Gratiswette ohne Einzahlung in der Schweiz: 10 Franken, 7 Tage, keine Auszahlung

Updated Oktober 2026
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Zwei Kaffeetassen und eine Zuckerdose stehen auf einem runden Marmortisch in einem leeren Café am Morgen.

Was eine Gratiswette ohne Einzahlung in der Schweiz tatsächlich ist

Wer nach einer Gratiswette ohne Einzahlung sucht, stellt sich einen einfachen Vorgang vor: Konto aufmachen, einen Code eingeben, ein Guthaben kassieren, ohne je einen Franken überwiesen zu haben. In der Schweiz existiert dieser Vorgang. Er ist nur nicht der, den die meisten erwarten. Das Guthaben heisst im Gesetz Gratisspielguthaben, es entsteht fast immer aus einem Code, der in einem Stadion oder an einem Kiosk verteilt wird, und es ist nie das, wonach der Name am lautesten klingt: ein Geschenk, das man behalten darf. Es ist ein Wettguthaben mit Bedingungen. Wer diese Bedingungen nicht liest, hat nicht gratis gewettet, sondern mit geliehenem Geld gespielt, dessen Ertrag an ihm vorbeigeht.

Stand: Oktober 29, 2026 (geprüft anhand der Gespa-Sperrliste und der offiziellen Veranstalterverzeichnisse).

Wer bei der Aktion der Loterie Romande innert 7 Tagen den Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben.

Der Grund für die Kargheit liegt nicht bei den Veranstaltern, sondern bei der Aufsicht. Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel, geregelt im Geldspielgesetz, und freie Spiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa. Diese Zustimmung ist kein Verwaltungsakt, der sich abhaken lässt, und sie wird nicht breit gestreut: im Jahr 2025 gab die Aufsicht 24 Bewilligungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Nicht 24 und 8 Aktionen, sondern 24 und 8 Zustimmungen für das ganze Land und das ganze Jahr. Das erklärt, weshalb die Suche nach einem grosszügigen Neukundenangebot in der Schweiz so mager ausfällt. Es gibt kein Angebot, weil kein Angebot entstehen darf, das nicht vorher auf dem Schreibtisch einer Aufsichtsbehörde gelegen hat.

Was übrigbleibt, ist ein Produkt von sehr überschaubarer Grösse. Die Loterie Romande hat in der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» in den National-League-Stadien einen Code verbreitet; wer ihn innert 7 Tagen im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, 7’000 Stück insgesamt, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist der Massstab. Keine dreistelligen Beträge, keine 100-Prozent-Aktionen, keine Umsatzbedingungen, die sich über Monate erstrecken. Zehn Franken, eine Frist von einer Woche, ein Monat Gültigkeit, und der Vermerk, dass dieses Guthaben das Konto nie in Richtung einer Bank verlässt.

Genau dieser letzte Punkt ist der, an dem die meisten Erwartungen zerbrechen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Wer mit den zehn Franken eine Quote von 1.90 trifft, hat nach Schweizer Lesart nicht zwanzig Franken gutgeschrieben bekommen, von denen ihm neunzehn gehören, sondern einen Gewinn, dessen auszahlbarer Teil nicht den Einsatz umfasst. Die Freiheit, die der Name verspricht, endet bei der Kasse. Dort gilt: Guthaben rein, Guthaben raus.

Was unter dem Strich steht, sind vier Dinge, die vor jeder Teilnahme auf dem Tisch liegen sollten: die Zulassung des Veranstalters in der Schweiz, die genaue Aktionsfrist, die Auszahlbarkeit des Guthabens und die Limiten, die an der Person hängen, nicht an der Aktion. Wer nur die Höhe des Guthabens vergleicht, vergleicht die uninteressanteste Zahl im ganzen Vorgang. Zwanzig Franken bei einem Anbieter, der nie auszahlt, sind weniger als zehn Franken bei einem, der auszahlt.

Kosten, Fristen, Auszahlbarkeit: die drei Grössen, die eine Gratiswette definieren

Eine Gratiswette lässt sich wie jedes andere Finanzprodukt lesen, sobald man aufhört, sie als Geschenk zu betrachten. Drei Grössen entscheiden über ihren Wert, und keine davon ist der Nominalbetrag.

Skispuren im frischen Schnee an einem sonnigen Hang vor blauem Himmel.
Die Loterie Romande zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone.

Die erste ist die Auszahlbarkeit. Beim erwähnten Loterie-Romande-Guthaben sagt der Veranstalter selbst: nicht auszahlbar. Das ist kein Seitenhieb, sondern die zentrale Produkteigenschaft. Das Guthaben darf gesetzt werden, und was daraus entsteht, darf unter gewissen Bedingungen aufs Konto. Der Einsatz selbst bleibt im System. Das unterscheidet das Gratisspielguthaben strukturell von jeder Einzahlung. Wer CHF 100 einzahlt und damit CHF 200 gewinnt, bekommt CHF 200. Wer CHF 10 Gratisguthaben erhält und damit CHF 20 gewinnt, bekommt CHF 10 — falls überhaupt, denn die Höhe des auszahlbaren Teils hängt daran, wie der Veranstalter den Einsatz behandelt.

Die zweite ist die Frist. Sieben Tage zwischen Codeingabe und Nutzung sind kurz. Wer den Code im Stadion mitnimmt, ihn zu Hause liegen lässt und am achten Tag darauf zurückkommt, hat nichts. Das ist keine Härte des Veranstalters, sondern die Standardform, in der solche Aktionen gebaut werden. Eine kurze Frist begrenzt den Kreis der Teilnehmenden wirksamer als jede Bedingung im Kleingedruckten.

Die dritte ist die Gültigkeit des Guthabens nach der Gutschrift: 30 Tage im genannten Fall. Das ist grosszügiger als die Eingabefrist, aber keine Ewigkeit. Der Veranstalter hat kein Interesse daran, dass Gratisguthaben monatelang ungenutzt auf Konten liegt. Für den Buchhalter ist es eine Verpflichtung, für den Spielerpsychologen ein Anreiz, den man verfallen lassen kann.

Was fehlt, ist die Umsatzbedingung. Bei diesen zehn Franken gibt es keine, weil es keine geben muss — die Bedingung ist schon im Produkt selbst eingebaut: der Einsatz zahlt sich nicht aus. Bei ausländischen Anbietern sieht die Konstruktion anders aus. Dort wird typischerweise ein Guthaben gewährt, an das eine Umsatzanforderung geknüpft ist, und die Formulierung im Kleingedruckten klingt regelmässig grosszügiger, als die Zahlen sind. Wer die Anforderung liest und ernst nimmt, merkt schnell, dass er den Betrag mehrfach umsetzen muss und dass Wetten unter einer Mindestquote gar nicht zählen. Die Frist, die in der Schweiz eine Woche beträgt, ist dort häufig eine Frage von Tagen.

