Wetten ohne eigene Einzahlung: der Gratisbetrag und seine Bedingungen
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Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungen und Angaben wurden gegen die Publikationen der Gespa und die veröffentlichten Bedingungen der Veranstalter geprüft.
Ein Guthaben, das nichts gekostet hat, ist nicht dasselbe wie ein Guthaben, das etwas wert ist. Beim Schweizer Veranstalter Loterie Romande gab es im Winter eine Aktion mit CHF 10 Spielguthaben – sieben Mal, für die, die in einem Stadion den richtigen Code fanden. Diese CHF 10 sind dreissig Tage gültig und lassen sich nicht auszahlen. Wer daraus einen Gewinn macht, bekommt den Gewinn; das Guthaben selbst bleibt im Spielerkonto, wo es hingehört. Das ist kein Trick des Veranstalters, es ist der Normalfall bei Gratisspielguthaben in der Schweiz, und es ist der Punkt, an dem die Erwartung «ich wette gratis» und die Realität «ich wette mit geliehenem Spielgeld, das mir nie gehört» auseinandergehen.
Der Sechser im Lotto wäre die schönere Geschichte, aber bleiben wir beim Sport. Die Frage, die hinter «Sportwetten ohne Einzahlung» steht, lautet nicht, wo es den grössten Betrag gibt. Sie lautet, was der Betrag verlangt: eine Frist, eine Mindestquote, einen Umsatz, ein Formular. Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Aufsicht, weshalb bewilligte Schweizer Veranstalter damit sparsam umgehen. Wer die Wette ohne eigenen Franken sucht, landet deshalb meist bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung – und bezahlt mit etwas anderem: Einzahlungslimiten und Spielsperren, die für ihn nicht existieren, und einem Gewinn, der im Kanton Thurgau voll steuerbar ist, egal wie klein er ausfällt.
Die zehn geprüften Anbieter im Vergleich
Zehn Namen, zwei Bewilligungen, acht ausländische Domains. Der Vergleich beginnt dort, wo das Geld anfängt: bei der Erlaubnis, überhaupt Wetten anzunehmen.

| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja – Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja – Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| Duelbits | Keine Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; Kontrolle durch die Gespa entfällt |
| Donbet | Keine Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; Kontrolle durch die Gespa entfällt |
| Unibet | Keine Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; Kontrolle durch die Gespa entfällt |
| 1xBet | Keine Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; Kontrolle durch die Gespa entfällt |
| Wettigo | Keine Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; Kontrolle durch die Gespa entfällt |
| N1 Bet | Keine Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; Kontrolle durch die Gespa entfällt |
| MyStake | Keine Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; Kontrolle durch die Gespa entfällt |
| 22Bet | Keine Schweizer Bewilligung | Gemeldete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; Kontrolle durch die Gespa entfällt |
Auffällig ist nicht die Zahl der Häuser, sondern ihre Einförmigkeit. In der Spalte links der Mitte steht acht Mal dieselbe Feststellung, und sie ist keine Formalie. Aus ihr folgt alles Weitere: keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Rechtsschutz, keine Beschwerdemöglichkeit bei einer hiesigen Stelle. Die beiden Zeilen ganz oben tragen dagegen je eine Bewilligung, die laut Gesetz «nur in der Schweiz» gilt und nichts ausserhalb. Was in der dritten Spalte der acht ausländischen Zeilen fehlt, ist übrigens der eigentliche Befund: Eine gemeldete Bewilligung irgendeines anderen Staates entfaltet in der Schweiz keine Wirkung, weshalb man die Zeile auch gut leer lassen könnte. Dass sie es nicht ist, hat mit Anbietern zu tun, die eine Lizenz gern als Ausweis präsentieren, der einem Schweizer Gericht nichts bedeutet.
Der Vergleichsmasstab ergibt sich daraus von selbst. Ein Gratisbetrag von CHF 100 bei einem Haus ohne Bewilligung ist kein grösserer Vorteil als ein Gratisbetrag von CHF 10 beim Schweizer Veranstalter, weil die Währung der beiden Angebote nicht dieselbe ist: einmal ist sie Geld, das man im Zweifel vor einem Gericht einfordern kann, einmal ist sie eine Hausregel. Dass der grössere Betrag mit den härteren Bedingungen teurer ist als der kleinere, steht am Ende dieses Textes noch als Rechnung da.
