Online wetten ohne Limit – in der Schweiz entscheidet die Spielerin über die Grenze, nicht das Haus
Ladevorgang...
Wer «wetten ohne Limit» sucht, sucht ein Angebot, das ihn nicht bremst. In der Schweiz muss er sich bremsen – selbst, vor dem ersten Wettschein. Dieser Widerspruch ist der ganze Stoff dieser Seite.
Die Limiten im Schweizer Geldspielrecht sind keine Hausregel, die ein Veranstalter nach Belieben lockern könnte. Sie sind eine Pflicht, die beim Spielenden liegt: Wer online ein Spielerkonto eröffnet, legt einen oder mehrere Höchstwerte fest, auf die die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränkt werden (Art. 87 Abs. 2 VGS). Wer das nicht tut, spielt nicht. Bei Swisslos heisst das konkret: vor der ersten Teilnahme an Sporttip stehen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage im Konto, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 – und CHF 1’000 für alle unter 21 Jahren.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Angaben der interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa und die publizierten Spiel- und Teilnahmebedingungen der Veranstalter geprüft.
Damit ist die Ausgangslage eine andere, als die Suchanfrage vermuten lässt. Ein Schweizer Veranstalter kann gar kein «Wetten ohne Limit» anbieten; genau zwei Organisatoren dürfen hier überhaupt Sportwetten durchführen, und beide führen ihre Kundschaft auf Höchstwerte. Ein Anbieter, der ohne solche Grenzen auftritt, ist in aller Regel ein ausländischer ohne Schweizer Bewilligung. Der folgende Vergleich nimmt beide Wege ernst – den engen, geschützten und den weiten, ungeschützten – und sagt bei jedem, wem er taugt.
Was Limiten im Schweizer Sportwettmarkt bedeuten
Der Begriff «Limit» deckt im Schweizer Geldspielrecht mehrere Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. Wer sie verwechselt, liest die Bedingungen falsch und wundert sich später über Zahlen auf dem Kontoauszug.

Das eine ist die Verlustlimite. Sie misst, was über eine Periode netto verloren gehen darf – Einsätze abzüglich der Gewinne, die auf das Spielkonto ausbezahlt wurden. Swisslos führt diese Grösse für Sporttip getrennt von den anderen Produkten: für Sporttip gelten eigene Limiten, unabhängig vom übrigen Spielangebot des Veranstalters. Das andere ist die Einsatzlimite pro Wette: eine technische Obergrenze für den einzelnen Wettschein, CHF 1 Mindesteinsatz und CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten. Dazwischen liegt die Einzahlungslimite, die steuert, wie viel Geld überhaupt ins Spielerkonto fliesst.
Dass eine Verlustlimite den Nettoverlust misst, hat eine Folge, die manche überrascht: Gewinne, Rückzahlungen und Promotionsguthaben, die aufs Wallet ausbezahlt werden, erhöhen den Spielraum wieder. Die Limite deckelt den Saldo aus Einsatz und Rückfluss, nicht den Umsatz. Wer viel setzt und viel gewinnt, läuft deshalb nicht automatisch gegen eine Wand. Wer viel setzt und verliert, schon.
Wer die Höchstwerte verlangt – und wo Spielraum bleibt
Verlangt werden die Höchstwerte von der Veranstalterin, festgelegt werden sie von der Spielerin. Genau darin liegt der Reiz und die Schwäche des Modells: Ein Höchstwert, den man selbst gesetzt hat, lässt sich nicht wie ein Konto bei einer Bank schliessen. Er lässt sich senken – sofort. Er lässt sich anheben – nicht sofort.
Das Bundesrecht gibt den Takt vor: Eine Senkung wird unmittelbar wirksam, eine Erhöhung frühestens nach 24 Stunden (Art. 87 Abs. 4 VGS). Die beiden Schweizer Veranstalter wählen in ihren eigenen Bedingungen einen längeren Weg: Bei Swisslos werden gesenkte Limiten sofort wirksam, Erhöhungen erst nach Ablauf von 72 Stunden. Bei der Loterie Romande wirkt die Senkung einer Verlustlimite ebenfalls sofort, eine Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung; die obligatorischen Limiten lassen sich nicht über die Obergrenzen hinaus erhöhen und nicht aufheben.
Diese 48 Stunden Differenz zwischen Verordnung und Vertragsbedingungen sind kein Skandal, aber sie sind eine Tatsache, die man kennen sollte, bevor man eine Limite aus Bequemlichkeit tief ansetzt. Die Nacht, in der man die Grenze am liebsten aufheben würde, ist 72 Stunden lang.
Und noch eine Sperre, die keine Limite ist und trotzdem in dieselbe Tabelle gehört: Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich dort einträgt, ist nicht nur beim Sporttip draussen.
Einsatzlimiten, Einzahlungen und was eine Limite nicht ist
Die Einsatzlimiten bei Sporttip betragen CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten. Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird gar nicht erst angenommen. Das ist kein Nebensatz. Es heisst, dass die Zahl im Wettschein nicht die Zahl im Regelwerk sein muss, wenn der Veranstalter nachjustiert hat.
