steuerverwaltung trotzdem verlangt. Unterhalb der Schwelle passiert nichts: keine Steuer, kein Ausweis, kein Vorgang.
Spieltechnisch sind die Limiten bei Sporttip eindeutig: Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten über 1, 7 und 30 Tage setzen — Oberlimite CHF 9’999, unter 21 Jahren CHF 1’000 —, wobei eine Senkung sofort und eine Erhöhung erst nach 72 Stunden gilt; zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Für die Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Die einzuschätzende Schwäche liegt beim Wettprogramm, nicht beim Rahmen. Die bewilligte Liste der Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten setzt die Grenze, und wer Corner, Karten oder Esport gewohnt ist, findet bei Sporttip keinen Ersatz. Das Höchsteinsatz von CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette ist für die meisten Wettenden irrelevant; für einen Spieler mit grösseren Einsätzen ist es die harte Kante des Angebots. Das Steuerargument — Freibetrag, Ausweis, Rückschritt über die Steuererklärung — trägt nur für die Gewinne, die es bei Sporttip überhaupt zu erzielen gibt.
Wer die Schweizer Steuerregeln nicht nur als Randbedingung, sondern als Teil des Angebots sucht, ist hier richtig: Der Freibetrag, der Verrechnungssteuerausweis und der Freibetrag für die direkte Bundessteuer von CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026 sind Bausteine, die dieser Anbieter zu bedienen weiss. Wer dagegen in erster Linie ein bestimmtes Wettprogramm sucht, wird die Grenze der Liste spüren, und kein Steuervorteil ersetzt einen Markt, den es nicht gibt.
Loterie Romande Jouez Sport: der Westschweizer Weg, mit derselben Mechanik
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungsgrundlage ist dieselbe wie bei Swisslos — Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS, unter Aufsicht der Gespa.
Für die Steuerfrage ist das ein wichtiger Punkt, weil die beiden Veranstalterinnen oft als zwei Varianten eines Systems gelesen werden. Sie sind es in der Sache nicht: Beide fallen unter den Freibetrag der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen, beide ziehen bei Gewinnen über der Schwelle 35 % ab, beide stellen einen Verrechnungssteuerausweis aus. Für denselben Gewinn ergibt sich bei beiden dieselbe direkte Bundessteuer. Was sich unterscheidet, ist die kantonale Ebene — über die aber nicht die Veranstalterin entscheidet, sondern der Wohnkanton.
Die Westschweiz bringt damit keine eigene Steuerregel mit. Sie bringt ein eigenes Vertragsgebiet mit: Wer in Freiburg oder Neuenburg wohnt, hat bei Swisslos keinen Zugang. Dass zwei Drittel des Landes bei Fuhrpark und Vertriebsnetz westlich liegen, ändert nichts an der Mechanik, die für einen Genfer dasselbe leistet wie für einen Zürcher.
Dasselbe gilt für die Limiten. Die Loterie Romande verlangt vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten und setzt sie in ihren eigenen Teilnahmebedingungen durch; wählt man hier, prüft man diese Bedingungen besser selbst als sie zu unterstellen. Die Limitenstruktur der Westschweizer Veranstalterin ist nicht diejenige von Swisslos, und für einen Wettenden, der seine Einzahlungen steuern will, ist die genaue Ausgestaltung wichtiger als das Etikett «bewilligt».
Wer in einem der sechs Kantone wohnt, findet hier eine Veranstalterin mit derselben Steuerlogik wie im Rest des Landes und einem Verteilnetz, das weit über den Bildschirm hinausreicht. Wer die Steuerfreiheit unterhalb der Schwelle und den Ausweis über der Schwelle sucht, bekommt beides. Wer einen bestimmten Wettbewerb wetten will, der nicht auf der Liste steht, bekommt ihn auch in Lausanne nicht.
HornetBet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Rahmen
HornetBet trägt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten; eine berichtete ausländische Lizenz ist nicht etabliert und hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, es gibt keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Für einen Wettenden, dem es um die Steuerfrage geht, ist damit alles Wesentliche gesagt. Ein Gewinn hier fällt nicht unter den Freibetrag für Schweizer Grossspiele, sondern wird nach kantonaler Praxis als Einkommen erfasst — die Thurgauer Praxis rechnet mit voller Steuerbarkeit, unabhängig vom Betrag. Es gibt keine Veranstalterin, die die Verrechnungssteuer abführt oder einen Ausweis ausstellt, und damit auch keinen Rückerstattungsweg über einen abgezogenen Betrag. Wer hier gewinnt, deklariert selbst und trägt die Beweislast allein.