Was ein Bonus ohne Einzahlung tatsächlich ist
Ein Bonus ohne eigene Einzahlung ist Spielguthaben, das der Anbieter zum Spielen bereitstellt, ohne dass vorher Geld geflossen ist. Zwei Sorten sind auseinanderzuhalten: Gratisspielguthaben, das ein Schweizer Veranstalter nur mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde anbieten darf, und die Gratiswette oder Freiwette aus dem Wettmarkt, bei der ein Einsatz gestellt wird, dessen Einsatz nicht aus der eigenen Tasche kommt. Der Unterschied liegt nicht im Wort, sondern im Recht: Beim ersten ist die Bewilligung der Aufsicht die Bedingung, beim zweiten waltet die Hausregel eines Anbieters, auf den Schweizer Recht gar nicht erst anwendbar ist.

Dasselbe Wort «gratis» trägt in beiden Fällen eine Bedingung. Bei der Loterie Romande bestand sie aus einem Code, der in den Stadien der National League verteilt wurde: Wer ihn in einem verifizierten Konto eingab, hatte innert sieben Tagen CHF 10 Spielguthaben, insgesamt gab es 7’000 Stück, dreissig Tage gültig, nicht auszahlbar. Bei Swisslos heisst die Bedingung Kombinationswette: Der Kombiboost erhöht den Nettogewinn um 5 % bei vier Voraussagen, um 20 % bei sieben, um 40 % bei zehn und um 100 % bei fünfzehn – jede davon mit einer Quote von mindestens 1.50, und Einsatz wie Gewinnerhöhung sind begrenzt. Vier richtige Voraussagen sind keine Kleinigkeit; fünfzehn sind eine Sportwette auf die Freizeit.
Wer sich unter «Wetten ohne Einzahlung» ein Konto ohne jeden Franken vorstellt, wird bei den bewilligten Veranstaltern selten fündig. Das Geld für das Spielerkonto kommt dort aus dem Wallet – bei Swisslos per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein, mit einem Mindestbetrag von CHF 20, wobei in dreissig Tagen höchstens CHF 10’000 möglich sind und ein Kauf nur, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen von höchstens CHF 10’000 pro dreissig Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000. Ein Gratisbetrag ist in diesem Aufbau die Ausnahme, und keine, die sich planen lässt.
Was in solchen Bedingungen steckt, ist selten das Guthaben. Es ist der Umsatz, den es verlangt, die minimale Quote, die dabei erlaubt ist, das Fenster, in dem all das geschehen muss, und die Regel, welche Summe ausgezahlt werden darf. Wer diese vier Punkte in den Bedingungen eines Anbieters nicht findet, hat das Angebot nicht verstanden, sondern nur gelesen.
Zwei Veranstalter, ein Gesetz, acht ausländische Domains
Die Schweizer Rechtslage kennt keine Liste von Alternativen. Das Geldspielgesetz macht die Online-Sportwette zum Grossspiel, verlangt eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel und gilt «nur in der Schweiz». Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus, praktisch jenen im Gebiet des Veranstalters.
Damit ist die Ausgangsfrage beantwortet, bevor sie spannend wird. Wer in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG oder ZH, im Tessin oder im Fürstentum Liechtenstein wohnt, hat einen Schweizer Veranstalter – Swisslos mit dem Vertragsgebiet dieser Kantone und des Tessins sowie Liechtensteins. Wer in Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt oder Wallis wohnt, hat die Loterie Romande, die für die sechs Westschweizer Kantone veranstaltet. Wer in keinem dieser Gebiete wohnt, hat keinen.
Wer dennoch «ohne Einzahlung» sucht, findet acht Namen, die in dieser Liste stehen, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, nicht weil sie Schweizer Recht unterlägen. Duelbits, Donbet, Unibet, 1xBet, Wettigo, N1 Bet, MyStake und 22Bet haben keine Schweizer Bewilligung. Ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa kommen und werden von Schweizer Telekommunikationsanbietern per DNS blockiert; blockierte Adressen werden innert Stunden ersetzt. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang unter anderem Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste geführt.
Die Kontrolle der Schweizer Aufsicht endet an dieser Grenze, und mit ihr die Adresse, an die sich ein Spielender im Streitfall wenden könnte. Wer dort einzahlt, tut das in eigener Sache, ohne hiesige Aufsicht über die Auszahlung und ohne Beschwerdeweg. Diese Feststellung ist keine Warnung, sondern die Antwort auf die Frage, was ein ausländisches Haus einem Westschweizer oder Zürcher eigentlich anbietet: eine Wette ja, ein Schweizer Netz darunter nein.