Solche Limiten sind freiwillig und zusätzlich: Swisslos-Kunden können neben den Verlustlimiten eine Einzahlungslimite setzen, die Einzahlungen von mehr als dem festgelegten Betrag innerhalb eines beliebigen 30-Tage-Zeitraums verhindert. Und es gibt eine Limite, die der Kunde nicht selbst verändern kann – eine von Swisslos im Rahmen der Spielerschutz-Früherkennung gesetzte oder mit dem Teilnehmer vereinbarte Einzahllimite wird frühestens nach einem Jahr anhand von Unterlagen zur finanziellen Situation überprüft. Wer eine solche Auflage im Konto findet, hat sie nicht versehentlich gesetzt.
Prägend für die ganze Schweizer Debatte ist dabei ein Satz, der gerne überlesen wird. Bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen, muss die Möglichkeit dazu aber jederzeit bieten (Art. 87 Abs. 3 VGS). Es gibt also Konstellationen, in denen die Pflicht zur Abfrage entfällt – die Möglichkeit für den Spielenden aber nicht. Beim Sportwettenangebot der beiden Veranstalter bleibt die Abfrage selbst der Regelfall und kein Ausnahmefall.
Ist Wetten ohne Limit in der Schweiz erlaubt?
Nein – und zwar nicht, weil eine Aufsicht ein Auge zudrückt, sondern weil das Gesetz keine Wahl lässt. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), und die Aufsicht liegt bei der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil es keine gibt – die Gespa publiziert eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains, kein Verzeichnis zusätzlicher Anbieter. Wer in einer Werbeanzeige einem «bewilligten Schweizer Wettanbieter» begegnet, sollte also nachsehen, welcher der beiden gemeint ist. Meistens ist es keiner.
Zwei Bewilligungen, ein Vertragsgebiet, kein dritter Anbieter
Es lohnt sich, die Struktur einmal auszubreiten, weil sie eine Reihe praktischer Hürden erklärt, die mit Sport nichts zu tun haben. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS); die Aufsicht führt die Gespa, nicht die eidgenössische Spielbankenkommission – die ist für Casinos zuständig.
Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Für die erste Registrierung heisst das: mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Wer in Zürich wohnt, kommt nicht ins Westschweizer Angebot – und umgekehrt. Man kann das bürokratisch finden. Man kann auch die Frage stellen, warum ein Markt mit zwei Anbietern einen Wohnort zur Zulassungsbedingung macht. Beides ändert nichts daran, dass es so ist.
Was in der bewilligten Schweiz gesetzt werden darf
Das bewilligte Angebot ist eine geschlossene Liste. Massgeblich ist die Gespa-Liste der autorisierten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Fassung 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur dann darauf, wenn sie ausdrücklich gelistet sind; Frauensportarten ebenfalls nur, wenn sie gelistet sind. Ranglistenwetten sind zugelassen, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe fehlen ganz. Corner- oder Kartenmärkte sucht man in der Liste ebenso vergeblich wie eine Esport-Sektion. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind von vornherein ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Und gewettet wird auf Sport – nicht auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Anpfiff wie während des Spiels, wo der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält; das BGS kennt keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist dagegen nicht reguliert. Man kann es deshalb nur als das beschreiben, was es bei jedem Veranstalter eigenständig ist: bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten und nur als vollständiger Cash-Out, ohne Garantie für jeden Markt.
Das ist der Preis der Bewilligung, und man sollte ihn klar benennen: ein kleiner, kontrollierter Wettkatalog gegen die Gewissheit, dass die Wette in einem geordneten Rahmen läuft. Für die meisten Spieler ist die Liste der genehmigten Wettarten kein Verlust. Wer den halben Sonntagabend mit Corner-Wetten verbringt, sieht das anders, und dieser Leser ist mit einem Schweizer Konto am falschen Ort.
Was ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kostet
Ausländische Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung sind nicht «illegal für den Spieler» – sie stehen nur ausserhalb des Schweizer Rahmens. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil in der Diskussion beide Dinge gern zu einem Vorwurf an den Spieler verschmelzen.
Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat – bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spieler wird nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht und zugleich der Beginn der schlechten, denn genau deshalb fehlt ihm alles, was den bewilligten Weg ausmacht: Die ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Es gibt keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, keinen Schweizer Rechtsschutz. Einsatz und Gewinn können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Und die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86–93 BGS); die erste Liste stammte vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt dieses Domain-Hopping beim Namen.
Eine Schweizer Eigenheit kommt verschärfend hinzu. Es gibt keine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen – die Limiten setzt der Spielende. Diese Selbstbindung hat keinen Ersatz ausserhalb des bewilligten Rahmens: keine Obergrenze, keine Sperrliste, die einen doch noch ausschliesst, kein Verantwortlicher, den man bei einer Aufsicht anrufen könnte. Wer ohne Limite wetten will, kauft sich die Abwesenheit jeder Rückversicherung gleich mit.
Spielerschutz: die Grenzen, die man selbst zieht
Die Linie des Schweizer Systems ist ungewöhnlich und wird oft falsch erzählt. Der Staat setzt keine Einzahlungsobergrenze. Er verpflichtet den Veranstalter, vom Spielenden einen Höchstwert zu verlangen – täglich, wöchentlich, monatlich, wahlweise für Einsätze oder Verluste (Art. 87 VGS). Die Zahl kommt vom Spieler, die Aufforderung vom Veranstalter.