Ein Punkt, der fast immer übersehen wird: Limiten und Spielsperren. Wer sein Konto für einen Monat gesperrt hat, kann auch ein Gratisguthaben nicht nutzen. Und wer eine unbefristete Spielsperre in einem schweizweiten Register eingetragen hat, ist bei allen Schweizer Veranstaltern ausgeschlossen. Eine ausländische Zulassung bringt diese Trennung nicht mit, denn sie ist nicht mit dem Schweizer Register verbunden.

Der Rechenweg: was ein Gratisguthaben im Erwartungswert hergibt

Ein Beispiel macht die drei Grössen greifbar, und es ist ausdrücklich ein Beispiel, kein quotierter Preis. Angenommen, ein Guthaben von CHF 10 aus einer Aktion wie der beschriebenen, und ein zweiseitiger Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten. Die Auszahlungsquote dieses Marktes errechnet sich aus 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte beider Quoten, also 1 : (1/1.90 + 1/1.90). Das ergibt 0.95, die Marge des Veranstalters beträgt also 5 Prozent. Fünf Prozent sind der Preis, den jeder Wetter auf diesem Markt zahlt.

Beim Gratisguthaben, dessen Einsatz nicht zurückbezahlt wird, rechnet man den Wert anders als bei einer normalen Wette: CHF 10 mal (1.90 minus 1) geteilt durch 1.90, multipliziert mit der Auszahlungsquote von 0.95. Das ergibt rund CHF 4.50. Das ist der Erwartungswert, den ein solches Guthaben auf einem Markt dieser Art hat — nicht der Gewinn, nicht die Gutschrift, sondern der statistische Mittelwert über viele Wetten unter der Annahme, dass nur der Guthabenbetrag gesetzt wird.

Die Bandbreite ist eng und hängt an der Quote. Läge sie bei 1.50, sänke der Wert auf rund CHF 3.20. Läge sie bei 2.50, stiege er auf rund CHF 5.70. Auf einem Markt mit höherer Marge als fünf Prozent und einer Auszahlungsquote von 90 Prozent fiele der Wert bei Quote 1.90 auf etwa CHF 4.25. So sieht die Ökonomie aus: ein guter Teil des Guthabens wird durch die Konstruktion des Marktes und den fehlenden Einsatzrückbezug aufgefressen, bevor überhaupt ein Tipp abgegeben wurde.

Damit ist auch die entscheidende Frage für die Auswahl eines Angebots beantwortet. Nicht die Nominalzahl entscheidet über den Wert eines Gratisguthabens, sondern die Höhe der Quote, die der Wetter damit treffen muss, und die Frage, ob der Einsatz bei einem Gewinn ausbezahlt wird. Wer zehn Franken auf eine Quote unter 1.50 setzt, reduziert den Wert unter das Niveau, das dieselben zehn Franken auf einem Markt mit 1.90 hätten. Bei sehr kleinen Quoten konvergiert der Wert mit dem Auszahlungsanteil des Einsatzes gegen null.

Wer diese Rechnung nicht anstellen will, für den reicht die Kurzform: eine Gratiswette ohne Einzahlung ist nicht der Wert des Guthabens, sondern der Wert des Guthabens mal (Quote minus 1) geteilt durch Quote mal Auszahlungsquote. Das ist weniger, als die Zahl auf dem Aktionsblatt suggeriert, und es ist weniger, als der Buchhalter des Veranstalters verbuchen würde, wenn er das Guthaben auszahlen müsste. Genau deshalb ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Gratiswette so gebaut wurde.

Die Rangliste: zehn Anbieter, verglichen nach dem, was eine Gratiswette kostet

Eine Rangliste nach der Höhe des Guthabens führt in die Irre. Sie belohnt genau das, was am wenigsten über die Brauchbarkeit eines Anbieters aussagt: die Zahl auf dem Aktionsplakat. Wer stattdessen vergleicht, was am Ende einer Karriere als Wetter übrigbleibt, landet bei Bewilligung, Limiten, Auszahlungswegen und der Frage, ob es überhaupt einen Schweizer Ansprechpartner gibt. Genau das macht diese Übersicht.

Der Grund liegt in der Struktur des Schweizer Marktes. Nach interkantonalem Recht dürfen nur zwei Veranstalter Sportwetten anbieten: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Jeder der beiden bedient ein eigenes Kantonsgebiet, und ein Onlinekonto ist nur Personen möglich, die im jeweiligen Gebiet wohnen. Deshalb ist die Rangliste nach Schweizer Bewilligung zweistufig: oben die zwei konzessionierten Veranstalter, darunter ausländische Anbieter, bei denen eine Schweizer Bewilligung fehlt. Wer eine Gratiswette ohne Einzahlung sucht, findet sie in der Praxis bei den beiden Lizenzierten, weil nur sie sich dem Verfahren unterziehen müssen, das Gratisspielguthaben vorschreibt.

Anbieter Bewilligung in der Schweiz Veranstalter oder gemeldete Zulassung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung, Grossspiel, Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung, Grossspiel, Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz
1xBet ohne Schweizer Bewilligung keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz
Jackbit ohne Schweizer Bewilligung keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz
MyStake ohne Schweizer Bewilligung keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz
1Bet ohne Schweizer Bewilligung keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz
MrXbet ohne Schweizer Bewilligung keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz
HornetBet ohne Schweizer Bewilligung keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz
Donbet ohne Schweizer Bewilligung keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz

Die zwei Gruppen lassen sich nicht zusammenlegen. Die eine arbeitet unter Aufsicht der Gespa, im Rahmen einer Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt, mit Zugang zum schweizweiten Sperrregister und mit Schweizer Behörden als Ansprechpartner bei Streitigkeiten. Die andere arbeitet nach eigenen Hausregeln, was keine Kritik an einzelnen Anbietern ist, sondern eine Beschreibung der Rechtslage. Wer als Wetter bei einem ausländischen Anbieter Geld einsetzt, setzt es auf dem Papier eines Staates ein, der mit der Schweiz nichts zu tun hat. Das kann für einen erfahrenen Nutzer beim einen oder anderen Produkt ein Vorteil sein. Mit Spielerschutz hat es nichts zu tun.

Nun ist die erste Gruppe klein. Zwei Veranstalter, aufgeteilt nach Sprachregionen, und ein Konto bekommt nur, wer im jeweiligen Gebiet wohnt. Wer in Zürich lebt, hat keinen Zugang zu den Aktionen der Loterie Romande. Wer in Genf lebt, keinen zu den Limiten von Sporttip. Das ist die unangenehme Realität der Schweizer Sportwetten, und sie macht jeden Vergleich über die Sprachgrenze hinweg zu einer Übung in Theorie.

Was bleibt, ist die Frage, ob ein Leser ausserhalb der beiden Vereinbarungsgebiete überhaupt eine Gratiswette ohne Einzahlung bekommen kann. Von einem bewilligten Veranstalter nicht, und von einem ausländischen nur zu Bedingungen, die der Nutzer aus dem Kleingedruckten selbst herauslesen muss. Die ausländischen Anbieter dieser Liste führen eine Schweizer Bewilligung nicht; soweit bekannt, besteht keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz.