Bewilligung, Quote, Auszahlung: die Zahlen, an denen sich Angebote scheiden
Zwei Zahlen genügen, um die meisten Werbespots zu erledigen: der Mindesteinsatz und der Mindestumsatz. Die eine bestimmt, was eine Wette kostet, die andere, wie oft ein Gratisbetrag gespielt werden muss.
Bei Swisslos beginnt der Mindesteinsatz bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für den kleinen Gratisbetrag ist das eine erfreuliche Zahl, für die schöne Geschichte vom grossen Coup eine weniger.
Weiter entscheidet die Auszahlungsseite darüber, ob ein Guthaben bei einem Haus bleibt oder beim Spielenden. Bei Swisslos wird Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto ausbezahlt; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert fünf bis zehn Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet, darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Konto überwiesen. Beim Wettbewerber aus Lausanne werden Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, darüber auf die angegebene IBAN überwiesen – und auch dort ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.
Ein Haus, das Spielguthaben schenkt, aber die dritte Auszahlung mit 3 % belastet, ist kein gutes Haus und kein schlechtes. Es ist ein Haus mit einem Preismodell, und wer zweimal im Jahr abräumt, merkt nichts davon. Der Punkt ist ein anderer: Die Kosten eines Gratisangebots erscheinen nicht auf der Werbeseite, sondern in den Bedingungen auf Seite vier.
Warum Gratisspielguthaben die Zustimmung der Aufsicht braucht
Die Bewilligungspflicht für Gratisspielguthaben ist das Scharnier, an dem das ganze Angebot hängt. Nach dem Geldspielgesetz braucht der Veranstalter für solche Vorteile die vorgängige Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Grund ist naheliegend: Ein Guthaben, das nichts kostet, ist das wirksamste Werkzeug, das die Branche kennt, um jemanden zum ersten Mal an ein Wettangebot zu setzen. Wer nur die Summe sieht, sieht die Begründung dahinter nicht.
Die Gespa hat 2025 vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Aus der Aufsichtspraxis folgt der Ton der Angebote: kleine Beträge, klare Fristen, feste Stückzahlen. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» passt in dieses Muster – CHF 10 auf ein verifiziertes Konto, innert sieben Tagen nach Eingabe eines Codes, 7’000 Stück, dreissig Tage gültig, nicht auszahlbar. Kein dickes Geschenk, aber ein saubereines Instrument: Es bringt einen Spielenden einmal auf die Plattform und lässt ihn dort mit einem Guthaben, das er nur durchspielen kann.
Auf Anbieter ohne Schweizer Bewilligung findet diese Kontrolle keine Anwendung. Dort ist das Gratisguthaben eine Hausregel, und die Frage, ob es anstössig auf junge oder verschuldete Personen wirkt, stellt keine Aufsicht. Wer die Werbebotschaft «bis zu CHF 500 Gratisguthaben» liest, liest also zuerst die Frage, wer sie genehmigt hat – und bei den meisten dieser Häuser lautet die Antwort: niemand in der Schweiz.
Dass die Aufsicht nicht jeder Versuchung wehrt, zeigt eine Zahl aus dem Jahr 2025: Bei Testkäufen an Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer die Schweizer Kontrolle als lückenlos verkauft, hat diese Zahl nicht gelesen.
Gratisguthaben und die Rechnung dahinter
Ein Blick auf die Mechanik, denn hier trennt sich Werbung von Wert. Wir nehmen die Aktion der Loterie Romande als Beispiel: CHF 10 Spielguthaben, nicht auszahlbar. Dazu setzen wir einen einfachen Zwei-Weg-Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten an – ein Rechenbeispiel, kein quotierter Preis eines Anbieters. Der Quotenschlüssel dieses Markts liegt bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), das entspricht rund 95 %. Für eine Gratiswette, deren Einsatz nicht zurückgezahlt wird, ist der erwartete Wert der Betrag mal (Quote − 1) geteilt durch die Quote und dann mal diesem Quotenschlüssel.