Das funktioniert nur, solange der Spielende den eigenen Wert ernst nimmt. Deshalb sind die Nebenbedingungen die eigentliche Substanz: Senken wirkt sofort, Erhöhen lässt auf sich warten. Bei einer Verlustlimite bei Swisslos mit CHF 9’999 als Oberlimite ist die 72-Stunden-Frist die einzige Bremse, die ein Impuls überwinden muss. Sie ist dünn, aber sie existiert. Bei steigendem Verlust in kurzer Zeit gewinnt sie sogar an Gewicht.
Verlustlimite senken, erhöhen, sperren
Wer die eigene Limite senkt, sollte wissen, was er sich damit antut. Sofort wirksam, sofort bindend, und der Rückweg dauert drei Tage. Das ist die vernünftigste Funktionsweise eines Selbstschutzinstruments und zugleich die unbeliebteste. Es ist ausdrücklich nicht als Empfehlung gedacht, die Limite besonders hoch zu setzen, damit man später nicht ansteht – aber wer die 72 Stunden kennt, plant anders.
Neben dieser Limite stehen die Instrumente, die härter greifen. Ein vorübergehender Spielausstieg für einen selbst festgelegten Zeitraum von höchstens sechs Monaten muss von Veranstaltern von Online-Spielen angeboten werden, wahlweise für einzelne Spielkategorien oder für alle Spiele (Art. 89 VGS). Er ist die Antwort auf «ich möchte eine Pause, aber keine Tür, die zufällt». Die Spielsperre dagegen fällt zu: Sie erfasst überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen sowie die Selbstsperre und wird in einem gemeinsamen Register geführt; eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, wobei eine Fachstelle eingeschaltet wird. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Die beiden Instrumente decken verschiedene Situationen ab. Wer ahnt, dass die nächsten Wochen schwierig werden, nimmt den Ausstieg; wer weiss, dass er die Kontrolle nicht mehr hat, nimmt die Sperre. Ein Ausstieg über sechs Monate ist kein Zurückweichen vor dem Spiel, sondern die verhältnismässige Antwort auf einen begrenzten Zeitraum.
Wer kontrolliert, und wie gut
Das Schweizer System setzt stark auf die Wahrnehmung des Spielenden – bei Kontoeröffnung und später. Ab Kontoeröffnung hat die Spielerin oder der Spieler Zugang zu Einsätzen, Gewinnen und Nettoergebnis (Art. 87 Abs. 1 VGS). Diese Regel wird selten zitiert und ist doch eine der nützlichsten: Wer nach zwei Monaten einmal nachrechnet, sieht den eigenen Nettoverlust in Zahlen und nicht im Bauchgefühl.
Die Aufsicht prüft ihrerseits durch Testkäufe. Bei diesen Testkäufen 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört ungeschminkt auf die Seite. Wer die Schweizer Verkaufsstelle als den strengsten Ort der Branche beschreibt, erzählt eine Geschichte, die die Aufsicht selbst widerlegt.
Und ein Punkt, den man ohne Pathos erwähnen muss: Die bewilligten Schweizer Veranstalter dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren (Art. 75 Abs. 1 BGS). Gratisspiele oder Gratisspielguthaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde. Fremdgeld auf dem eigenen Konto ist im bewilligten Modell schlicht nicht vorgesehen.
Auszahlung, Einzahlung und Anonymität
Die Auszahlungsregeln des bewilligten Rahmens sind streng und einsilbig. Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwetten nicht. Welche Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, regelt sein eigenes Regelwerk.
Beim Swisslos-Wallet können innerhalb von 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben gekauft werden, und der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt; der Mindestbetrag beträgt CHF 20. Bei der Loterie Romande beträgt die maximale Einzahlung aufs Wallet CHF 10’000 pro Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne. Zwei ähnliche Zahlen mit unterschiedlicher Konstruktion – der eine Anbieter begrenzt den Kauf, solange das Guthaben unter der Schwelle liegt, die andere begrenzt die Einzahlung pro Zeitfenster und zieht zusätzlich eine Decke über das Guthaben.
Bemerkenswert ist auch, was fehlt: ein Instrument, mit dem Schweizer Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unzulässige Wettseiten abfangen könnten, existiert nicht. Wer glaubt, die Karte im Portemonnaie schütze ihn vor einem Anbieter ohne Bewilligung, verlässt sich auf etwas, das es nicht gibt.
Wem welcher Weg taugt – die zehn Plattformen im Vergleich
Verglichen wird hier nicht nach Bonusgeschwindigkeit oder Seitenoptik. Es zählt, welche Limiten ein Veranstalter vorsieht, wie rasch sie wirken, welche Bewilligung dahintersteht – und in welchem Verhältnis die gesetzten Grenzen zum Preis des Angebots stehen. Der Vergleich stellt die beiden Schweizer Veranstalter voran und danach acht ausländische Plattformen ohne Schweizer Bewilligung. Sie erscheinen hier, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen; beschrieben und beurteilt werden sie nach denselben Kriterien. Beworben wird keiner von ihnen. Wer wissen will, wie es sich anfühlt, wenn die Karte nicht durchgeht: Das passiert ohne dieses Wissen auch.
