Willkommensbonus für Sportwetten in der Schweiz: kleine Aktionen, echte Kosten

Updated Oktober 2026
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Eine kleine Schachtel mit Schleife steht auf einem Fensterbrett, dahinter ein grauer Wintertag.

Was ein Neukundenangebot wert ist, entscheidet nicht die Zahl auf dem Banner. Es entscheidet, was danach kommt: eine Quote, die man treffen muss, ein Guthaben, das man nicht auszahlen kann, oder ein Konto bei einem Veranstalter, der in der Schweiz gar keine Bewilligung braucht, weil er keine hat.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurden gegen die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die veröffentlichten Bedingungen der beiden zugelassenen Veranstalter abgeglichen.

Woran sich Willkommensangebote in der Schweiz messen lassen müssen

Wer nach einem Willkommensbonus für Sportwetten sucht, hat meist eine Zahl im Kopf: hundert Franken gratis, ohne Einzahlung, ohne Bedingungen. Diese Zahl gibt es in der Schweiz nicht, und das ist keine vorübergehende Marktlage, sondern eine Folge davon, wer hier überhaupt Wetten anbieten darf. Wenn ein Angebot zu gut aussieht, steht es fast immer auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung.

Ein Dorfplatz mit steinernem Brunnen liegt am Vormittag still da, die Läden ringsum sind noch geschlossen.
Der Sporttip-Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben.

Der Rahmen ist eng und nüchtern. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019). Die Aufsicht liegt bei der Gespa, einer interkantonalen Behörde mit Sitz in Bern – nicht bei der ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt. Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel. Und sie gilt nur in der Schweiz. Das Geldspielgesetz in der Hand, hat die Gespa 2025 vierundzwanzig Zustimmungen für Gratisspiele oder Gratisguthaben an die Loterie Romande erteilt und acht an Swisslos. Das ist die ganze Liste der legalen Werbeaktionen dieses Jahres, und man kann sie in einem Satz durchlesen.

Wer ein Konto bei Sporttip eröffnet, braucht Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet: in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Wer in Genf oder Waadt sitzt, kommt nicht hinein. Umgekehrt gehört Jouez Sport den sechs Westschweizer Kantonen Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, betrieben von der Loterie Romande mit 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz. Zwei Veranstalter, zwei Gebiete, dazwischen eine Grenze – wer in Zürich wohnt, sieht bei Jouez Sport keinen Neukundenbonus, sondern eine Fehlermeldung.

Die dritte Gruppe sind ausländische Marken. Sie tauchen in jeder Suchanfrage auf, sie zahlen die auffälligsten Banner, und keines von ihnen hat eine Schweizer Bewilligung. Der Grund ist struktureller Natur: Die Kantone haben die Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Wer also ein grosses Willkommenspaket sieht, sieht ein Angebot, das in der Schweiz nicht hätte beworben werden dürfen. Das ist der Kern, um den sich alles dreht, was auf dieser Seite folgt: Bei jedem Angebot ist die erste Frage nicht, wie viel es verspricht, sondern wer es verspricht und unter welcher Aufsicht.

Ein letzter Grundsatz für alles Weitere: Ein Anbieter zahlt Gewinne ausschliesslich auf ein Zahlungskonto aus, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen, wie sie manche ausländische Seiten anbieten, existieren im bewilligten Schweizer Sportwettangebot nicht. Es gibt auch keinen Kredit an Spielende. Ein Einsatz ist immer Geld, das vorher da sein muss.

Die zwei bewilligten Veranstalter im Überblick

Beide zugelassenen Veranstalter arbeiten unter demselben Gesetz, aber nicht mit denselben Bedingungen. Die folgende Übersicht stellt zusammen, was den Leser zuerst interessiert: wer darf, wo darf, und wie sieht die Bewilligung aus.