Bei einer Quote von 1.90 bleiben von den CHF 10 also rund CHF 4.30 bis CHF 4.80 – je nachdem, ob die Wette ohne eigenes Zutun nur ins Ziel kommt oder ausdrücklich als Gratiswette gewertet wird. Diese Spanne ist der ganze Wert des Angebots, und sie ist der Mittelwert über viele Wetten: Wer einmal setzt, gewinnt entweder die rund CHF 9 Gewinn oder nichts, aber statistisch ist das Angebot einen halben Zehner wert, nicht zehn Franken.
Der Vergleich mit einem grösseren Betrag bei einem Haus ohne Bewilligung drängt sich auf und hält nicht stand. Ein nominell fünfzigmal grösseres Guthaben, das mit einem Umsatzziel von mehreren Tausend Franken, einer Mindestquote und einer Frist von wenigen Tagen kommt, ist kein besseres Angebot; es ist eine Aufgabe. Die Zahl, die ein Gratisangebot beschreibt, ist nicht sein Nominalbetrag, sondern was nach Bedingungen, Frist und Auszahlungsregel davon übrig bleibt.
Wer den Wert eines Gratisbetrags vorher schätzen will, kann die vier Grössen zusammentragen, die ihn bestimmen: die Quote, auf die er gesetzt wird, die Mindestquote, die erlaubt ist, die Frist und die Regel, ob Gewinne ausgezahlt werden. Das sind vier Zeilen in den Bedingungen, und sie kosten weniger Zeit als die Anmeldung.
Wie das Schweizer Recht den Gratisbetrag einrahmt
Die Regeln, die das Angebot umgeben, sitzen in drei Bereichen: wer veranstalten darf, was gewettet werden darf und was beim Spieler ankommt.
Die Veranstalterbewilligung ist der erste Rahmen. Das Geldspielgesetz gilt seit dem 1. Januar 2019 und ordnet die Online-Sportwette als Grossspiel ein, wofür eine Bewilligung pro Spiel nötig ist. Das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft, die Aufsicht führt die Gespa mit Sitz in Bern. Der Steuerfreibetrag des Bundes liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn, nachdem er 2025 CHF 1’070’400 betragen hatte; je nach Kanton gilt eine andere Schwelle. Oberhalb der Schwelle behält das Unternehmen 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Für normale Wetten bedeutet das: steuerfrei. Ein Gewinn aus einem ausländischen Anbieter unterliegt dagegen nicht der Verrechnungssteuer, wird aber in der kantonalen Praxis – etwa im Thurgau – als volles Einkommen behandelt, unabhängig von der Höhe. Wer dort CHF 40 gewinnt, hat CHF 40 Einkommen.
Der zweite Rahmen betrifft, was überhaupt auf dem Programm steht. Die bewilligte Sportwette kennt eine geschlossene Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Qualifikationsrunden nur, wo die Liste sie führt, Frauenwettbewerbe nur, wo sie geführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder auf das Podest entscheidet, nie Wetten auf Trainingsläufe. Corner- und Kartenmärkte führt die Liste nicht, und eine Esport-Sektion gibt es darin nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt. Wer also bei einem ausländischen Anbieter exotische Märkte findet, findet dort, was die Schweizer Liste nicht kennt – nicht ein besseres Programm, sondern ein anderes.
Der dritte Rahmen ist der Zahlungsweg. Gewinne und Guthaben gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen kennt die bewilligte Schweizer Sportwette nicht, und Kredite an Spielende sind unzulässig. Ein Haus, das Auszahlung in Krypto anbietet, bietet damit etwas an, das im bewilligten Schweizer Rahmen nicht existiert.
Bewilligung oder keine: was der Unterschied im Streitfall bedeutet
An dieser Stelle wird die Sache praktisch. Wer sein Konto bei einem Haus ohne Schweizer Bewilligung hat und mit dessen Auszahlungsentscheid nicht einverstanden ist, hat keine Schweizer Stelle, an die er sich wenden könnte. Eine ausländische Bewilligung, welcher Art auch immer, hat in der Schweiz keine Wirkung. Die Wette ist gültig, das Geschäft bleibt davon unberührt, aber es gibt keinen hiesigen Kontrollmechanismus über die Auszahlung und keinen hiesigen Beschwerdeweg. Diese Folgerung steht auf derselben Feststellung, die in der Vergleichstabelle achtmal wiederkehrt, und ist der eigentliche Preis der Angebote ohne Einzahlung.