Einordnung: Bewilligungsstatus der zehn Plattformen
| Plattform | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Sportwetten unter dem Namen Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja – Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande; Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone |
| Interwetten | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Ausländische Bewilligung nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| GG Bet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Ausländische Bewilligung nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| N1 Bet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Ausländische Bewilligung nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| MyStake | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Ausländische Bewilligung nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| WirWetten | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Ausländische Bewilligung nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| Donbet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Ausländische Bewilligung nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| 1xBet | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Ausländische Bewilligung nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
| BetOnRed | Nein – ohne Schweizer Bewilligung | Ausländische Bewilligung nicht festgestellt, ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS) |
Zwei Spalten mit zwei Wirklichkeiten, und der Schnitt verläuft nicht zwischen gut und schlecht, sondern zwischen zwei Rechtsräumen. Die Tabelle sagt über die Sportkompetenz der acht ausländischen Plattformen nichts – nichts über Märkte, nichts über Quoten, nichts über Auszahlungszeiten. Dafür fehlen schlicht die Grundlagen, und eine Spalte mit vierzehn Gedankenstrichen würde dem Leser nur die eigene Leere vorführen. Was sie dafür zeigt, ist die Grösse des Sprungs: Wer ein Schweizer Konto nicht bekommt oder nicht will, landet nicht bei einem vergleichbaren Anbieter mit etwas lockereren Regeln, sondern in einem anderen Rechtssystem ohne Registeranbindung, ohne hiesigen Rechtsschutz und mit einer Aufsicht, die die Domain im Zweifel sperren lässt.
Swisslos Sporttip – der Veranstalter mit den klarsten Nettoverlustgrenzen
Sporttip ist das Sportwettenangebot von Swisslos und eines der beiden Produkte, für das die Schweiz überhaupt eine Bewilligung erteilt. Die Struktur der Limiten ist hier am deutlichsten ausmodelliert: Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen, wobei für Sporttip eigene, von anderen Produkten getrennte Limiten gelten. Die Verlustlimite misst den Nettoverlust – Einsätze abzüglich auf das Spielkonto ausbezahlter Gewinne – und die Oberlimite beträgt CHF 9’999; für Spielende unter 21 Jahren gilt eine maximale Verlustlimite von CHF 1’000.
Der Drei-Rhythmus aus Tag, Woche und Monat ist mehr als eine Formalie. Er zwingt den Spielenden, drei Zahlen aufeinander abzustimmen, und deckt dabei ein Muster auf, das eine einzige Monatslimite verdeckt: Wer nach dem Lohn einen grossen Teil des Monatsbudgets durchlässt, sieht in der Tageslimite sofort, dass er gerade seine Woche verbraucht. Die Altersstaffel bei CHF 1’000 tut ein Übriges. Sie ist keine pädagogische Geste, sondern eine Zahl, die das jüngste Publikum mit dem kleinsten verfügbaren Einkommen in Verbindung bringt.
In der Teilnahme verhält sich das Konto gesittet und ein wenig unnachgiebig. Gesenkte Limiten wirken sofort, Erhöhungen erst nach 72 Stunden; Gewinne, Rückzahlungen und Promotionsguthaben, die aufs Wallet ausbezahlt werden, erhöhen den limierten Spielraum wieder. Der Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf, und eine unbefristete Spielsperre landet im schweizweiten Register und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie für das Fürstentum Liechtenstein.
Auf der Auszahlungsseite ist die Mechanik unspektakulär und lückenlos: nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers. Beim Wallet liegt die Grenze bei CHF 10’000 gekauftem Spielguthaben innerhalb von 30 Tagen, und der Kauf geht nur, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt; der Mindestbetrag beträgt CHF 20.
Bleibt das Telefon, das Swisslos selbst ans Ohr hält. Bei den Testkäufen der Aufsicht 2025 wurde an Verkaufsstellen in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl beschreibt nicht das Online-Konto, an dem ein Ausweis gelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft wird, sondern die Verkaufsstelle um die Ecke. Auf das digitale Sporttip wirft sie kein gutes Licht und kein schlechtes; auf die Geschichte von der lückenlosen Schweizer Kontrolle wirft sie ein sehr deutliches.
Fazit: Die Verlustlimite mit ihrem Drei-Stufen-Raster und die Altersgrenze von CHF 1’000 sind das durchdachteste Selbstbindungsmodell in diesem Vergleich, und die 72-Stunden-Frist macht es ernst. Wer sein Spiel selbst kontrollieren will und dafür einen kleineren Wettkatalog in Kauf nimmt, ist hier besser aufgehoben als irgendwo sonst auf dieser Liste. Wer am Sonntagabend auf Karten und Ecken setzen will, bleibt aussen vor – das ist keine Nebenwirkung, sondern das Konstruktionsprinzip.
Loterie Romande Jouez Sport – dieselbe Logik mit anderen Obergrenzen
Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Logik der Selbstbindung ist dieselbe, die Architektur der Zahlen eine andere, und wer die beiden Veranstalter vergleicht, sieht, wie viel Spielraum die Verordnung den Häusern lässt.
Spielende müssen für Sportwetten obligatorische Verlustlimiten für Kalendertag, Kalenderwoche und Kalendermonat festlegen – ohne sie ist die Teilnahme nicht möglich. Die Tageslimite darf die Wochenlimite nicht übersteigen, und diese nicht die Monatslimite. Das ist ein anderer Ansatz als in der Deutschschweiz: keine offene Oberlimite, die man ausfüllt, sondern ein hierarchisches Gerüst, das sich nur nach oben öffnet. Wer seine Tageslimite zu grosszügig setzt, merkt es spätestens, wenn die Wochenlimite greift.