Dazu kommt die Erreichbarkeit. Eine Domain, die auf der Sperrliste steht, verschwindet im Schweizer Netz; der Anbieter wechselt die Adresse und erscheint unter neuer Domain. Wer den Zugang zu seinem Guthaben an eine Adresse bindet, bindet ihn an etwas, das in einem Streitfall nicht erreichbar ist.
Die Einordnung dieses Anbieters ist deshalb nicht «gute Quoten, schwacher Schutz», sondern schlicht: Er liegt ausserhalb des Rahmens, in dem die Steuerfragen dieser Seite überhaupt eine Antwort haben. Ein Konto dort ist eine Entscheidung gegen die Schweizer Regeln, nicht eine Wahl innerhalb derselben.
HighFlyBet: ohne Schweizer Bewilligung, mit denselben Folgen
Auch HighFlyBet hat keine Schweizer Bewilligung. Die Rechtslage ist dieselbe wie bei jedem anderen Anbieter dieser Gruppe: kein Schweizer Permit, keine berichtete Lizenz mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Ausnahme vom Domain-Blocking.
Steuerlich wiederholt sich damit derselbe Befund, den ein Wettender bei einem Auslandsgewinn treffen wird: Die Verrechnungssteuer greift nicht, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind — aber der Freibetrag greift genauso wenig. Die kantonale Praxis ist in der Schweiz der entscheidende Faktor, und sie kennt bei ausländischen Grossspielen nach der Thurgauer Praxis keine Bagatellgrenze. Ein Gewinn von CHF 1’200 bleibt dort steuerbares Einkommen, während er bei einer bewilligten Veranstalterin gar nicht erst auftauchte.
Der nützliche Teil dieser Einschätzung liegt nicht in der Steuer, sondern in der Frage, was ein Wettender überhaupt erhält. Wer ein ausländisches Konto führt, tauscht Schweizer Kontenbindung und Registeranbindung gegen ein Angebot, dessen Bedingungen er selbst prüfen muss und dessen Durchsetzung er nicht in der Schweiz einfordern kann.
Ein Wettender, dem die Steuerfreiheit unterhalb der Million wichtig ist, verliert sie hier vollständig. Wer sie nicht braucht, weil er nur mit kleinen Einsätzen spielt, verliert trotzdem den Rechtsweg — und der ist unabhängig von der Steuerfrage die relevantere Absicherung.
Betovo: ohne Schweizer Bewilligung, und was das für den Gewinn bedeutet
Betovo weist keine Schweizer Bewilligung auf. Die Konsequenzen sind die der ganzen Gruppe: keine Wirkung einer berichteten Lizenz in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Aufnahme der Domains in die Sperrliste der Gespa.
Wer sich für die Einordnung dieses Anbieters an der Steuerfrage orientiert, kommt zu einem klaren Ergebnis, das von der Qualität des Angebots unabhängig ist. Der Freibetrag für Gewinne aus Schweizer Grossspielen steht hier nicht zur Verfügung, weil kein Schweizer Grossspiel vorliegt. Ein Gewinn wird nach kantonaler Praxis erfasst, und die Abwicklung — Deklaration, Nachweis, Veranlagung — liegt vollständig beim Wettenden, ohne Zwischenstelle, die einen Steuerausweis ausstellt.
Damit verliert dieser Anbieter die einzige Steuerrolle, die einem ausländischen Buchmacher in der Schweiz zukommen könnte: die eines Randanbieters mit steuerlich einfacher Kleingewinnbehandlung. Diese Rolle existiert im Schweizer Recht nicht, weil die Bewilligung das Kriterium ist und nicht die Gewinnhöhe.
Wer sein Konto hier trotzdem führt, sollte die Bedingungen selbst gelesen haben — nicht wegen der Zahlen, sondern weil es keine Schweizer Stelle gibt, die sie für ihn durchsetzt. Das ist weniger eine Positionierung dieses Anbieters gegen bessere als eine Beschreibung der Lage, in der jeder Anbieter dieser Gruppe steht.
Pribet: ohne Schweizer Bewilligung, mit dem vollen Auslandrisiko
Pribet trägt keine Schweizer Bewilligung. Es gilt, was für jeden Anbieter dieser Liste ohne Bewilligung gilt: nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten, eine berichtete Lizenz ist nicht etabliert und hat keine Wirkung (Art. 4 BGS), es besteht keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden.