Was im Gegenzug zur Verfügung steht, ist die Sperrliste der Gespa: eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren. Sie existiert seit dem 3. September 2019 und umfasste Ende 2025 insgesamt 671 Domains. Blockierte Adressen werden innert Stunden durch neue ersetzt; die Aufsicht nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste geführt. Eine Sperrliste ist deshalb kein Schutzwall, sondern ein Filter mit Maschen.
Man kann also nicht sagen, dass ein ausländischer Anbieter kein Angebot hat. Er hat eines. Die Frage ist, ob man den Preis dafür kennt: Verzicht auf die Schweizer Sperrmechanik, auf die Schweizer Auszahlungswege und darauf, dass im Zweifel eine hiesige Stelle den Fall anschaut. Wer das weiss und trotzdem dort spielt, trifft eine Entscheidung. Wer es nicht weiss, hat sie schon getroffen.
Was Limiten und Spielerschutz bei den bewilligten Veranstaltern tun
Limiten in der bewilligten Schweizer Sportwette setzt der Spielende, nicht der Staat. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der Wert dieser Konstruktion liegt nicht in der Zahl, sondern in der Verzögerung: Wer sein Limit am Sonntagabend erhöhen will, tut es am Donnerstag.
Dazu kommen die Sperren. Der Zugang lässt sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und entfaltet Wirkung auch gegenüber Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Für Sportwetten gilt das Mindestalter von 18 Jahren. Wer am selben Wettbewerb als Wettkämpfer teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Wer wissen will, wie ein Gratisbetrag zu diesen Limiten passt: Er tut es nicht. Ein Guthaben von CHF 10 liegt unter jeder Verlustlimite, und genau deshalb ist es kein Ersatz für die Disziplin, die Limiten voraussetzen.
Das dritte Werkzeug ist das Zwei-Konto-Verbot. Die Online-Registrierung setzt mindestens 18 Jahre und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet voraus; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Kein anonymer Weg, kein zweiter Versuch.
Wer den Anreiz über die Limite stellt, verliert eigenes Geld. Gratisspielguthaben ist begrenzt und nicht auszahlbar; die Limite aber, die er selbst gesetzt hat, bleibt. Die Sperrmechanik der Schweizer Veranstalter ist tatsächlich ein Vorteil, der sich nicht in Franken ausdrücken lässt – und ein Vorteil, den ein Konto bei einem Haus ohne Bewilligung nicht mitbringt. Dort gibt es keinen Eintrag in das schweizerische Register und keine Wirkung über das Haus hinaus, weil das Haus am Register gar nicht hängt.
Bei Swisslos gehört zu diesem Aufbau ein Zahlungsweg, der Transaktionen in der PostFinance App bestätigt und für das Aufladen des Spielkontos bereitsteht. Er ist kein Gratisangebot und soll keines sein; er beschreibt, wie ein Schweizer Spielerkonto tatsächlich gefüllt wird.
Was ein Gratisbetrag nimmt, wenn er etwas gibt
Fassen wir zusammen, was der Leser aus den vorangegangenen Abschnitten mitnehmen kann, ohne jede Marketingfolie. Gratisspielguthaben braucht die Zustimmung der Aufsicht, weshalb bewilligte Schweizer Veranstalter nur wenige und kleine Aktionen fahren – die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 über wenige Aktionstage ist dafür das Muster. Der Betrag ist nicht auszahlbar, dreissig Tage gültig und an einen Code gebunden, den man erst finden muss. Wer daraus CHF 30 macht, kann sich die Gewinne überweisen lassen, sofern das Konto auf den eigenen Namen lautet; wer daraus nichts macht, hat nichts verloren und nichts gewonnen.
Der grössere Betrag bei einem Haus ohne Bewilligung ist ein anderes Geschäft. Er kommt mit Bedingungen, die dieses Haus selbst geschrieben hat, ohne Schweizer Aufsicht, ohne Verbindung zum Sperrregister und ohne hiesigen Rechtsschutz. Wer dort gewinnt, trägt den Gewinn in der Steuererklärung als Einkommen ein, je nach kantonaler Praxis. Wer dort verliert, hat nichts, woran er sich halten kann ausser die Hausregeln.