Die zeitliche Wirkung kennt ebenfalls keine Verhandlung: Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung, und die obligatorischen Limiten lassen sich nicht über die Obergrenzen hinaus erhöhen und nicht aufheben. Der letzte Halbsatz ist der interessante. Er nimmt dem Spieler die Option, die Bindung später ganz abzustreifen – die Limite bleibt, auch wenn sie nicht mehr passt. Das ist strenger als die blosse Verzögerung und zugleich ehrlicher: Ein Selbstschutzversprechen, das man jederzeit streichen kann, ist nur eine Absichtserklärung.
Die Einsatzgrenzen fallen anders aus als bei Sporttip. Bei Jouez Sport beträgt der Mindesteinsatz online CHF 2, der Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten CHF 500 und der Höchstgewinn pro Wette CHF 300’000; für die Gesamtgewinne eines Multiples gilt eine Obergrenze von CHF 1’000’000. Der Höchstgewinn pro Wette ist eine Zahl, die in diesem Vergleich einzigartig ist. Sie deckelt nicht den Einsatz, sondern die Auszahlung – und trifft damit nicht den, der viel riskiert, sondern den, der einmal richtig trifft. Bei einem Höchsteinsatz von CHF 500 ist der Weg dorthin über eine Kombination deutlich kürzer als über eine Einzelwette.
Auf der Einzahlungsseite ist die Vorgabe ausgesprochen ruppig: maximal CHF 10’000 aufs Wallet pro Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne. Die zweite Hälfte des Satzes ist der ungewöhnliche Teil. Kleingewinne können ein Konto an die Decke drücken und damit weitere Einsätze blockieren, obwohl der Spieler nichts einbezahlt hat.
Fazit: Der Höchstgewinn pro Wette von CHF 300’000 und das hierarchische Limitenmodell machen Jouez Sport zum strenger geordneten der beiden bewilligten Angebote – mit der unbequemen Eigenheit, dass Kleingewinne das Wallet gegen die Decke drücken können. Wer in der Westschweiz wohnt, wenig einzahlt und gelegentlich grosse Kombinationen baut, muss den Höchstgewinn pro Wette kennen, bevor er die Legs zusammenstellt.
Interwetten – ausländische Plattform mit blockierter Domain
Interwetten tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Eine ausländische Bewilligung, wie immer sie lauten mag, hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS); eine belastbare Angabe zur Rechtsgrundlage des Anbieters liegt nicht vor, und die Aufsicht nennt Interwetten namentlich im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping – blockierte Domains werden innert Stunden durch neue ersetzt. Wer die Seite heute erreicht, hat also nicht einen Zugang gefunden, der legal wäre, sondern einen, der noch nicht auf der Liste steht.
Am bewilligten Weg gemessen fehlt die ganze Schutzarchitektur: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein hiesiger Rechtsschutz, kein Ansprechpartner bei einer Schweizer Aufsicht. Das ist kein Vorwurf an den Anbieter – er unterliegt dieser Aufsicht schlicht nicht –, sondern eine Beschreibung dessen, was der Kunde eines Schweizer Kontos beim Wechsel aufgibt.
Gleichzeitig wäre es unehrlich, den Namen nur als Abschreckung zu nennen. Die Plattform ist unter Schweizer Wettenden seit Jahren präsent, und ihre Blockierung ist ein Katz-und-Maus-Spiel, aus dem beide Seiten mit Routine hervorgehen. Für einen Spieler, der gelegentlich ein paar Franken setzen will, ist der Aufwand mit dem Domain-Wechsel grösser als der Nutzen. Für einen, der überhaupt nicht auf Schweizer Limiten treffen will, ist er der Preis des Geschäfts, und es ist ein laufender.
Fazit: Der wiederkehrende Domain-Wechsel ist die eigentliche Eigenschaft dieses Zugangs – man kauft sich nicht Freiheit von Limiten, sondern die Notwendigkeit, die Adresse im Auge zu behalten. Wer diesen Aufwand nicht regelmässig betreiben will, hat hier nichts gewonnen.
GG Bet – ohne Schweizer Bewilligung, ohne hiesigen Rechtsschutz
Bei GG Bet liegt der Fall wie bei allen folgenden Namen: kein Schweizer Permit, keine Kraft einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz, keine Anbindung an das Sperrregister, kein hiesiger Rechtsweg. Wer über dieses Konto mit der Aufsicht in Streit gerät, streitet mit niemandem, der in Bern erreichbar wäre.
Was diesen Namen in einem Vergleich ohne Bewilligung unterscheidet, ist allein die Positionierung: Die Plattform richtet sich stark an jüngere, internetaffine Zielgruppen, und dort, wo das Publikum digital sozialisiert ist, fallen auch die letzten Hemmungen gegenüber einem Anbieter ohne lokale Aufsicht. Das ist eine Marktbeobachtung, keine Bewertung seiner Regeln – über die kann diese Seite nichts sagen, weil sie hier nicht überprüfbar sind.