Ein Treppenhaus aus hellem Stein führt in einem Altbau nach oben, Licht fällt durch ein hohes Fenster.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.
Anbieter Bewilligungsstatus Veranstalterin bzw. berichtete Bewilligung Kontozugang
Swisslos Sporttip Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet
Loterie Romande Jouez Sport Schweizer Bewilligung für ein Grossspiel (Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS, SR 935.51; Aufsicht Gespa) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), eine der zwei vom interkantonalen Recht zugelassenen Veranstalterinnen nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Westschweiz
HornetBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht ergeben; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) Wohnsitz im Ausland üblich, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister
bet365 keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht ergeben; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister; Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen
BassBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht ergeben; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister
Sportaza keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht ergeben; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister
HighFlyBet keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht ergeben; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht ergeben; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister; die Gespa nennt die Marke im Zusammenhang mit Domain-Hopping
BetPanda keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht ergeben; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister
BetOnRed keine Schweizer Bewilligung berichtete Bewilligung nicht ergeben; eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS) kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister

Vier Werte wiederholen sich in der Spalte der ausländischen Anbieter, und man könnte die Spalte deshalb streichen. Ich lasse sie stehen, weil die Wiederholung die eigentliche Information ist: Bei acht Anbietern ist die berichtete Bewilligung genau nichts, was in der Schweiz zählt. Wer eine Curacao-, Malta- oder deutsche Bewilligung sieht, sieht ein Papier aus einem anderen Rechtsraum. Artikel 4 des Geldspielgesetzes sagt in einem Satz, dass eine solche Bewilligung hier keine Wirkung entfaltet – kürzer lässt sich ein Werbeargument nicht entkräften.

Was die Übersicht nicht zeigt, ist die zweite Hälfte des Bildes. Der Vorteil der zwei bewilligten Veranstalter ist nicht nur die Erlaubnis, sondern der Schutzmechanismus, der daran hängt: verifizierte Identität, Limiten vor dem ersten Einsatz, Anschluss an das Sperrregister, Auszahlung auf das eigene Konto. Der Nachteil steht in derselben Zeile und ist genauso real: ein geschlossener Katalog erlaubter Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzgrenze, und eine Aktionslandschaft, die klein bleibt, weil jede Gratisaktion vorher durch die Aufsicht muss.

Wie sich die Aktionen der Schweizer Veranstalter tatsächlich verhalten

Die folgende Übersicht ordnet, was in der Schweiz und bei den ausländischen Marken an Aktionen zu finden ist. Sie ist der Ort, an dem die erste ehrliche Zahl auftaucht: eine Aktionsdauer, ein Prozentsatz, ein Guthaben.

Diese Rangliste vergleicht keine Bonusdollar, sondern Bedingungen. Deshalb steht in der letzten Spalte, was ein Konto an Zugangsvoraussetzung verlangt – und bei den ausländischen Anbietern, welche Aufsicht dahintersteht.

Platz Marke Angebotscharakter Entscheidende Bedingung Zugang
1 Swisslos Sporttip Kombiboost auf den Nettogewinn, nur online mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn, 100 % bei fünfzehn Voraussagen Wohnsitz im Swisslos-Vertragsgebiet, mindestens 18 Jahre, keine bestehende Spielsperre
2 Loterie Romande Jouez Sport Promotionsguthaben aus einer zeitlich befristeten Aktion im Beispiel der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades»: CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, Gesamtzahl begrenzt Wohnsitz in einem der sechs Westschweizer Kantone
3 HornetBet Willkommenspaket beworben, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz; kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg Konto ohne Schweizer Schutzmechanismen
4 bet365 Willkommenspaket beworben, ohne Schweizer Bewilligung Domain kann über die Gespa-Sperrliste blockiert werden Konto ohne Schweizer Schutzmechanismen
5 BassBet Willkommenspaket beworben, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz Konto ohne Schweizer Schutzmechanismen
6 Sportaza Willkommenspaket beworben, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz Konto ohne Schweizer Schutzmechanismen
7 HighFlyBet Willkommenspaket beworben, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz Konto ohne Schweizer Schutzmechanismen
8 bet-at-home Willkommenspaket beworben, ohne Schweizer Bewilligung die Gespa nennt die Marke im Zusammenhang mit Domain-Hopping Konto ohne Schweizer Schutzmechanismen
9 BetPanda Willkommenspaket beworben, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz Konto ohne Schweizer Schutzmechanismen
10 BetOnRed Willkommenspaket beworben, ohne Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz Konto ohne Schweizer Schutzmechanismen

Die Rangfolge mag überraschen, weil die Plätze eins und zwei weniger versprechen als die Plätze drei bis zehn. Das ist die eigentliche Aussage dieser Liste. Ein Angebot ohne Bewilligung ist billig zu produzieren und teuer zu betreiben, wenn etwas schiefgeht: Wer auf einer blockierten Seite einzahlt, riskiert, dass die Domain binnen Stunden wechselt, dass im Verfahren gegen den Veranstalter Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und dass er selbst nicht bestraft wird – aber auch kein Geld zurückbekommt.