Das ist die Rechnung, die dieser Vergleich aufstellt: Ein Gratisbetrag ist nur so viel wert wie die Regel, die ihn auszahlbar macht. Wo diese Regel fehlt oder nur im Ausland steht, ist der Betrag eine Zahl auf einem Banner. Beim Schweizer Veranstalter ist er klein, aber er führt in ein Konto mit Limiten, Sperren und einem Beschwerdeweg – und das ist mehr, als jedes noch so grosszügige ausländische Angebot für einen in der Schweiz wohnhaften Spielenden bereitstellt.
Swisslos Sporttip: das ganze Land, drei Spielerschutz-Werkzeuge und ein Kombiboost
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 veranstaltet; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Nur wer dort wohnt, bekommt ein Online-Konto.
Der Schutzapparat ist der eigentliche Vorteil. Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, unter 21 Jahren von CHF 1’000; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, und eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage ist zusätzlich möglich. Eine Zugangssperre ist produktbezogen für 1 bis 180 Tage möglich, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre landet in einem schweizweiten Register und wirkt auch gegenüber Casinos und im Fürstentum Liechtenstein.
Beim Wettprogramm fallen drei Eigenheiten auf, die zum Charakter des Hauses gehören. Der Kombiboost gilt nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit je einer Quote von mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer den Boost als Gratisgeld liest, liest ihn falsch: Er greift in den Nettogewinn ein und nur unter Bedingungen, die von der Zahl der Voraussagen abhängen.
Die Spielregeln sind detailfreudig, und für den Alltag sind drei Punkte nützlich. Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette; Swisslos kann die Limiten jederzeit ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Abhängige Wettereignis-Selektionen lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
Urteil: Wer in der Deutschschweiz wohnt und Sportwetten als gelegentliches Vergnügen mit klaren Regeln betreiben will, bekommt hier das einzige vollständig unter Schweizer Aufsicht stehende Angebot. Careful rechnen wird man den Kombiboost nicht: Vier Voraussagen zu je mindestens 1.50 sind erst der Einstieg, und wer dafür auf exotische Märkte ausweicht, merkt gleich, dass das Programm sie nicht führt.
Loterie Romande Jouez Sport: sechs Kantone, eine Aktion mit Frist und ein Kombiboost der eigenen Art
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Ein Online-Konto steht nur Personen offen, die in ihrem Gebiet wohnen.
Ihre Gratisaktion ist die Antwort auf die Frage, was Gratisguthaben tatsächlich kostet. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen: Wer innert sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt gab es 7’000 Stück, gültig waren sie dreissig Tage, auszahlbar waren sie nie. Eine Aktion mit einem Volumen von CHF 70’000, verteilt über sieben Tage – das ist die Grössenordnung des Gratisspielguthabens, das ein bewilligter Schweizer Veranstalter in Bewegung setzt.
An den Geldfragen ist das Haus streng: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber hinaus auf das Konto der angegebenen IBAN; Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Wer dreissig Tage auf sein Guthaben wartet, kennt den Unterschied zwischen einem Gewinn und einem Guthaben danach.
Urteil: Die Westschweiz bekommt hier das Gegenstück zu Swisslos, mit einem strengeren Einzahlungsrahmen und einer Gratisaktion, die sich an Stadiongänger richtet statt an jedermann. Der Betrag von CHF 10 mit siebentägiger Frist und dreissigtägiger Gültigkeit ist keine Werbemasche, sondern das, was nach der Zustimmung der Aufsicht übrig bleibt – und als Einstieg in ein Konto mit Namen und Wohnsitznachweis reicht er aus.
Duelbits: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Verbindung zum Sperrregister
Duelbits hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten; eine ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung. Das Haus hängt nicht am schweizerischen Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht. Seine Domains können auf die Sperrliste der Gespa kommen und per DNS blockiert werden.
Für den Spielenden heisst das: Er wettet nach Hausregeln, deren Durchsetzung er nicht überprüfen kann, und trägt den Gewinn, falls es einen gibt, in der Steuererklärung als Einkommen ein, je nach kantonaler Praxis. Ein Haus, das Gratisguthaben ohne Zustimmung der Aufsicht ausgibt, muss sich an keine Frist, keine Quote und keine Auszahlungsregel halten, die ein Schweizer Veranstalter einhalten müsste.
Urteil: Für einen Spielenden mit Wohnsitz in der Schweiz ist das kein Vergleichskandidat, sondern das Gegenbeispiel – die eine Zeile in der Tabelle, an der sich zeigt, was fehlt, wenn die Aufsicht aufhört.