Der steuerliche Unterschied zu den ersten beiden Einträgen der Vergleichstabelle ist der grösste, den diese Seite kennt, und er liegt nicht im Prozentsatz, sondern in der Struktur. Bei einem Schweizer Grossspiel zieht die Veranstalterin ab und der Wettende holt sich den Betrag über die Steuererklärung zurück. Bei einem ausländischen Anbieter findet dieser Vorgang überhaupt nicht statt; der Gewinn ist nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen, und die Erklärungspflicht trifft den Wettenden ohne Vorleistung einer dritten Stelle.
Wer eine Wette bei einem Anbieter ohne Bewilligung abschliesst, entscheidet also nicht nur über das Wettangebot, sondern über die Behandlungsart seines Gewinns. Diese Entscheidung fällt mit dem Klick auf das Konto, nicht erst im Steuerjahr — und sie fällt gegen den Freibetrag.
Ein Konto hier ist damit nur für einen Wettenden ohne Schweizer Steuerdomizil steuerlich neutral — oder für einen, dessen Gewinne so klein bleiben, dass die Steuerfrage irrelevant ist, dessen Verlust der Schweizer Rechtsschutz aber trotzdem ist. Das ist der Punkt, an dem die Werbung für solche Angebote regelmässig schweigt.
MyStake: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Steuerlogik
MyStake verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Die Feststellungen sind dieselben wie bei den übrigen Anbietern dieser Gruppe: kein Schweizer Permit, eine berichtete ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Blockierung über die Sperrliste der Gespa.
Steuerlich entfällt damit der gesamte Mechanismus, der auf dieser Seite im Mittelpunkt steht. Es gibt keinen Freibetrag für einen Gewinn bei diesem Anbieter, weil es kein Schweizer Grossspiel ist; es gibt keine Verrechnungssteuer auf den Gewinn, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; und es gibt keine Stelle, die an der Auszahlung etwas Richtiges oder Falsches tun könnte. Der ganze Steuergang liegt beim Wettenden, und für einen Gewinn von CHF 800 bedeutet das den Unterschied zwischen einem Vorgang, der niemanden interessiert, und einem Eintrag in der Steuererklärung.
Wer selten und mit kleinen Beträgen spielt, merkt davon in der Praxis selten etwas. Wer es merkt, merkt es zu einem Zeitpunkt, an dem die Wette längst abgeschlossen ist.
Das ist für einen Anbieter ohne Schweizer Zulassung keine Ausnahme, sondern die Regel. Die Nützlichkeit dieses Eintrags liegt darin, dass er zeigt, was die Bewilligung tatsächlich leistet: nicht nur Aufsicht und Register, sondern einen Steuerrahmen, in dem Kleingewinne keinen Verwaltungsaufwand erzeugen.
WirWetten: die Bewilligung fehlt, und damit der halbe Vergleich
Auch WirWetten besitzt keine Schweizer Bewilligung. Rechtlich gilt die bekannte Lage: nur die beiden Schweizer Veranstalterinnen dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten, eine ausländische Lizenz hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme der Domains in die Sperrliste der Gespa.
Bemerkenswert ist an diesem Eintrag die Sprachhülle. Ein deutscher Name und eine deutschsprachige Oberfläche erzeugen die Erwartung, hier sei ein Schweizer Anbieter oder mindestens ein für die Schweiz zugelassenes Angebot. Die Bewilligung sagt etwas anderes: Es gibt keine. Wer das verwechselt, verwechselt eine Sprachfassung mit einem Rechtsstatus, und der Fehler kostet ihn den Freibetrag auf einen möglichen Gewinn — dieser ist bei einem ausländischen Grossspiel nach kantonaler Praxis unabhängig von der Höhe vollumfänglich steuerbar.
Der Rest des Eintrags folgt dem Muster der Gruppe. Es gibt keine Swisslos-Spielregeln, keine Limiten aus den Bedingungen der Schweizer Veranstalterin, keinen Verrechnungssteuerausweis, keinen Anspruch auf eine Schweizer Fachstelle bei einer Sperre.
Die Einordnung dieses Anbieters lautet deshalb: Die Ähnlichkeit der Oberfläche ist die eigentliche Irreführung, und ihr Ausmass wächst mit der Vertrautheit des Namens. Ein Schweizer Wettender prüft den Bewilligungsstatus, nicht die Sprache der Startseite.
Rainbet: ohne Schweizer Bewilligung, ein Kontingent von Fragen bleibt offen
Rainbet führt keine Schweizer Bewilligung. Die rechtlichen Eckpunkte sind gesetzt: kein Schweizer Permit, keine berichtete Lizenz mit Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Registeranbindung, kein Schweizer Instanzenweg, mögliche Sperrlistung der Domains.