Der Kombiboost: wo die erste echte Kostengrenze sitzt

Der Kombiboost bei Sporttip zeigt gut, wie ein Schweizer Neukundenangebot funktioniert. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind begrenzt.

Diese Staffelung ist das ehrlichste Werbeversprechen der ganzen Seite, weil sie nachprüfbar ist. Sie sagt: Je unwahrscheinlicher deine Kombination, desto mehr legt der Veranstalter drauf. Vier Voraussagen mit mindestens 1.50 sind erreichbar. Fünfzehn solcher Voraussagen sind ein Konstrukt, das die wenigsten je treffen, und der Veranstalter weiss das. Der Anreiz ist nicht, dem Spielenden zu helfen – er ist, ihn zu grösseren Kombinationen zu bewegen, weil jede zusätzliche Voraussage die Marge des Veranstalters mitnimmt.

Wie gross der Effekt eines Gewinns ist, lässt sich mit vier erfundenen, also ausdrücklich nicht zugesicherten Auswahlquoten von 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 bei einem Einsatz von CHF 10 durchrechnen. Alle vier liegen über der Mindestquote von 1.50, das ist die einzige Bedingung, die sie erfüllen müssen. Die Gesamtquote ist das Produkt der Einzelquoten und liegt deshalb zwischen dem Vierfachen und dem Neunfachen der kleinsten Einzelquote: rund 4.90 in der konservativen Variante, in der die vier Quoten möglichst tief liegen, und rund 9.79, wenn alle vier Voraussagen so hoch wie im Beispiel sind. Der Gewinn vor Boost beträgt in der konservativen Variante rund CHF 39, in der höheren Variante rund CHF 88. Der Kombiboost greift bei vier Voraussagen mit 5 % auf den Nettogewinn und hebt diesen Betrag um rund zwei Franken beziehungsweise rund viereinhalb Franken. Erst bei zehn oder fünfzehn Voraussagen mit je mindestens 1.50 wird der Boost überhaupt sichtbar gegen die Quote – und genau dort treffen ihn die wenigsten. Bei fünfzehn Voraussagen mit einer durchschnittlichen Quote von 1.70 liegt die Gesamtquote im Bereich des Siebenhundertfachen der Fünfergruppe, und 100 % Bonus auf einen Gewinn dieser Grössenordnung sind ein Betrag, den ein Veranstalter dauerhaft nicht an jeden Neukunden ausschüttet. Deshalb ist auch hier begrenzt, was ausgezahlt wird.

Die Bedingung ist damit der eigentliche Inhalt des Angebots: eine Mindestquote, eine Mindestzahl an Voraussagen, eine Einsatzobergrenze, eine begrenzte Gewinnerhöhung. Wer die vier Voraussagen mit 1.60 bis 2.00 in der konservativen Variante so spielt, dass sie auseinanderfallen, hat CHF 10 verloren und keinen Boost gesehen. Das ist keine Kritik am Veranstalter, sondern die Beschreibung, wie jede Kombination funktioniert.

Was Promotionsguthaben wert ist und was nicht

Die Loterie Romande steht exemplarisch für die Grenze, an der ein Schweizer Neukundenangebot ankommt. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt gab es 7’000 Stück, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Das ist die vollständige Anatomie eines Schweizer Willkommensangebots im Jahr 2026. Zehn Franken, sieben Aktionstage, eine Frist von sieben Tagen, eine Gesamtzahl von 7’000, dreissig Tage Gültigkeit, keine Auszahlung. Dass ein Newsletter oder eine Filiale kurz «Gratisguthaben» dazu sagt, macht daraus keine Gratiswette. Der Betrag ist ein Werkzeug: Er soll die Hürde der ersten Wette senken, nicht das Konto aufbessern.