Bemerkenswert bleibt der Kontrast zu den beiden bewilligten Veranstaltern: Dort ist die Einzahlungsgrenze eine Zahl, die der Anbieter selbst durchsetzt, mit Wallet-Decke und Kontonamen. Hier gibt es keine vergleichbare Instanz, die eine selbst gesetzte Limite überhaupt einfordern würde. Wer ohne Grenzen spielen will, findet sie hier tatsächlich nicht – nur eine, die niemand ausser ihm selbst prüft.
Fazit: Ohne Schweizer Aufsicht fehlt jede Instanz, die eine Verlustlimite durchsetzt – nicht die Regel fehlt, sondern der Adressat. Wer sich selbst nicht bremsen kann, verliert hier genau das, was der Grund für die Schweizer Konstruktion war.
N1 Bet – ohne Schweizer Bewilligung, ohne Registeranbindung
N1 Bet erscheint im Schweizer Markt ohne Bewilligung und ohne Verbindung zum Sperrregister. Damit fehlt einem Konto bei diesem Anbieter jene Rückversicherung, die ein Schweizer Sperreintrag bietet: Wer sich in der Schweiz sperren lässt, ist im bewilligten System draussen – in einem ausländischen Konto ändert der Eintrag nichts.
Das ist die relevante Beobachtung an diesem Namen, und sie ist unangenehmer, als sie klingt. Der Schweizer Sperrmechanismus wirkt über die Anbindung der Veranstalterin an ein Register. Ein Anbieter, der nicht angebunden ist, kann vom Eintrag gar nichts wissen. Wer sich also gerade dann auf eine Selbstsperre verlässt, wenn er sie am nötigsten hätte, verlässt sich auf ein Instrument, das hier nicht greift.
Ansonsten bleibt es bei dem, was für die ganze Gruppe ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gilt: kein hiesiger Rechtsschutz, keine Schweizer Aufsicht, Sperrliste und Domain-Hopping als Mechanismus der Aufsicht. Über Märkte, Quoten und Auszahlungszeiten sagt das nichts – und nichts davon sollte man aus einer Tabellenspalte herauslesen, die es nicht enthält.
Fazit: Die fehlende Registeranbindung ist bei diesem Anbieter kein technisches Detail, sondern der Punkt, an dem eine selbst verhängte Sperre wirkungslos bleibt. Wer eine solche Sperre je gebraucht hat, weiss, was das bedeutet.
MyStake – ohne Schweizer Bewilligung, andere Rechtslogik
MyStake gehört zur Gruppe der Plattformen, die in der Schweiz ohne Bewilligung auftreten. Die ausländische Bewilligung, über die der Anbieter verfügt, hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS) – der Zusatz steht in jedem Fall dieser Gruppe und wird nicht wahrer, wenn man ihn weglässt.
Der interessante Aspekt liegt hier im Geschäftsmodell. Namen wie dieser stehen für Plattformen, die über Sport hinaus ein breites Casino- und Spieleangebot führen. Im Schweizer System ist die Trennung sauber: Sportwetten sind ein Grossspiel mit eigener Bewilligung, und bei Swisslos laufen Sporttip-Limiten getrennt von den übrigen Produkten. Wenn Sport und Casino beim selben Anbieter über dieselbe Wallet laufen, verschiebt sich Geld zwischen zwei Spielarten, die unter Schweizer Aufsicht getrennt behandelt würden.
Wer seine Sportwettenlimite als Schutz für das gesamte Spielverhalten versteht, sollte in solchen Konstellationen besonders genau hinsehen, wie das Guthaben zwischen Sport und Casino wandert. Das ist keine Warnung vor dem Anbieter, sondern eine Beobachtung über Kontostrukturen.
Fazit: Die Verzahnung von Sport- und Casinoguthaben unter einem Dach macht eine einmal gesetzte Sportlimite zu einer schwächeren Zusage, als sie in der getrennten Schweizer Logik wäre. Wer Sport und Casino ohnehin trennt, merkt hier kaum einen Unterschied.
WirWetten – deutschsprachiges Angebot ohne Schweizer Bewilligung
Der Name klingt nach Schweizer Markt, und das ist der Punkt. WirWetten ist ein deutschsprachiges Angebot, das in der Schweiz gleichwohl ohne Bewilligung auftritt; eine ausländische Bewilligung hat hier keine Kraft. Die Sprachhülle sagt über die Rechtslage nichts, und sie senkt genau die Aufmerksamkeit, die man vor einer Einzahlung aufbringen sollte.
Für die Schweiz relevante Eigenheit: Es gilt dieselbe Rückversicherungslücke wie bei allen Anbietern ohne Bewilligung – keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein hiesiger Rechtsschutz, Blockierung der Domain möglich. Wer in der Schweiz wohnt und hier ein Konto führt, ist steuerlich in einem anderen Regime als mit einem Schweizer Wettschein.
Diese Steuerfrage ist der praktische Kern. In der Schweiz sind Gewinne aus bewilligten Grossspielen – die ESTV nennt Sportwetten – bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesbetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400), und die kantonalen Schwellen weichen ab, «je nach Kanton». Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer; die kantonale Praxis etwa des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen dagegen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig der Höhe. Für einen typischen Wetter liegt der Gewinn weit unter dem Freibetrag: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer. Was zählt, ist der Einzelfall, und dafür fragt man Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung.