Jenseits dieser Feststellung gibt es zu diesem Anbieter nichts, was die Steuerfrage berührt. Er fällt nicht unter das BGS, also nicht unter den Freibetrag, nicht unter die Verrechnungssteuer und nicht unter die Ausweispflicht; alles Weitere entscheidet sich nach kantonaler Praxis des Wohnkantons, und die kennt bei ausländischen Grossspielen keine Bagatellgrenze.
Für den Vergleich mit den beiden bewilligten Einträgen ist die Richtung damit klar, aber die Details bleiben dünn — nicht weil eine Angabe fehlt, sondern weil das Schweizer Recht für diesen Anbieter keine Rolle vorsieht. Was ein Wettender prüfen kann, liegt in den Bedingungen des Anbieters selbst: wer Vertragspartner ist, wo der Sitz liegt, welche Vorkehrungen für den Fall eines Streits bestehen.
Wer auf Bequemlichkeit setzt, wird hier zuerst das Design sehen und zuletzt die Frage stellen, ob es eine Schweizer Stelle gibt, die ihn später hört. Eine gibt es nicht — und das ist bei einer Sportwette mit möglichem Gewinn die einzige Tatsache, die man vorher wissen sollte.
ZotaBet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Steuerweg
ZotaBet weist keine Schweizer Bewilligung auf. Es gilt die bekannte Einordnung: nur Swisslos und die Loterie Romande sind in der Schweiz zur Veranstaltung von Sportwetten berechtigt, eine berichtete Lizenz ist ohne Wirkung (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Aufnahme der Domains in die Gespa-Sperrliste.
Steuerlich bedeutet das den Verzicht auf jeden Mechanismus, den diese Seite beschreibt: kein Freibetrag für den Gewinn, keine Verrechnungssteuer an der Auszahlung, kein Ausweis, kein Rückerstattungsantrag. Ein Gewinn ist nach kantonaler Praxis voll als Einkommen zu erfassen, und die kantonale Steuerverwaltung ist die Stelle, die hier noch antwortet — nicht, weil sie zuständig wäre, sondern weil die Steuerpflicht beim Wohnsitz ansetzt.
Von den zehn Einträgen dieser Übersicht sind zwei die einzigen, bei denen die Steuerfragen der Schweiz überhaupt greifen. Die übrigen acht beschreiben Anbieter, die für einen hier steuerpflichtigen Wettenden keinen Vorteil erzeugen können, weder über den Freibetrag noch über einen Steuerabzug und schon gar nicht über einen Rechtsweg.
Was die Gruppe der acht gemeinsam hat und warum sie trotzdem einzeln dasteht
Die acht ausländischen Einträge sind in der Sache so ähnlich, dass man sie zusammenfassen möchte — und genau das darf man bei der Frage, die einen einzelnen Wettenden beschäftigt, nicht tun. Die Namen unterscheiden sich, und mit ihnen das, was ein Leser in ihren eigenen Bedingungen vorfindet. Der eine ist über DNS blockiert worden, der andere nicht; der eine hat ein anderes Gebiet, der andere eine andere Vertragspartei. Aus der Ferne sehen sie identisch aus, im Streitfall nicht.
Gemeinsam ist ihnen die Rechtsfolge der fehlenden Bewilligung, und die ist präzise genug, um sich darauf zu verlassen: kein Schweizer Permit, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Sperrlistung. Für die Steuerfrage heisst das in allen acht Fällen, dass die Schweizer Mechanik nicht greift.
Der Nutzen dieser Liste liegt daher nicht in einer Rangfolge dieser acht Namen. Sie liegt in der Klarheit darüber, warum die ersten beiden an erster Stelle stehen: Sie sind nicht besser bewertet, sondern die einzigen, für die die Steuerregeln dieses Themas eine Antwort bereithalten. Alle anderen bieten Sportwetten an — das mag sein, das lässt sich sofort schliessen —, aber sie bieten sie ausserhalb des Schweizer Rahmens an, und mehr als diese Feststellung gibt die Rechtslage nicht her.
Wie die Zahlen in der Praxis aussehen
An einem einzigen Beispiel lassen sich die drei Grössen, von denen diese Seite handelt, nebeneinander stellen: die Marge, die bei jeder Wette anfällt; der Freibetrag, der praktisch nie erreicht wird; und die Steuer, die oberhalb der Schwelle abgezogen und anschliessend zurückgeholt wird.