Was die Rangliste über die Bedingungen der beiden Schweizer Veranstalter wirklich zeigt, steht in den Aktionsbedingungen: bei der Loterie Romande war es eine Aktion in National-League-Stadien mit CHF 10 Guthaben, 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Bei Swisslos findet sich eine ganze Reihe von Marketinginstrumenten, die mit Gratisguthaben verwandt sind, aber nicht dasselbe sind: der Kombiboost auf den Nettogewinn, der bei vier Voraussagen mit Mindestquote 1.50 fünf Prozent beträgt und bei fünfzehn auf hundert Prozent steigt, sowie Quoten- und Profitboosts, die nur einmal pro Person nutzbar sind und bei einem Cash-Out verfallen. Diese Instrumente sind der Ersatz für das fehlende Neukundengeschenk. Sie bezahlen weniger aus, als ein echtes Guthaben aussähe, und sie sind das, was in einem Markt mit Zustimmungspflicht für Gratisspielguthaben übrigbleibt.

Wer die zehn Namen in der Übersicht liest und die zwei Lizenzzeilen mit den acht Bewilligungslücken vergleicht, hat damit das Wichtigste für die Auswahl vor sich: eine klare Trennlinie, keine Grauzone. Was weiter fehlt, ist der konkrete Wert eines Gratisguthabens pro Anbieter, und dort greift die Umrechnung aus dem vorangehenden Abschnitt. Sie gilt für jede Aktion. Der Wert liegt nicht in der beworbenen Zahl, sondern in der Quote, die der Nutzer damit treffen muss.

Wie die Anbieterbewertung zustande kommt und was sie nicht leistet

Verglichen werden nicht dreizehn Merkmale, sondern vier, und das hat einen Grund. Die Bewilligung ist das erste und wichtigste, denn an ihr hängt alles weitere. Eine Schweizer Veranstalterbewilligung bedeutet Aufsicht durch die Gespa, Schweizer Ansprechpartner und Anschluss an ein Register, das nicht nur für Sportwetten, sondern auch für Casinos gilt. Eine fehlende Bewilligung bedeutet, dass all das nicht existiert. Punkt.

Die Limiten sind das zweite Merkmal, weil sie bestimmen, welche Wetten überhaupt möglich sind. Bei Sporttip reicht der Mindesteinsatz von CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, der Höchsteinsatz beträgt CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und Wetten über der Limite werden nicht angenommen. Das ist ein Detail mit Folgen: wer eine Wette platziert, ohne die aktuelle Limite zu kennen, riskiert die Ablehnung.

Das dritte Merkmal sind die Auszahlungswege. Swisslos zahlt innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto aus, das auf den eigenen Namen lautet, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, und die Überweisung dauert fünf bis zehn Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 gelangen automatisch ins Wallet, höhere Beträge auf das Konto mit der angegebenen IBAN. Bei der Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1’000 direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Beide Häuser zahlen nur auf ein Konto, das auf den Kontoinhaber lautet. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es in der bewilligten Schweizer Sportwette nicht.

Das vierte Merkmal ist die Frage, ob es Gratisspielguthaben gibt und unter welchen Bedingungen. Hier liegt der Kern dieser Seite. Bei zwei Anbietern mit Bewilligung ist das Guthaben eine genehmigte Ausnahme, nicht die Regel. Für die übrigen acht ist über ein Gratisangebot nichts bekannt, und wer dort ein Konto eröffnet, liest die Bedingungen im eigenen Kassenbereich des Anbieters nach.

Die Bewertung leistet dabei etwas ganz Bestimmtes nicht. Sie sagt nicht, ob ein ausländischer Anbieter sein Geld auszahlt. Sie sagt nicht, ob die Produkte eines Anbieters Qualität haben. Sie sagt nur, wie sich die Schweiz-Seite der Rechnung darstellt: mit Bewilligung und Anschluss an den Spielerschutz, oder ohne. Und sie vergleicht die Anbieter nur auf den Feldern, auf denen konkrete Angaben vorliegen. Alles andere bleibt offen.

Ein Detail, das in diese Bewertung gehört: die Anbieter ohne Schweizer Bewilligung erscheinen nicht aus Zufall in solchen Übersichten. Wer in der Schweiz nach Sportwetten sucht, trifft sie zuerst, weil sie aggressiv bewerben. Wer in der zweiten Gruppe steht, kann dort gar nicht anders erscheinen als mit dem Hinweis.

Die Rechtslage: weshalb Gratisguthaben vorab genehmigt werden müssen

Die Schweiz hat den Sportwettenmarkt stärker eingeschränkt als jedes Nachbarland, und die Regeln für Gratisguthaben sind der deutlichste Ausdruck davon.

Eine Steintreppe führt zu einer schweren Eichentür in einer hellen Fassade, die Stufen liegen im Morgenschatten.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).

Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Zuständig für die Aufsicht ist die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Nicht zuständig ist die ESBK, die ausschliesslich die Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht es in zwei Stufen: eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel, geregelt in den Artikeln 21 bis 25 des Geldspielgesetzes. Und diese Bewilligung gilt nur in der Schweiz, wie Artikel 4 des Gesetzes ausdrücklich festhält.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos, das Sportwetten unter dem Namen Sporttip anbietet, und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Für Swisslos hat der Gesetzgeber die Begründung mitgeliefert. Die Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019, die sogenannte IKV 2020. Ihr Vertragsgebiet umfasst die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Für einen Gratiswettensucher ist an dieser Struktur ein Satz entscheidend: für Gratisguthaben braucht es die vorgängige Zustimmung der Gespa. Artikel 75 Absatz 2 des Geldspielgesetzes regelt freie Spiele und Gratisguthaben, und die Aufsicht erteilt ihre Zustimmung zurückhaltend. Im Jahr 2025 wurden 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das ist die buchhalterische Erklärung dafür, weshalb die Suche nach einem grossen Gratisangebot in der Schweiz so oft leer ausgeht.

Auf der anderen Seite stehen die Kanäle, über die das Guthaben verteilt wird. Das Gesetz kennt die Aktion, in der ein Code online vergeben wird, nicht. Es kennt das Gratisspielguthaben als Instrument, das an eine bewilligte Veranstaltung gebunden ist. Die Loterie Romande hat ihren Code, wie gesehen, in den National-League-Stadien gestreut. Das passt zu ihrem Profil: 2’350 Verkaufsstellen, 221 Mitarbeitende und eine Verwurzelung im Kantonsgefüge. Der Weg zum Guthaben führt dort über einen physischen Ort, nicht über ein Kontaktformular im Netz. Auch der Sporttip-Weg führt über die Verkaufsstellen, denn dort beginnt die Registrierung, und nur wer registriert ist, kann später ein Guthaben nutzen.

Die Registrierung selbst ist der zweite Filter. Wer mitspielen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet haben. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. In der Praxis heisst das: der Weg zum Gratisguthaben führt durch einen Identitätscheck, der nicht durch einen Klick auf «Ich bin 18» abgekürzt werden kann.