Fazit: Der deutschsprachige Auftritt macht diesen Zugang im Alltag leicht – und genau deshalb ist die Steuerfrage hier die wichtigste: Ein Gewinn, der bei einem bewilligten Schweizer Wettschein steuerfrei wäre, kann es hier nicht sein. Wen das trifft, sollte vorher rechnen.
Donbet – ohne Schweizer Bewilligung, kein hiesiger Rechtsweg
Donbet tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf, mit derselben Folge wie für die ganze Gruppe: keine Kraft einer ausländischen Bewilligung (Art. 4 BGS), keine Registeranbindung, kein Schweizer Rechtsschutz.
Zwei Dinge fallen bei einer Plattform dieser Art ins Gewicht und werden selten sauber getrennt. Das erste ist die Aufsichtslage, die für alle acht Namen identisch ist. Das zweite ist der fehlende Anspruch auf Auszahlung, wenn ein Streit entsteht: Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keine Stelle, an die man sich mit einem konkreten Fall wenden könnte, und die Aufsicht führt keine Aufsicht über Dinge, die sie nicht bewilligt.
Wer sich ein Konto einrichtet, sollte ausserdem wissen, dass ein Betrag von der Grössenordnung der Schweizer Wallet-Grenzen – CHF 10’000 über 30 Tage – bei einem Anbieter ohne diese Regeln schlicht nicht ankommt: Es gibt keine Einzahlungsdecke, die die Eigenschaft hat, dass der Anbieter sie gegen den Kunden durchsetzt. Man kann das als Freiheit lesen. Man kann es auch als Übertragung einer Aufsichtspflicht auf den Kunden lesen.
Fazit: Ohne Bewilligung gibt es bei einem Streit keine Stelle, die in der Sache entscheidet – der Kundenschutz endet dort, wo die Domain gesperrt wird. Für einen kleinen Testbetrag ist das verschmerzbar; für ein geplantes Monatsbudget wird daraus schnell die falsche Struktur.
1xBet – ohne Schweizer Bewilligung, Domain-Hopping als Dauerzustand
1xBet gehört zu den international bekanntesten Namen ohne Schweizer Bewilligung. Die Aufsicht behandelt solche Domains per Sperrliste und DNS-Blockade; das Domain-Hopping ist inzwischen ein eingespielter Vorgang, bei dem blockierte Adressen innert Stunden ersetzt werden. Für den Nutzer heisst das: Der Zugang ist nicht stabil, und er ist auf Dauer angelegt – nicht als einmalige Hürde, sondern als wiederkehrender Vorgang.
An diesem Punkt wird der eigentliche Preis der Suchanfrage sichtbar. Wer «wetten ohne limit» will, bekommt hier tatsächlich ein Angebot ohne Schweizer Limitenstruktur – und bezahlt dafür mit einem Zugang, der jederzeit verschwinden kann, ohne Anbindung an das Schweizer Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsweg. Der fehlende Limitenrahmen ist kein Mehrwert, der fehlende Schutz ist der Preis.
Wer sein Wettkonto ohnehin nur sporadisch nutzt, wird mit den Unterbrechungen leben. Wer eine stabile Umgebung für ein geplantes Budget sucht, sucht hier an der falschen Stelle.
Fazit: Ein Zugang, der jederzeit wegfallen kann, taugt nicht als Ort, an dem man einen festen Monatsbetrag verwaltet. Die Unbeständigkeit ist keine Störung, sondern die Betriebsweise dieses Weges.
BetOnRed – ohne Schweizer Bewilligung, Sperrliste als Mechanismus
BetOnRed reiht sich in die Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ein. Damit gelten auch hier: keine Kraft einer ausländischen Bewilligung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein hiesiger Rechtsschutz, Sperrliste als Mechanismus der Aufsicht.
Ein Aspekt bleibt bei diesem Namen praktisch. Ein Schweizer Konto lässt sich nicht anonym aufladen: Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), und Krypto- oder anonyme Auszahlungen existieren im bewilligten Sportwetten nicht. Bei einem Anbieter ohne bewilligtes Schweizer Konto ist die Erwartung an Anonymität anders aufgebaut, und wer sie sucht, sollte wissen, dass diese Erwartung nicht aus dem Schweizer Recht kommt, sondern aus dessen Fehlen.
Für den Vergleich heisst das: Beide Wege sind Wege, aber sie beantworten unterschiedliche Fragen. Der eine beantwortet «wie schütze ich mich», der andere «wo findet man Spielmöglichkeiten ohne die engen Grenzen». Wer sich diese Frage stellt, sollte wissen, was er dabei in Kauf nimmt.
Fazit: Wer über ausländische Angebote anonym bleiben will, verliert die Selbstverständlichkeit der Schweizer Kontonamen-Bindung – und gewinnt nichts, was die fehlende Aufsicht ersetzte. Der Tausch ist der ganze Inhalt dieses Zugangs.
Was ein Monatsbudget an einen Markt bezahlt
Wer rechnet, rechnet am besten an einem Beispiel, das er selbst wiedererkennt. Angenommen, jemand setzt in einem Monat CHF 1’000 um – ein illustratives Monatsbudget, denn eine staatliche Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht, die Limiten setzt die Spielerin. Angenommen weiter ein Markt mit zwei Ausgängen, ausgeschrieben mit je Quote 1.90 auf beiden Seiten. Auch das ist ein Beispiel, keine zitierte Quote.