Die Marge zuerst. Bildet man aus den Quoten aller Ausgänge eines Marktes die Summe der Kehrwerte und nimmt davon den Kehrwert, erhält man den Quotenschlüssel; die Differenz zu 100 % ist die Marge. Bei drei Quoten von 2,05, 3,40 und 3,60 — ein Beispiel, keine zitierte Preistafel — ergibt die Summe der Kehrwerte rund 1,0602, der Quotenschlüssel liegt bei etwa 94,3 % und die Marge bei rund 5,7 %. Von jedem in diesen Markt gesetzten Franken bleiben also knapp sechs Rappen beim Veranstalter, und das geschieht bei jeder Wette, unabhängig davon, ob sie gewinnt.
Dann der Freibetrag. Bei einem Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 muss ein einzelner Gewinn über dieser Höhe liegen, damit überhaupt eine Einkommenssteuer auf den Gewinn entsteht. Rechnet man zurück, wie viele Wetten mit dem Ergebnis CHF 100 nötig wären, um dorthin zu gelangen, sobald die Schwelle pro Gewinn greift, kommt man auf eine Zahl im Fünftstelligen — und keine dieser Wetten würde die Schwelle für sich genommen erreichen. Der Freibetrag ist deshalb im Alltag ein Nicht-Thema, und das ist keine Nachricht über den Wettenden, sondern eine Eigenschaft der Konstruktion.
Und schliesslich die Steuer oberhalb der Schwelle, in einem Fall, den die Bedingungen explizit durchrechnen: Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, und die abgezogene Verrechnungssteuer macht daraus CHF 17’500 an der Auszahlung — Geld, das als Forderung stehen bleibt und über die Steuererklärung samt Rückerstattungsantrag liquidiert wird. Der Betrag, der wirklich weggeht, ist die Einkommenssteuer auf den steuerbaren Teil, und ihre Höhe hängt am übrigen Einkommen des Wettenden.
Die drei Zahlen in einem Blick ergeben die Ordnung dieser Seite: Die Marge ist der Preis, den jede Wette zahlt. Der Freibetrag ist der Schutz, der fast keine erreicht. Die 35 % sind die Liquiditätsbindung, die nur den obersten Rand trifft, und sie wird durch die Steuererklärung aufgelöst. Wer in der umgekehrten Reihenfolge plant, plant an der Realität vorbei.
Häufige Fragen zu Steuern auf Schweizer Sportwetten
Ab welchem Betrag wird ein Gewinn aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig, und was heisst «je nach Kanton»?
Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer liegt der Freibetrag für Gewinne aus Grossspielen ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn. Für die Staats- und Gemeindesteuern setzen die Kantone eigene Beträge fest, die davon abweichen — die ESTV nennt für 2024 unter anderem CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600. Dieselbe Person kann für denselben Gewinn bei einer Steuerart frei und bei der anderen pflichtig sein.
Was ist die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann wird sie bei einer Auszahlung abgezogen?
Sie ist ein Abzug auf dem Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt. Bei der Auszahlung zieht die Veranstalterin 35 % dieses Anteils ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus; bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 betroffen. Zurück kommt das Geld über die Steuererklärung und einen Rückerstattungsantrag.
Fällt auf Wetteinsätze in der Schweiz eine Wettsteuer an?
Nein. In der Schweiz gibt es keine Wettsteuer auf den Einsatz, weder bei Swisslos oder der Loterie Romande noch sonst. Die staatliche Beteiligung läuft über den Reingewinn: Swisslos verteilte für 2025 CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz. Besteuert wird also nicht der Einsatz, sondern der Bruttospielertrag als Ganzes.
Wie werden Gewinne bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung besteuert?
Für solche Gewinne fällt keine Verrechnungssteuer an, da sie nicht unter die Schweizer Steuerregeln für Grossspiele fallen. Zugleich entfällt der Freibetrag: Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Es gibt keine Schweizer Stelle, die einen Ausweis ausstellt.
Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?
Nur der Teil über der Schwelle. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 also CHF 200’000 steuerbar. Beim Einsatzabzug gibt es eine zweite Grenze: Abziehbar sind bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 für 2023, CHF 5’300 für 2024 und CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer, begrenzt auf die im gleichen Jahr im Wettbewerb erzielten Gewinne.
Warum verschiebt sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und lassen sich Einsätze bei Grossspielen abziehen?
Der Betrag folgt dem Ausgleich der kalten Progression, gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. So wurde aus CHF 1’000’000 (2019 bis 2022) über CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024) und CHF 1’070’400 (2025) der heutige Wert. Ein Einsatzabzug ist möglich, bleibt aber klein — im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000.
Rechtslage – quotenerklaert
Inhalt erstellt vom Team «quotenerklaert»