Donbet: ohne Schweizer Bewilligung und ohne hiesigen Beschwerdeweg
Donbet hat keine Schweizer Bewilligung; gemeldete Lizenzen anderer Staaten entfalten in der Schweiz keine Wirkung. Keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, dafür eine Domain, die auf die Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden kann.
Wer dort ein Gratisangebot nutzt, sollte den Wert nicht in Franken messen. Er wird in der Auszahlungsregel gemessen, die das Haus selbst geschrieben hat, und die Kosten tauchen erst auf, wenn ein Guthaben nicht herauskommt.
Urteil: Als Zweitkonto für Experimente mit Regeln, die niemand prüft, reicht das Haus. Als Ort, an dem ein Gratisbetrag einen bleibenden Betrag wert sein soll, ist es der falsche.
Unibet: die bekannte Marke ohne Schweizer Bewilligung
Unibet ist eine der bekanntesten Marken im Wettgeschäft und in der Schweiz dennoch ohne Bewilligung. Eine Lizenz aus einem anderen Land hat hier keine Wirkung; die Schweizer Regeln für Limiten, Sperren und Auszahlungswege berühren das Haus nicht, und eine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister besteht nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste kommen.
Das ist der Fall, in dem die Markenbekanntheit am wenigsten über das Angebot aussagt. Wer dort mit einem Gratisbetrag startet, startet mit einem Kontostand, der in einer Rechtsordnung ohne Sperrmechanik liegt, die auf ihn zugeschnitten wäre.
Urteil: Für einen Spielenden, der die vertraute Oberfläche höher gewichtet als den Schweizer Rahmen, eine naheliegende Wahl – für einen, der im Streitfall eine hiesige Adresse sucht, nicht.
1xBet: ohne Schweizer Bewilligung und mit Domains auf der Sperrliste
1xBet hat keine Schweizer Bewilligung, eine gemeldete ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, und eine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister gibt es nicht. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa kommen und per DNS blockiert werden; blockierte Adressen werden erfahrungsgemäss rasch ersetzt.
Ein Gratisguthaben bei einem solchen Haus wäre nach Schweizer Massstab nicht genehmigungsfähig, weil es keiner Aufsicht vorgelegt werden muss.
Urteil: Als Angebot ohne Schweizer Kontrolle ist das Haus für Leser ohne Wohnsitz in der Schweiz oder mit anderer Erwartung an Beschwerdewege eine Option – und für alle mit hiesigem Wohnsitz der Punkt, an dem die eigene Entscheidung geprüft werden sollte.
Wettigo: ohne Schweizer Bewilligung, mit deutschem Namen
Wettigo tritt mit deutschem Namen auf und hat dennoch keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung, das Haus hängt nicht am schweizerischen Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsschutz besteht nicht. Die Domains können per DNS blockiert werden.
Der deutsche Name ist der einzige Hinweis auf eine Nähe, die rechtlich nicht existiert.
Urteil: Wer Sprachkomfort sucht, findet hier einen Anbieter, der sich vertraut anhört. Wer Schweizer Rahmenbedingungen sucht, findet hier keine.
N1 Bet: ohne Schweizer Bewilligung und ohne Schweizer Auszahlungswege
N1 Bet hat keine Schweizer Bewilligung; die Schweizer Regelung, wonach Gewinne und Guthaben nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers gehen, findet auf das Haus keine Anwendung. Eine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister besteht nicht, und die Domain kann auf die Sperrliste kommen.
Wer bei einem solchen Haus gewinnt, hat den Gewinn und die Steuerfolge – je nach kantonaler Praxis als Einkommen –, aber keine Schweizer Stelle, die den Zahlungsweg prüft.
Urteil: Als reine Spielplattform ohne hiesige Anbindung ist das Haus konsequent; jedenfalls nicht konsequenter als die sieben anderen Häuser ohne Bewilligung in dieser Liste.
MyStake: ohne Schweizer Bewilligung, dafür mit eigenem Markenprofil
MyStake hat keine Schweizer Bewilligung, hängt nicht am schweizerischen Sperrregister und bietet keinen Schweizer Rechtsschutz. Die Domain kann auf die Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden.
Ein Gratisbetrag in einer solchen Umgebung ist ein Marketingwerkzeug ohne Schweizer Genehmigungspflicht – und ohne die Prüfung, die ein bewilligter Veranstalter über sich ergehen lassen muss.