Der Unterschied zwischen Guthaben und Geld ist die wichtigste Vokabel des ganzen Themas. Bei der Loterie Romande wird Gratisspielguthaben ausdrücklich nicht ausbezahlt. Bei Swisslos ist Gratisspielguthaben aus Promotionen ebenfalls nicht auszahlbar. Was daraus folgt: Ein Gewinn, der aus einem Gratisguthaben entsteht, führt im besten Fall zu weiterem Spielguthaben oder zu einem regulären Guthaben, aber der Weg zur Bank führt nur über ein solches. Die Bedingung «nicht auszahlbar» ist damit mehr als eine Fussnote – sie entscheidet, ob das Angebot ein Geschenk oder ein Anreiz ist.

Wer in der Schweiz Wetten anbieten darf – und wer es trotzdem tut

Die Rechtslage lässt sich in wenigen Sätzen vollständig darstellen, und das ist ihr Vorzug. Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51), seit dem 1. Januar 2019 in Kraft, Art. 3 lit. c und e. Beaufsichtigt wird das Ganze von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern; das Geldspielkonkordat ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Wer hier Wetten anbieten will, braucht zwei Bewilligungen: eine für die Veranstaltung und eine pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und beide gelten nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Der eine ist Swisslos mit dem Produkt Sporttip, betrieben durch die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Der andere ist die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport, für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne. Zwei Veranstalter, beide unter Aufsicht, beide gemeinnützig gebunden: Die Nettoerlöse gehen nach Art. 125 BGS an öffentliche Zwecke in den Kantonen.

Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS), in der Praxis im jeweiligen Veranstaltungsgebiet. Wer im Vertragsgebiet der Swisslos wohnt, kann nicht auf Jouez Sport setzen, und umgekehrt. Das ist keine Härte, sondern die Folge davon, dass zwei Kantonsgruppen je ihre eigene Veranstalterin haben.

Was auf einer Schweizer Wettseite überhaupt angeboten werden darf

Die erlaubte Palette ist eine geschlossene Liste. Es dürfen nur Sportereignisse bewettet werden – Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Die Gespa führt einen Katalog der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026; Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Darin gilt: Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste den Eintritt in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet; Trainingsläufe werden nie bewettet. Der Katalog enthält keine Ecken- oder Kartenmärkte und keinen Esport-Bereich. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS).

Livewetten sind erlaubt, prematch wie live, sofern der Veranstalter über die entsprechende Entscheidung verfügt. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte gibt es nicht. Cash-Out ist nicht reguliert und deshalb ausdrücklich Sache des einzelnen Veranstalters, nicht des Gesetzes.

Diese geschlossene Liste ist der Preis des Schutzes. Wer von ausländischen Seiten einen Katalog kennt, in dem auch eine Wahl in Übersee quotiert wird, findet hier einen Bruchteil davon. Das ist die zweite Kostengrenze dieser Seite: Der Schweizer Weg ist nicht nur weniger Werbung, er ist auch weniger Auswahl, und das gilt es beim Vergleich der Anbieter in der folgenden Übersicht zu bedenken.

Eines bleibt unbestreitbar der Nachteil des Systems: Der Katalog deckt nur, was aufgeführt ist. Über virtuelle Sportarten ist nichts geregelt, also schweigt man dazu. Esport taucht im Katalog nicht auf, und das ist die ganze Aussage darüber.

Ausländische Marken: die Bewilligung, die nichts gilt

Ein ausländischer Anbieter mit Bewilligung aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das ist kein Verwaltungsdetail, sondern der Grund, warum die Trennung zwischen den zwei Schweizer Veranstaltern und allen anderen so scharf ist. Wer hier ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, macht sich strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS).

Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht und gleichzeitig die schlechteste Nachricht des Abschnitts. Die Bundesbehörden halten fest, dass Strafverfolgung sich gegen den Veranstalter richtet, nicht gegen den Kunden. Nur: Wer sein Geld auf eine nicht bewilligte Seite trägt, sitzt im Verfahren gegen den Anbieter auf der falschen Seite. Einsätze und Gewinne können in einem solchen Verfahren eingezogen werden, und Schutz- oder Fairplay-Kontrollen gibt es nicht.

Dazu kommt die Sperrliste. Die Gespa veröffentlicht eine Liste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Blockierte Domains werden binnen Stunden ersetzt – Domain-Hopping nennt die Gespa im Zusammenhang mit Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste. Für einen Anbieter ist das ein Betriebsausfall von Stunden. Für den Spielenden bedeutet es: Die Seite, auf der gestern noch ein Konto war, ist heute nicht mehr da, und mit ihr die Erreichbarkeit eines Supports.