Ein weiterer Punkt betrifft die Werbung. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein, nicht an Minderjährige und nicht an gesperrte Personen gerichtet sein. Werbung für ein Glücksspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Das erklärt das schmale Tonband, auf dem Schweizer Anbieter ihre Gratisguthaben bewerben dürfen, und es erklärt, weshalb hier kein Code steht. Ein Code wäre nicht nur nutzlos, weil die erwähnten Aktionen abgelaufen sind, er wäre auch das Ergebnis einer Werbeform, die das Gesetz unter Strafe stellt.

Auf welche Ereignisse gewettet werden darf, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz. Erlaubt sind ausschliesslich Sportereignisse; Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht gestattet. Das Angebot folgt einer geschlossenen Liste, die die Gespa führt: Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet, Trainingsläufe nie. E-Sport taucht in dieser Liste nicht auf. Bei Ereignissen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, ist die Wette ausgeschlossen.

Der Steuerpunkt ist in diesem Zusammenhang der, der am häufigsten falsch dargestellt wird. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die der Wetter über die Steuererklärung zurückholen kann. Eine typische Gratiswette bewegt sich weit unterhalb dieser Grenze, so dass auf den Gewinn weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer anfällt. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als volles Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer in einem solchen Kanton sitzt, klärt das am besten mit der kantonalen Steuerverwaltung, nicht mit dem Anbieter.

Was ein ausländischer Anbieter den Schweizer Wetter rechtlich kostet

Der entscheidende Satz steht in Artikel 4 des Geldspielgesetzes: eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Im Umkehrschluss hat eine ausländische Zulassung — sei es aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — in der Schweiz keine Wirkung. Ein Anbieter mit Schweizer Bewilligung und einer mit ausländischer Zulassung stehen deshalb nicht auf derselben rechtlichen Ebene. Sie stehen nicht einmal im gleichen Rechtsraum.

Für den Wetter bedeutet das konkret: keine Anbindung an das schweizweite Sperrregister, also keine Sicherung über die Spielsperre; keine Schweizer Regulierung, die das Produkt oder die Werbung kontrolliert; und keine Schweizer Ansprechpartner, an die man sich bei einem Streit wenden kann. Das ist der Preis, den man zahlt, wenn man sein Konto bei einem Anbieter ohne Bewilligung führt. Es ist kein moralischer Preis, sondern ein struktureller: dort, wo es keinen Schweizer Ansprechpartner gibt, gibt es auch keinen Ort, an dem man die eigenen Ansprüche geltend macht.

Auf der anderen Seite ist die Nutzung eines solchen Angebots für den Wetter nicht strafbar. Das Bundesamt für Justiz hält das ausdrücklich fest. Dafür kann es in Verfahren gegen den Anbieter zu einer Beschlagnahme von Einsätzen und Gewinnen kommen. Der Wetter, der sich auf einen ausländischen Anbieter einlässt, hat also weder die Garantie, dass seine Wette ausgeführt wird, noch die Garantie, dass eine Nichtausführung bei ihm bleibt, wenn die Behörden gegen den Anbieter vorgehen.

Dazu kommt die Sperrliste. Die Gespa veröffentlicht eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter über DNS blockieren. Die erste Liste vom 3. September 2019 umfasste nach Angaben der Aufsicht 671 Domains am Ende des Jahres 2025. Gesperrte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt. Diese Praxis hat einen Namen, der in der Branche «Domain-Hopping» heisst und den die Gespa selbst so nennt; sie nennt in diesem Zusammenhang die Anbieter Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste stehend. Wer sich auf eine ausländische Domain verlässt, verlässt sich auf etwas, das jederzeit unerreichbar werden kann, ohne dass er einen Anspruch auf eine Vorwarnung hätte.

Der entscheidende Punkt für einen Gratiswettensucher liegt in einem Detail dieser Liste. Wenn eine Domain gesperrt wird, während ein Konto dort noch läuft, dann ist der Kontakt zum Anbieter über diesen Weg nicht mehr möglich. Was mit einem unverbrauchten Guthaben auf einem solchen Konto geschieht, kann der Nutzer nicht bei einer Schweizer Behörde durchsetzen. Nur für einen von zwei Anbietern im Land gibt es eine Ansprechstelle. Der andere ist ein Server in einer anderen Jurisdiktion.

Für den Vergleich zweier Angebote heisst das: der Bewilligungsstatus ist nicht eine Fussnote in einer Rangliste, sondern die erste Frage. Wer einen ausländischen Anbieter mit einem grosszügigen Gratisangebot findet, sollte die Bewilligungsfrage vor dem Konto beantworten, nicht nachher. Und wer sie mit nein beantwortet, sollte den Anbieter als das behandeln, was er ist: ein Unternehmen aus einem anderen Rechtssystem, das Produkte nach seinen eigenen Regeln verkauft.

Spielerschutz: Limiten, Sperren und was Gratisguthaben nicht ändern

In der Schweiz kommen die Limiten nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Person, die spielt. Das ist der zentrale Unterschied zu vielen Glücksspielmärkten und der Teil der Regulierung, der die Grenzen des Schweizer Modells am deutlichsten zeigt.

Der Veranstalter ist verpflichtet, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu verlangen. Der Wetter legt sie selbst fest, und er muss sie vor der ersten Wetteneingabe setzen. Bei Swisslos hat jeder Teilnehmer vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Die Frist von 72 Stunden erklärt sich aus dem Schutzgedanken. Der Gesetzgeber sieht 24 Stunden vor, wie Artikel 87 der Verordnung zum Geldspielgesetz festhält; die Veranstalter wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an, was strenger ist als das Gesetz verlangt. Wer eine Limite erhöhen will, wartet also drei Tage. Die Regel ist keine Schikane, sondern der Mechanismus, der einen Impulskauf in der Nacht nach einer verlorenen Wette verhindert.

Ein System mit selbst gesetzten Limiten hat eine eingebaute Schwachstelle, und die Aufsicht benennt sie indirekt. Wenn die Limite freiwillig ist, dann ist sie genau so stark wie die Disziplin dessen, der sie setzt. In einem Land ohne gesetzliche Höchstgrenze für Einzahlungen — die Schweiz hat kein solches Limit — liegt die Schutzfunktion beim Kontoinhaber und bei der Sensibilisierung. Das ist ein politisches Modell, kein Zufall.

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne dass die Sperre vor Fristablauf aufgehoben werden kann. Eine unbefristete Spielsperre wird zusätzlich in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos, einschliesslich Online-Casino, sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich sperrt, sperrt sich also nicht nur bei einem Anbieter, sondern in einer Kategorie.

Die Sperre kann nur nach drei Monaten aufgehoben werden, und die Aufhebung setzt die Mitwirkung einer Fachstelle voraus. Wer eine Spielsperre eingetragen hat, ist von der Teilnahme komplett ausgeschlossen: ein Guthaben könnte er nicht nutzen, auch wenn es bereits auf dem Konto steht.

Damit sind zwei Antworten auf die Frage gefunden, wie es einem Gratisguthaben mit einer Sperre oder erreichten Limiten ergeht. Wer gesperrt ist, kann es nicht einsetzen. Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Zehn Franken aus einem Gratisguthaben sind unter diesen Umständen verloren. Das ist keine grausame Regel, sondern die logische Konsequenz: wer gesperrt ist, darf nicht spielen, und was er nicht erspielen darf, kann er auch nicht beanspruchen.