Urteil: Für Spielende ohne Wohnsitz in einem Vertragsgebiet der beiden Schweizer Veranstalter ist das Haus eine der acht Alternativen, die in dieser Liste stehen, weil Spielende ihnen begegnen. Für alle anderen bleibt es eine ohne Bewilligung.
22Bet: keine Schweizer Bewilligung, dafür ein Name aus der Branchengeschichte
22Bet gehört zu den Häusern ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz hat hier keine Wirkung, das Haus hängt nicht am schweizerischen Sperrregister, und Schweizer Rechtsschutz besteht nicht; die Domain kann auf die Sperrliste kommen.
Wer hier einen Gratisbetrag nutzt, sollte ihn als Werbegeschenk behandeln, nicht als Guthaben. Die Bedingungen, unter denen er spielbar ist, stammen von dem Haus, das sie geschrieben hat.
Urteil: Der Name klingt nach einem grossen Anbieter, die Bewilligungslage ist die gleiche wie bei den sieben anderen ausländischen Häusern – und damit der Grund, weshalb ein Leser mit Schweizer Wohnsitz zuerst prüft, ob eines der zwei bewilligten Angebote für ihn in Frage kommt.
Wenn das eigene Limit die Grenze ist: was ein Gratisbetrag nicht ersetzt
Ein Gratisbetrag von CHF 10 ändert keine Verlustlimite und keine Sperre, und er ändert auch nicht die Regel, dass Gratisspielguthaben nicht auszahlbar ist. Bei den bewilligten Veranstaltern sind diese drei Punkte fest verankert: die Limiten mit der Verzögerung bei der Erhöhung, das Sperrregister mit der Wirkung über das Haus hinaus, die Auszahlungsregel mit dem Konto auf den eigenen Namen. Ein ausländisches Haus kennt keinen dieser drei Punkte, weil es in der Schweiz nichts davon einhalten muss.
Wer sein Spiel in den Griff bekommen will, braucht dafür keine Aktion. Er braucht die Limiten, die er beim bewilligten Veranstalter selbst setzt, und die Sperre, die er ziehen kann, bevor es weh tut. Der Rest ist Werbung.
Häufige Fragen zu Wetten ohne eigene Einzahlung
Kann man in der Schweiz bei bewilligten Veranstaltern ohne eigene Einzahlung wetten, und woher stammt das Guthaben dann?
Bei den beiden bewilligten Veranstaltern ist das die Ausnahme. Gratisspielguthaben braucht die vorgängige Zustimmung der Aufsicht, weshalb es selten und klein ausfällt. Wer ein solches Guthaben erhält, spielt mit Geldern des Veranstalters, nicht mit dem eigenen Konto – das Wallet-Guthaben wird sonst per Einzahlung gekauft.
Wie viel muss bei Swisslos mindestens auf das Wallet eingezahlt werden?
Der Mindestbetrag für den Kauf von Spielguthaben liegt bei CHF 20. In dreissig Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Der Kauf erfolgt über eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder einen Einzahlungsschein.
Welche Aktion bot die Loterie Romande mit Jouez Sport an, und wie lange lief sie?
«JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, dreissig Tage gültig und nicht auszahlbar.
Warum verlangt das Geldspielgesetz die Zustimmung der Gespa für Gratisspielguthaben?
Weil Vorteile ohne Einsatz das wirksamste Mittel sind, um jemanden zum ersten Mal an ein Wettangebot zu setzen. Die Aufsicht prüft solche Aktionen vorab – 2025 erteilte sie vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Auf Häuser ohne Schweizer Bewilligung findet diese Prüfung keine Anwendung.
Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was bedeutet das für kleine Guthaben?
Der Mindesteinsatz liegt bei CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 beziehungsweise CHF 10’000 für Systemwetten. Ein Gratisguthaben von CHF 10 lässt sich damit aufteilen, aber Swisslos kann die Limiten jederzeit ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Welche Risiken bringen Angebote ohne Einzahlung bei Häusern ohne Schweizer Bewilligung mit sich?
Keine Verbindung zum schweizerischen Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, keine hiesige Aufsicht über Auszahlungen. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa kommen und per DNS blockiert werden – seit dem 3. September 2019 besteht diese Liste, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Gewinne sind je nach kantonaler Praxis steuerbares Einkommen.
Bonus – quotenerklaert
Inhalt erstellt vom Team «quotenerklaert»