Die ehrliche Gegenüberstellung ist unbequem für beide Seiten. Ausländische Anbieter: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Gewinne je nach Kanton steuerbar. Bewilligte Anbieter: voller Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, ein geschlossener Katalog, eine Wohnsitzpflicht und eine Identitätsprüfung. Wer eine dieser beiden Zeilen als «die sichere Wahl» verkauft, verkauft eine halbe Wahrheit. Die Schweiz schützt ihre Spielenden, indem sie das Angebot klein hält – das ist der ganze Mechanismus, und man kann ihn mögen oder nicht.

Spielerschutz: was die Limiten kosten und wem sie nützen

Der Spielerschutz steht in der Schweiz vor jedem Anreiz, und das ist keine Sonntagsrede, sondern eine Bedingung, die an der Oberfläche des Angebots hängt. Wer ein Konto bei Swisslos eröffnet, muss noch vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt für Teilnehmende ab 21 Jahren bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort. Eine Erhöhung wirkt erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Diese Frist ist der eigentliche Schutzmechanismus und sie funktioniert, weil sie unbequem ist. Der Moment, in dem jemand seine Limite erhöhen will, ist selten der Moment, in dem er ruhig denkt. 72 Stunden Wartezeit sind genau die Zeitspanne, in der ein schlechter Abend zu einem anderen Entschluss führt. Das Geldspielgesetz verlangt von der Veranstalterin, dass sie einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste fordert (Art. 87 VGS); die Erhöhung ist von Gesetzes wegen erst nach 24 Stunden möglich, Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Wer einen Anbieter wählt, wählt deshalb immer auch diese Zeitspanne mit.

Ein fester staatlicher Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Die Limiten sind solche der Spielenden selbst – was auf den ersten Blick enttäuschend wirkt und auf den zweiten der Grund ist, warum sie funktionieren: Sie sind individuell, und sie binden den Veranstalter.

Limiten vor dem ersten Einsatz und die Spielsperre

Bei Swisslos kann sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren lassen, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Wer eine unbefristete Spielsperre eintragen lässt, steht in einem schweizweiten Register, das auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS).

Der wichtigste Satz des ganzen Themas steht im Gesetz und nicht in einer Marketingbroschüre: Eine Spielsperre gilt auch für Aktionen und Guthaben. Wer gesperrt ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Wer also während einer laufenden Sperre ein Promotionsguthaben einlöst, verliert es, und das gilt auch für ein Guthaben, das aus einer Aktion stammt, die vor der Sperre begonnen hat. Die Konsequenz für den Alltag: Wer sein Konto stilllegt, sollte die dreissig Tage Gültigkeit eines Aktionsguthabens nicht mehr als Argument betrachten.

Ausgeschlossene und minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Ein Konto pro Person mit verifizierter Identität ist vorgeschrieben (Art. 47–52 VGS), und bei Swisslos wird bei der Online-Registrierung die Ausweiskopie maschinell ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer nicht im Vertragsgebiet wohnt, kommt nicht durch.

Wo Hilfe nötig ist, gilt derselbe nüchterne Ton. Die Gespa führt das Sperrregister, die Beratungsstellen der Kantone beraten, und die Limitenfunktion des Veranstalters ist der erste Ort, an dem ein Verdacht aufhört, ein Verdacht zu sein. Das ist keine Frage des Spielspasses, sondern eine Frage der Reihenfolge: erst Werkzeug, dann Wette.

Warum die Aufsicht bei jeder Gratisaktion mitreden muss

Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen in der Schweiz die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Das ist der Grund, warum die Aktionslandschaft so mager aussieht. Jede Gratiswette, jedes Gratisguthaben, jede befristete Aktion muss vorab durch die Aufsicht. 2025 erteilte die Gespa vierundzwanzig Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Das sind zweiunddreissig Aktionen im ganzen Land, verteilt auf zwei Anbieter und zwölf Monate.