Für die Wahl der Limiten gibt es praktische Anhaltspunkte. Die Oberlimite von CHF 9’999 pro 30 Tage liegt für jeden normalen Haushalt weit über dem Niveau, das eine sinnvolle Freizeitwette erlaubt. Sie ist die Grenze der Plattform, nicht die Grenze des eigenen Budgets.

Ein zweiter Punkt, der die Limitenfrage ergänzt: Limiten sind nicht dasselbe wie Sperren, und ein Gratisguthaben wirkt auf beide nicht ein. Wer eine Verlustlimite von CHF 200 pro 30 Tage gesetzt hat, kann mit einem Gratisguthaben operieren, ohne diese Limite zu verletzen, denn der Einsatz stammt nicht aus einer Einzahlung. Wer sein Konto dagegen für Sporttip gesperrt hat, kann trotz Guthaben nichts setzen. Die Sperre ist das schärfere Instrument, und wer sie gesetzt hat, sollte sie nicht wegen eines Zehn-Franken-Guthabens aufs Spiel setzen.

Der dritte Punkt betrifft die Auszahlung an sich, denn dort endet die Schutzfunktion. Beide Schweizer Veranstalter zahlen nur auf ein Konto aus, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Die Vorgabe stammt aus Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung zum Geldspielgesetz. In der Praxis verhindert sie, dass Gewinne an Dritte fliessen oder dass die Herkunft von Geld verschleiert wird. Auch das ist eine Regel, die den Nutzer bindet, nicht schützt, aber sie bindet ihn an ein Konto, das er selbst kontrolliert. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen existieren in der bewilligten Schweizer Sportwette nicht.

Und wer jung ist, sollte einen Punkt kennen, der in der Diskussion oft untergeht. Die Gespa hat im Jahr 2025 Testkäufe durchgeführt und dabei festgestellt, dass an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an einen Minderjährigen verkauft wurde. Das ist die messbare Grösse, die zeigt, dass der Kontrollmechanismus an der Kasse nicht sehr dicht ist. Wer das Schutzniveau mit dem Argument «die Schweiz kontrolliert ja» bewertet, wird durch solche Zahlen zurückgeholt. Die Aufsicht gibt diese Zahl selbst bekannt, was für ihre Ehrlichkeit spricht. Die Schlussfolgerung aber bleibt: die Kontrolle ist nicht lückenlos, und deshalb ist die Kontrolle, die der Wetter selbst über sein Konto hat, unverzichtbar.

Gratiswetten, Neukundenangebote und was ein Guthaben wirklich wert ist

Der Markt für Gratiswetten in der Schweiz ist klein und zerfällt in drei Kategorien, die man nicht verwechseln sollte.

Die erste ist das Gratisspielguthaben im engeren Sinn: ein Betrag, der auf dem Spielerkonto gutgeschrieben wird, ohne dass eine Einzahlung nötig ist. Das ist die Konstruktion, die im Geldspielgesetz unter Artikel 75 Absatz 2 fällt und der vorherigen Zustimmung der Gespa bedarf. Bei der Loterie Romande hat die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen stattgefunden. Wer innerhalb von sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code in sein verifiziertes Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist die Referenz.

Die zweite Kategorie sind Boosts und Boni. Sie sind kein Guthaben, sondern eine Erhöhung einer Gewinnkomponente. Bei Sporttip betrifft der Kombiboost nur Online-Wetten, Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier Voraussagen, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist die Kategorie, die am häufigsten als Gratiswette missverstanden wird. Sie ist es nicht. Ein Boost erhöht den Gewinn im Erfolgsfall, er bringt keinen Einsatz mit.

Die dritte Kategorie sind Werbeversprechen ohne bewilligte Aktion. Wer heute im Netz nach einer Gratiswette sucht, findet vor allem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, deren Aktionsbedingungen in einer Jurisdiktion ausserhalb der Schweiz gelten. Für einen Schweizer Nutzer steht die entscheidende Zeile in der Bewilligungsspalte, und die kennt keine Zulassung.

Für den Vergleich der drei Kategorien ist ein Kriterium zentral: was steht nach einem Gewinn zur Auszahlung? Beim Gratisspielguthaben der Loterie Romande lautet die Antwort: nicht das Guthaben. Die Aktionsbedingungen halten ausdrücklich fest, dass das Guthaben nicht auszahlbar ist. Bei den Gratisspielguthaben von Swisslos, soweit sie aus Promotions stammen, gilt dasselbe: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Bei den regulären Auszahlungen dagegen gelten die normalen Regeln. Bei Swisslos sind innerhalb von 365 Tagen zwei Auszahlungen gratis, ab der dritten kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen; die Überweisung dauert fünf bis zehn Arbeitstage. Bei der Loterie Romande liegt die Einzahlungsgrenze auf das Spielerkonto bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, und auch das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch dort gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Wer die beiden Häuser vergleicht, kommt zu unterschiedlichen Profilen. Bei Swisslos ist der Alltag stärker durch Limiten und Gebühren geprägt: Mindestbetrag CHF 20 beim Kauf von Spielguthaben, ein Wallet-Guthaben, das CHF 9’999 nicht übersteigen darf, Auszahlungslimiten und die Kommission ab der dritten Auszahlung. Bei der Loterie Romande stehen dem grosszügigere Wallet-Grenzen gegenüber, dafür ist das Zahlungsangebot enger. Für einen Gratiswettensucher sind diese Unterschiede deshalb praktisch, weil sie bestimmen, was mit einem allfälligen Gewinn aus dem Guthaben geschieht.

Ein Aspekt bei der Suche nach einem Gratisangebot, der selten bedacht wird, betrifft die Frist. Neukundenaktionen mit Gratisguthaben haben praktisch immer eine kurze Einlösefrist. Die Loterie Romande gewährte sieben Tage. Wer die Frist verpasst, hat nichts verloren als die Gelegenheit. Wer sie einhält und das Guthaben nicht innerhalb von 30 Tagen einsetzt, verliert das Guthaben selbst.

Die Praxisfrage für den Leser lautet also nicht, wo es die grösste Gratiswette gibt, sondern wo die Verbindung aus Zulassung, Auszahlbarkeit und Frist am ehrlichsten dokumentiert ist. Und da ist die Antwort kurz: bei den zwei Schweizer Veranstaltern. Sie dokumentieren die Bedingungen, weil sie sie dokumentieren müssen. Der zehn Franken grosse Betrag ist der Preis dafür, dass der Vorgang nachprüfbar ist.

Gratisspielguthaben und Einzahlungsguthaben: der Unterschied, der entscheidet

Der wichtigste Unterschied im ganzen Thema liegt in einem Satz: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Bei Swisslos steht das ausdrücklich in den Bedingungen für die Online-Teilnahme, bei der Loterie Romande ebenso in den Aktionsbedingungen. Wer trotzdem davon ausgeht, dass ein Guthaben in Höhe von zehn Franken sein Konto um zehn Franken reicher macht, verwechselt Guthaben mit Kontostand.