Aus zwei Quoten von 1.90 auf den beiden Ausgängen desselben Marktes ergibt sich ein Auszahlungsanteil von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90). Ausgerechnet sind das 0.95, also 95 % – die Quote, die dieses Buch zurückzahlt. Der Rest, rund 5 %, ist die Marge des Veranstalters. Setzt man diesen Umsatz strikt nach der Marge zu rund 5 % um, kostet das Umsatzvolumen bei einem solchen Markt schätzungsweise zwischen etwa CHF 45 und CHF 55, je nachdem, wie nahe das Buch tatsächlich an einem ausgeglichenen Zwei-Weg-Markt liegt.
Die Bandbreite und nicht die Einzelzahl ist hier die Aussage. Bei einem realen Markt mit Überrundung, mit lebender Quotenstellung und mit einem Buch, das sich der Marge nach bewegt, schwankt der abgeführte Anteil um die fünf Prozent – die Rechnung gilt für einen ausgeglichenen zweiseitigen Markt und nur für den. Bei einem Dreier-Markt mit drei Ausgängen liegt die Zahl anders, und bei einer Kombination mit mehreren Legs multiplizieren sich die Quoten zu einem Preis, in dem sich auch die Margen der einzelnen Teilmärkte stapeln.
Was folgt daraus für den Leser? Der Betrag, der in diesem Beispiel verloren geht, ist kein schlechtes Geschäft, das man vermeiden könnte – er ist der Preis des Buchs und fällt bei jedem Wettschein an, gewonnen oder verloren. Wichtiger ist die zweite Beobachtung: Diese Marge fällt auf jeden umgesetzten Franken an. Eine Limite, die den Umsatz begrenzt – durch Einzahlungsdecke, Guthabendecke oder Verlustlimite –, wirkt damit direkt auf den Betrag, den ein Spieler über ein Jahr an diesen Preis abgibt. Wer sein eigenes Budget plant, plant gegen diese Grösse; wer ohne jede Grenze spielt, multipliziert sie mit einem unbekannten Faktor.
Das ist die statistische Seite des Wettens, und man sollte sie als Schätzung lesen und nicht als Rechnung für den einzelnen Wettschein. Über viele Wetten zu dem genannten Markt mittelt sich der Abfluss in die Bandbreite hinein. Ein einzelner Wettschein kennt diese Mittelung nicht. Er gewinnt oder verliert, und beides kommt vor – das ist keine Frage, die eine Rechnung entscheiden kann.
Häufig gestellte Fragen
Welche Verlustlimiten sind bei Sporttip vor der ersten Teilnahme verbindlich, und wo liegt die Oberlimite?
Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen. Die Verlustlimite misst den Nettoverlust, also Einsätze abzüglich der auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinne. Die Oberlimite beträgt CHF 9’999; für Spielende unter 21 Jahren gilt eine maximale Verlustlimite von CHF 1’000. Für Sporttip gelten eigene, von anderen Produkten getrennte Limiten.
Wie schnell wirkt eine Änderung der Limiten, und gilt die Verzögerung immer gleich?
Eine Senkung wird sofort wirksam. Eine Erhöhung dagegen erst nach einer Wartezeit: Das Bundesrecht verlangt frühestens nach 24 Stunden, Swisslos und die Loterie Romande setzen in ihren Bedingungen 72 Stunden an. Bei der Loterie Romande lassen sich die obligatorischen Limiten ausserdem nicht über die Obergrenzen erhöhen und nicht aufheben.
Gibt es eine staatliche Einzahlungsobergrenze, oder zählen nur eigene Limiten und Wallet-Grenzen?
Eine staatlich festgelegte Einzahlungsobergrenze gibt es in der Schweiz nicht. Der Veranstalter muss vom Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen. Daneben stehen freiwillige Einzahlungslimiten sowie technische Wallet-Grenzen, etwa CHF 10’000 Spielguthaben innerhalb von 30 Tagen bei beiden Schweizer Veranstaltern.
Was fehlt einem Spieler, der auf einen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ausweicht?
Es fehlt die Anbindung an das Schweizer Sperrregister, es fehlt eine Schweizer Aufsicht und es fehlt der hiesige Rechtsweg. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Kraft. Domain und Sperrliste werden von der Aufsicht blockiert, blockierte Adressen tauchen innert Stunden wieder auf. Steuerlich behandeln manche Kantone ausländische Gewinne grundsätzlich als steuerbares Einkommen.
Wie hoch sind die Einsatzlimiten pro Wette bei Sporttip, und kann Swisslos sie ändern?
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Eine Wette, die über der Limite liegt, wird nicht angenommen – der Wettschein wird also zurückgewiesen, nicht gekürzt.
Was ist ein vorübergehender Spielausstieg, und wie unterscheidet er sich von der Spielsperre?
Den vorübergehenden Ausstieg müssen Veranstalter von Online-Spielen anbieten; er gilt für einen selbst festgelegten Zeitraum von höchstens sechs Monaten, wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele. Die Spielsperre dagegen erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen und die Selbstsperre, steht in einem gemeinsamen Register und lässt sich freiwillig erst nach drei Monaten aufheben.
Rechtslage – quotenerklaert
Inhalt erstellt vom Team «quotenerklaert»