Es gibt gute Gründe, die man in den Ton einer Werbeabteilung übersetzen kann: Die Aufsicht sagt vorab, dass ein Guthaben nicht auszahlbar ist, dass es eine Frist hat, dass die Zahl der Stücke begrenzt ist. Bei der Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» stehen alle vier Bedingungen in den Teilnahmebedingungen: sieben Aktionstage, sieben Tage Frist, 7’000 Stück, dreissig Tage Gültigkeit, nicht auszahlbar. Man kann diesen Papieraufwand für übertrieben halten. Man kann aber auch feststellen, dass in der Schweiz niemand ein Guthaben bewirbt, dessen Regeln er nicht offenlegen musste.

Für den Neukunden hat das eine praktische Folge. Die Frage nach einem Willkommensbonus bei Sporttip oder Jouez Sport endet in der Regel bei einer dieser zweiunddreissig Aktionen und nicht bei einem dauerhaften Neukundenpaket. Wer nach einem Bonus sucht, wie ihn ausländische Seiten bewerben, sucht ein Produkt, dessen Abwesenheit in der Schweiz beabsichtigt ist. Auch hier gilt: Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt.

Die Kosten eines Neukundenangebots: worauf der Blick fallen sollte

Was ein Neukundenangebot wirklich kostet, steckt in vier Klauseln, die in der Werbung nicht vorkommen. Wer sie liest, braucht danach keinen Rechner mehr.

Die Frist. Beim Loterie-Romande-Beispiel waren es sieben Tage, in denen der Code eingegeben werden musste, und dreissig Tage, in denen das Guthaben verfiel. Wer die Aktionsseite an einem Samstag öffnet und am Sonntag Geld einzahlt, gehört zu den Klugen. Wer sie in einer ruhigen Woche entdeckt und dann nicht dazu kommt, hat am Ende nichts falsch gemacht und trotzdem verloren.

Die Mindestquote. Bei Sporttip verlangt der Kombiboost pro Voraussage mindestens 1.50, und eine Quote von 1.50 entspricht einer Gewinnchance, die der Veranstalter selbst mit etwa zwei Dritteln bewertet. Vier solche Voraussagen zu kombinieren, ist keine Kunst, aber auch kein Geschenk – jede einzelne ist eine Wette, die man auch verlieren kann.

Die Einsatzgrenze. Sporttip nimmt für eine Einzel- oder Kombinationswette mindestens CHF 1 und höchstens CHF 1’000 an, für eine Systemwette höchstens CHF 10’000; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen, und Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Wer ein grosses Aktionsguthaben mit hohem Einsatz freispielen will, stösst zuerst an diese Grenze und nicht an einen Bonusdeckel.

Die Obergrenze des Gewinns. Kombiboost und Quotenboosts sind bei Sporttip in Einsatz und Erhöhung limitiert. Die Angabe «100 %» auf dem Band ist also nie ein Versprechen über den Betrag, sondern über den Prozentsatz – und der bemisst sich an einem Gewinn, der davor auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und danach auf fünf Rappen abgerundet wird.

Wer genau wissen will, wo ein Angebot endet, liest die Bedingungen dieser vier Punkte in der angegebenen Reihenfolge. Kommen nach Punkt vier noch wohltuende Sätze, ist das kein Zeichen dafür, dass noch etwas übrig ist.

Wohin Gewinne aus einem Schweizer Konto fliessen

Ein Konto ist nur so viel wert wie der Weg, auf dem Geld hinausgeht. Bei Swisslos wird ein Gewinn bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert drei Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto des Teilnehmers überwiesen. Das Wallet darf ein Guthaben von CHF 9’999 nicht übersteigen. Spielguthaben kann per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein gekauft werden, ab einem Mindestbetrag von CHF 20 und höchstens CHF 10’000 in dreissig Tagen. Swisslos bietet dafür PostFinance Pay an, bestätigt direkt in der PostFinance App.

Auszahlungen von Spielguthaben sind bei Swisslos innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Konto möglich; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert fünf bis zehn Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Bei der Loterie Romande gelten eigene Zahlen: Einzahlungen auf das Spielerkonto bis höchstens CHF 10’000 pro dreissig Tage, ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000, Gewinne bis CHF 1’000 netto direkt auf das Wallet und darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar. Die Zahlungswege sind damit klar getrennt: Der Gewinn landet zuerst im Spielkonto, der Weg zur Bank hängt an Identität, Name und Kontoübereinstimmung.