Der Unterschied lässt sich an zwei Wegen zeigen, die beide bei zehn Franken beginnen. Weg eins: der Wetter kauft Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein. Der Mindestbetrag beträgt CHF 20, in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet dafür unter anderem PostFinance Pay an, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Dieses Guthaben ist auszahlbar, unter den Bedingungen des Veranstalters.

Weg zwei: der Wetter erhält zehn Franken Gratisspielguthaben. Dieses Guthaben ist nicht auszahlbar. Beide Wege führen zu einem Konto mit einem Guthaben von zehn Franken, und beide führen zu unterschiedlichen Rechten an diesem Guthaben.

Was das praktisch heisst, zeigt der oben geführte Erwartungswert: rund CHF 4.50 auf einem Markt mit Quoten von 1.90 auf beiden Seiten und einer Marge von 5 Prozent. Der Wert liegt unter dem Nennwert, weil der Einsatz nicht zurückfliesst und weil ein Teil des Erwartungswerts in der Marge des Marktes steckt. Der Betrag ist aber nicht null, und die Rechnung gilt für jede Wettart, in der der Einsatz nicht erstattet wird.

Wer den Wert eines Gratisguthabens erhöhen will, hat zwei Stellschrauben, und beide sind klein. Die erste ist die Quote: eine höhere Quote bei gleicher Marge erhöht den Wert überproportional, eine niedrige Quote drückt ihn unter drei Franken. Die zweite ist die Marge des Marktes: auf einem Markt mit einer Auszahlungsquote unter 90 Prozent fällt der Wert stärker als auf einem Markt mit 95 Prozent. Beide Stellschrauben liegen beim Wetter, nicht beim Anbieter.

Der wirklich kritische Punkt liegt jedoch nicht in der Rechnung, sondern in der Grenze des Ergebnisses. Der Erwartungswert ist keine Vorhersage für einen einzelnen Wetter. Er ist der Mittelwert über viele vergleichbare Wetten unter der genannten Annahme. Ein einzelner Wetter kann mit den zehn Franken verlieren oder gewinnen. Der Erwartungswert sagt nur, was bei häufiger Wiederholung herauskäme. Wer aus der Zahl einen Gewinn ableitet, hat die Rechnung falsch gelesen.

Und ein letzter Hinweis zur Auszahlungsseite. Bei Swisslos werden Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Wer ein Gratisguthaben in einen Gewinn verwandelt, der über CHF 1’000 liegt, bekommt den auszahlbaren Teil also auf sein Konto, und der Einsatz bleibt im System. Das ist der eine Fall, in dem die Differenz gross genug ist, um sie zu bemerken.

Wie ein Kombinationsgewinn aus einem Gratisguthaben gerechnet wird

Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, wobei die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten ist. Das Ergebnis wird zunächst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Bei einer Wette aus einem Gratisguthaben ändert das an der Rechnung nichts: der Einsatz ist derselbe, und die Abrundung wirkt genauso.

Interessant wird die Kombination, wenn mehrere Voraussagen und ein Boost zusammenkommen. Für den Kombiboost braucht es mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Bei vier Voraussagen beträgt der Bonus auf den Nettogewinn 5 Prozent, bei sieben 20, bei zehn 40, bei fünfzehn 100 Prozent. Der Boost gilt nur online und erfasst Prematch-, Live- und Systemwetten. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Wer also eine Kombination aus vier Voraussagen mit Quoten von je 1.50 zusammenstellt, erhält 1.50 hoch vier als Gesamtquote, also rund 5.06, und darauf 5 Prozent Bonus auf den Nettogewinn. Auf einem Gratisguthaben von zehn Franken bedeutet das einen möglichen Rückfluss von rund fünfzig Franken, von dem der Einsatz von zehn Franken nicht auszahlbar ist.

Die Rechnung zeigt, weshalb der Kombiboost für Sporttip attraktiv wirkt. Sie zeigt aber auch die Grenze: eine Kombination aus fünfzehn Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 zu finden, die alle aufgehen, ist statistisch eine andere Angelegenheit als sie zusammenzustellen. Der Bonus von 100 Prozent auf den Nettogewinn ist nur dann 100 Prozent, wenn alle fünfzehn Voraussagen stimmen. Die Bedingung ist nicht die Quote, sondern der Treffer.

Für die Beurteilung eines Gratisguthabens heisst das: wer das Guthaben einsetzt, sollte sich nicht von der Boost-Skala blenden lassen. Ein Gratisguthaben von zehn Franken auf einer Einzelwette mit Quote 1.90 ist berechenbar und riskiert einen Betrag, der dem Nutzer nicht gehört. Dieselben zehn Franken in einer fünfzehnfachen Kombination riskieren nichts anderes als einen Treffer, auf den die Wahrscheinlichkeit sehr klein ist und den kein Veranstalter vorhersagen kann.

Die zehn Anbieter im Einzelnen

Was folgt, ist die Bewertung jedes einzelnen Anbieters aus der Übersicht. Die Reihenfolge ist die der Rangliste. Wer nur zwei Zeilen lesen will, soll die ersten beiden lesen: sie sind die einzigen mit einer Schweizer Bewilligung.

Swisslos Sporttip: das Vollsortiment mit den striktesten Limiten

Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, denen das interkantonale Recht Sportwetten erlaubt, und sie betreibt ihr Sportwettenangebot unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung umfasst eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, Aufsichtsbehörde ist die Gespa. Der Veranstalter ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Tätigkeit auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Mai 2019 stützt. Ein Onlinekonto erhalten nur Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet: die deutschsprachigen Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich, dazu der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Für den Nutzer ist das die erste Hürde: wer ausserhalb dieser Gebiete wohnt, bekommt kein Konto, und ohne Konto kein Gratisguthaben. Die Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet und den Nachweis, dass keine Spielsperre besteht. Jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Ausweisdaten werden gegen Adressdatenbanken geprüft. Der Weg zu einem Guthaben führt damit durch eine Identitätsprüfung, die nicht umgangen werden kann.

Sporttip deckt Online-Wetten, Prematch, Live, Einzel-, Kombinations- und Systemwetten ab und ergänzt sie um einen Kombiboost, der nur online gilt und mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von mindestens 1.50 verlangt, sowie um Quoten- und Profitboosts, die pro Wettenden einmal nutzbar sind und bei einem Cash-Out verfallen. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.

Beim Cash-Out gibt sich Sporttip zurückhaltend. Er ist für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten verfügbar, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und ausschliesslich als vollständiger Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der angebotene Cash-Out-Betrag liegt unter dem möglichen nicht vorzeitigen Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Das ist ein Produkt für den, der Sicherheit sucht, und ein schlechtes Geschäft für den, der sie ohne Abschlag erwartet.

Auch bei Livewetten ist Sporttip vorsichtig. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit der Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen — Elfmeter, rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid — kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten. Der Wetter, der in der 89. Minute einen Elfmeter erwartet, hat also keinen Anspruch darauf, dass seine Einschätzung honoriert wird, wenn das System langsamer ist als er.

Die Limiten sind das strengste Element des Angebots. Der Mindesteinsatz beträgt CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer eine grosse Wette plant, muss mit der Ablehnung rechnen.

Bei den Auszahlungen sind die Konditionen das Gegenstück zur Vorsicht. Swisslos zahlt innerhalb von 365 Tagen zwei Auszahlungen gratis auf ein Konto aus, das auf den eigenen Namen lautet; ab der dritten kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, und die Überweisung erfolgt innert fünf bis zehn Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne innert drei Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto überwiesen, sofern die Zahlungsverbindung bekannt ist. Diese Kommission ist im Schweizer Vergleich der spürbarste Kostenposten für den, der regelmässig kleine Beträge auszahlt.

Verfallen kann bei Sporttip auch ein Gewinn. Wer einen Gewinn nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend macht, verliert ihn zugunsten des Zwecks von Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung muss innert zehn Tagen per eingeschriebenem Brief erhoben werden. Beide Fristen sind ungewöhnlich kurz, und beide betreffen jeden, der nicht regelmässig auf sein Konto schaut. Wer ein Gratisguthaben zu einem Gewinn gemacht hat, sollte die Auszahlung nicht monatelang liegen lassen.

Selbst der Umgang mit abgesagten Ereignissen hat eine klare Regel. Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn — oder im Rahmen eines Turniers — nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage die Quote 1.00. Auch voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung dürfen nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert werden; nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.

Was bleibt von dieser Bewertung? Ein Anbieter mit Schweizer Bewilligung, mit einem Produkt, das alles abdeckt, und einer Auszahlungskultur, die schneller ist, als die Limiten vermuten lassen. Der massgebliche Punkt für einen Gratiswettensucher ist ein anderer: das Gratisguthaben kommt nicht aus einer Neukundenaktion, sondern aus einer Promotion, und es ist nicht auszahlbar. Wer mit CHF 10 rechnet, sollte mit dem rechnen, was daraus wird.

Loterie Romande Jouez Sport: das Gratisguthaben kommt in den Kanton

Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin mit Schweizer Bewilligung. Sie betreibt ihr Sportwettenangebot unter dem Namen Jouez Sport, und die Bewilligung entspricht der von Swisslos: eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, unter Aufsicht der Gespa. Der Veranstalter ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande. Ihr Gebiet sind die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie die Avenue de Provence 14 in Lausanne. Sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Und damit steht der entscheidende Punkt für jeden Leser, der in Zürich oder St. Gallen sitzt: ein Konto bei der Loterie Romande ist ihm nicht möglich. Der Zugang ist auf das Gebiet beschränkt, und dieselbe Beschränkung gilt für ein allfälliges Gratisguthaben. Wer in der Westschweiz lebt, hat dagegen die einzige belegte Gratiswettenaktion der Schweiz vor sich.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innerhalb von sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code in sein verifiziertes Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Die Aktion zeigt die drei Elemente, die eine Schweizer Gratiswette ausmachen: kurze Einlösefrist, begrenzte Auflage, kein auszahlbarer Einsatz. Wer den Code im Stadion liegen liess, hatte nichts. Wer ihn im verifizierten Konto eingab und das Guthaben verfallen liess, ebenfalls nicht.

Das Auszahlungssystem der Loterie Romande ist im Vergleich zu Swisslos einfacher. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und auch das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 beschränkt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Ein Kommissionsmodell bei Auszahlungen kennt die Loterie Romande nicht; die Wallet-Grenzen machen grössere Summen ohnehin zu einem Randfall.

Die Kehrseite ist die Grösse der Aktion. CHF 10 pro Person, 7’000 Stück, sieben Aktionstage. Das reicht für einen Kanton, nicht für ein Land, und das ist auch der Grund, weshalb die zwei Lizenzgruppen in dieser Übersicht zusammen nicht mehr als zwei Zeilen ergeben. Wer in der Westschweiz lebt und den Code im Stadion zur Hand hatte, konnte den beschriebenen Wert von rund CHF 4.50 auf einem Markt mit Quoten von 1.90 realisieren. Alle anderen konnten es nicht, weil ihnen das Konto fehlt.

Das entscheidende Merkmal, das die Loterie Romande von Swisslos unterscheidet, liegt damit nicht im Produkt, sondern in der Reichweite und im Zuschnitt der Aktion. Sie hat das Gratisspielguthaben nicht als Dauerinstrument etabliert, sondern punktuell über ein Stadionereignis verteilt. Wer die Regionalgrenze auf der falschen Seite hat, findet hier kein Angebot, sondern nur die Bestätigung, dass es eines gegeben hat.

bet-at-home: kein Schweizer Konto, kein Schweizer Weg zum Guthaben

bet-at-home gehört in die zweite Gruppe der Übersicht: keine Schweizer Bewilligung. Nach interkantonalem Recht dürfen nur Swisslos und die Loterie Romande Sportwetten in der Schweiz anbieten, weshalb die Bewilligung eines ausländischen Anbieters hier keine Wirkung hat. Eine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz ist nicht gegeben. Der Anbieter ist damit nicht an das schweizweite Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz. Die Gespa nennt ihn im Zusammenhang mit dem «Domain-Hopping» ausdrücklich als einen Anbieter, dessen Domains auf die Sperrliste gesetzt wurden.

Wer dort ein Konto eröffnet, um ein Gratisguthaben zu nutzen, hat den einen Vorgang mit Schweizer Aufsicht nicht durchlaufen: die Prüfung des Guthabens durch die Gespa. Die Bedingungen einer allfälligen Aktion gelten ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens, und eine Schweizer Behörde ist für ihre Durchsetzung nicht zuständig.

Der Vergleich mit den beiden anderen Anbietern fällt entsprechend aus. bet-at-home ist kein Marktteilnehmer, den diese Seite als Schweizer Option führen kann; er steht aber in der Übersicht, weil ein Leser ihn treffen wird und weil er in die Bewertung nach denselben Kriterien gehört. Wer die Sperrlistenpraxis kennt, weiss zudem, dass die Erreichbarkeit einer solchen Domain keine Konstante ist.

1xBet: geläufige Marke, keine Schweizer Bewilligung

1xBet steht in derselben Gruppe. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht; eine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz ist nicht gegeben. Damit gilt auch hier: keine Verbindung zum schweizweiten Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Ansprechpartner bei Streitigkeiten. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und für Schweizer Telekom-Kunden über DNS blockiert werden.

Die Grösse eines solchen Anbieters sagt nichts über seine Zulassung aus, und in der Bewertung dieser Seite zählt nur das. Wer ein Gratisangebot sucht, sollte den entscheidenden Satz aus der Rechtslage im Kopf behalten: die Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und was in einem anderen Rechtsraum gilt, gilt hier nicht. Ein Guthaben, das nach den Regeln eines anderen Rechtsraums entstanden ist, trägt diesen Rechtsraum mit sich.

Jackbit: schnelle Registrierung, kein Schweizer Status

Jackbit erscheint in der Übersicht ohne Schweizer Bewilligung. Eine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz ist nicht gegeben, und damit fehlen die Anbindung an das schweizweite Sperrregister und ein Schweizer Ansprechpartner. Die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.

Der praktische Unterschied zwischen einem bewilligten und einem nicht bewilligten Anbieter liegt für einen Gratiswettensucher an einer einzigen Stelle: der Vorgang, ein Gratisspielguthaben auszugeben, braucht in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa. Wer sie nicht hat, darf ihn nicht anbieten. Wer ein Konto bei einem Anbieter ohne Bewilligung führt, hat deshalb auch keinen Grund anzunehmen, dass ein dort beworbenes Gratisguthaben nach Schweizer Massstab geprüft wurde.

MyStake: Zulassung ohne Kraft in der Schweiz

MyStake steht ohne Schweizer Bewilligung in der Liste. Die Bewilligungslage ist damit dieselbe wie bei den vorgenannten Anbietern: nach Schweizer Recht keine Zulassung, keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Eine Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.

Für einen Leser, der über ein Gratisangebot nachdenkt, ist der Punkt nicht die Marke, sondern der Rechtsraum. Wer sein Konto in einem Rechtssystem ohne Schweizer Zulassung führt, wählt die Regeln dieses Systems, einschliesslich der Fragen, die in der Schweiz nicht gestellt werden. Der Schweizer Ansprechpartner, der bei einem bewilligten Anbieter im Streitfall zur Verfügung steht, existiert dort nicht.

1Bet: ohne Zulassung, aber in derselben Bewertung

1Bet gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung. Für diesen Anbieter liegt keine Zulassung für den Schweizer Markt vor; entsprechend fehlen die Anbindung an das schweizweite Sperrregister und ein Schweizer Ansprechpartner. Eine Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Für den Vergleich ist die Konsequenz dieselbe wie überall in dieser Gruppe: der Anbieter wird nicht zur Schweizer Option. Wer dort ein Gratisangebot prüfen will, liest die Bedingungen selbst und entscheidet selbst, ob er die Regeln eines anderen Rechtsraums akzeptiert. Genau diese Prüfung nimmt ihm niemand ab, und die Bewilligungsspalte in der Übersicht liefert nur das eine, was sie liefern kann.

MrXbet: in der Schweizer Liste nur als Referenz

MrXbet erscheint als Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Nach Schweizer Recht gilt: keine Zulassung, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Eine Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gelangen.

Der Grund, warum solche Anbieter in dieser Übersicht stehen, ist nicht ihre Zahl, sondern die Häufigkeit, mit der Leser auf sie treffen. Die Bewertung nach Schweizer Massstab fällt negativ aus, und das ist keine Aussage über die Zufriedenheit anderer Nutzer. Wer ein Gratisguthaben sucht, findet in dieser Gruppe Bedingungen, die er ohne Schweizer Rückhalt prüfen und tragen muss.

HornetBet: kein Schweizer Ansprechpartner

HornetBet steht ohne Schweizer Bewilligung in der Liste. Die Folgen sind dieselben wie bei den anderen Anbietern ohne Zulassung: keine Anbindung an das schweizweite Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Ansprechpartner bei Streitigkeiten. Eine Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden.

Was in dieser Gruppe systematisch fehlt, ist der Weg vom Guthaben zum Recht. Bei einem bewilligten Anbieter gibt es in der Schweiz eine Stelle, an die man sich wenden kann. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es sie nicht. Für einen Wetter, dessen einzige Beschwerde ein nicht gutgeschriebenes Guthaben ist, bedeutet das: kein Ort, an dem er sie vorbringen kann.

Donbet: was ohne Bewilligung fehlt

Donbet schliesst die Liste der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Für ihn gilt die gleiche Bewertung wie für die vorgenannten: keine Zulassung mit Wirkung für die Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine Domain, die auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden kann.

Wer in dieser Gruppe nach einer Gratiswette ohne Einzahlung sucht, sollte sich die Rechtslage der vorangehenden Abschnitte ins Gedächtnis rufen. Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz; eine ausländische Zulassung hat hier keine Kraft. Wer ein Gratisguthaben will, das unter Schweizer Aufsicht entstanden ist, kommt an den zwei Veranstaltern nicht vorbei. Wer es trotzdem woanders sucht, sollte wenigstens wissen, was er dafür aufgibt.

Häufige Fragen zu Gratiswetten ohne Einzahlung in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz überhaupt eine Gratiswette ohne Einzahlung?

Ja, aber nur in sehr begrenzter Form. Gratisspielguthaben brauchen in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa, und die Aufsicht erteilt sie zurückhaltend. Die Loterie Romande verteilte in einer Stadionaktion 7’000 mal CHF 10 Guthaben, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Ein dauerhaftes, grosses Neukundenangebot existiert nicht.

Weshalb muss das Konto verifiziert sein, bevor ein Guthaben genutzt werden kann?

Weil Sportwetten in der Schweiz an eine geprüfte Identität gebunden sind. Jede Person muss mindestens 18 Jahre alt sein, darf sich nur einmal registrieren, und der Wohnsitz muss im Vertragsgebiet des Veranstalters liegen. Die Ausweisdaten werden gegen Adressdatenbanken geprüft. Ohne diese Prüfung wird kein Guthaben aktiviert, auch kein Gratisguthaben aus einer Aktion.

Wird der Einsatz eines Gratisguthabens mit dem Gewinn ausbezahlt?

Nein. Bei Swisslos und bei der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar, und die Bedingungen schliessen das ausdrücklich aus. Wer zehn Franken Guthaben in einen Gewinn verwandelt, kann den Gewinn unter Bedingungen abziehen, nicht den Einsatz. Zu unterscheiden sind davon Boosts: sie erhöhen den Gewinn, wenn die Bedingung aufgeht.

Welche Bedingungen sollte man vor der Teilnahme prüfen?

Vier Dinge: die Zulassung des Veranstalters in der Schweiz, die Frist zur Einlösung des Codes und zur Nutzung des Guthabens, die Auszahlbarkeit des Guthabens und die Gültigkeitsdauer. Bei der Aktion der Loterie Romande betrug die Einlösefrist sieben Tage, die Gültigkeit 30 Tage. Wer eine Bedingung nicht versteht, sollte das vor dem Mitmachen klären.

Was geschieht mit Gratisguthaben bei einer Spielsperre oder erreichten Limiten?

Eine Spielsperre schliesst die Teilnahme aus. Wer gesperrt ist, kann kein Guthaben einsetzen, und gesperrte Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Das gilt bei den Schweizer Veranstaltern. Limiten dagegen betreffen den Einsatz: wer sie erreicht hat, kann nicht weiter wetten, bis die Limite wieder greift.

Welche Risiken bestehen bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung?

Keine Schweizer Aufsicht, keine Verbindung zum schweizweiten Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Eine ausländische Zulassung gilt in der Schweiz nicht. Schweizer Telekom-Anbieter können solche Domains über DNS blockieren, wenn sie auf der Sperrliste der Gespa stehen. Wird die Domain gesperrt, während ein Konto läuft, ist der Kontakt unterbrochen.

*Diese Seite dient der allgemeinen Information. Für steuerliche Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an die kantonale Steuerverwaltung. Wetten sind ab 18 Jahren erlaubt. Spielen Sie verantwortungsvoll.*

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