Steuern: wo die Schwelle liegt und was der Kanton entscheidet

Gewinne aus Schweizer bewilligten Grossspielen sind bis zu einem Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich als Grossspiel. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, im Jahr 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird.

Der kantonale Freibetrag unterscheidet sich, deshalb gilt «je nach Kanton». Ein typischer Wettender bleibt deutlich unter jeder dieser Schwellen: keine Einkommenssteuer auf den Gewinn und keine Verrechnungssteuer. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Wer eine konkrete Zahl für seine Situation braucht, fragt die Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung.

Wann eine Wette gar nicht zählt

Ein Teil der Kosten zeigt sich erst im Streitfall. Bei Sporttip zählen Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Die Livewette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird.

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00 – was in einer Kombination den Gewinn kräftig drückt. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Und: Gewinne, die nicht innert 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert zehn Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Sechs Monate sind lang und zehn Tage sind es nicht.

Die reguläre Spielzeit umfasst bei Sporttip die reguläre Spieldauer – etwa neunzig Minuten Fussball – plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder wenn sie Gegenstand der Wette sind. Wer eine Kombination über ein Cupspiel spielt und die Verlängerung mitdenkt, ist selbst dafür verantwortlich.

Die zehn Anbieter im Einzelnen

Zwei bewilligte Veranstalter, acht ausländische Marken, dieselben Kriterien. Die Reihenfolge folgt dem Bild von oben: erst die, die in der Schweiz dürfen, dann die, die es nicht dürfen.

Swisslos Sporttip: der einzige Anbieter mit echtem Neukundenanreiz aus der Bewilligung heraus

Swisslos ist die Veranstalterin mit dem grössten Vertragsgebiet: die deutschsprachigen Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft sitzt in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019. Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip, und dieser Name ist die eigentliche Antwort auf die Frage nach dem Willkommensbonus: Es gibt kein dauerhaftes Neukundenpaket, sondern vier Werkzeuge, die im laufenden Betrieb greifen.

Das erste ist der Kombiboost, nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, mit Mindestquote 1.50 pro Voraussage und einer Staffel von 5 % bei vier bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Das zweite sind Quotenboosts, nur online, nur für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, pro Wettenden einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das dritte ist der Profitboost, der den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz erhöht, ebenfalls einmalig und limitiert. Das vierte ist die tiefe Einstiegsschwelle: Der Mindesteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette liegt bei CHF 1.

Der Neukunde profitiert also nicht von einem Geschenk, sondern von einem Konto mit den vollständigen Schutzmechanismen. Registrierung erst ab 18 Jahren, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, eine Registrierung pro Person, Ausweisdaten maschinell ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Dazu Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten, nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung, nicht rückgängig zu machen und nicht für jeden Markt garantiert. Der Cash-Out-Betrag liegt unter dem möglichen nicht vorzeitigen Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden.

Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das ist eine kleine Klausel mit grosser Wirkung für Amateursportler.

Fazit: Der Kombiboost ist kein Willkommensbonus und will keiner sein – er belohnt Kombinationen, die die wenigsten treffen. Wer CHF 1 einsetzt und die Mindestquote einhält, bekommt Zugang zu einem Konto, das Limiten ernst nimmt und Auszahlungen an den eigenen Namen bindet; wer einen vierstelligen Startbetrag sucht, findet ihn hier nicht und wird ihn in der Schweiz auch nicht finden.

Loterie Romande Jouez Sport: kleine, befristete Aktionen mit einer klaren Grenze

Die Loterie Romande ist die Veranstalterin der Westschweiz, zuständig für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, mit Sitz an der Avenue de Provence 14 in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden. Ihr Produkt heisst Jouez Sport, und ihre Aktionen sind zeitlich und mengenmässig eng gefasst.

Das beste Beispiel ist «JouezSport – Patinoires et Stades»: vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, sieben Aktionstage, ein in den National-League-Stadien verbreiteter Code, der innert sieben Tagen im verifizierten Konto eingegeben werden musste, dafür CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, dreissig Tage gültig, nicht auszahlbar. Wer die Bedingungen liest, sieht ein Angebot, das niemanden überfordert und niemanden reich macht.

Die Kontoregeln sind genauso nüchtern. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis höchstens CHF 10’000 pro dreissig Tage möglich, das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt auf das Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben wird nicht ausbezahlt.

Fazit: Zwischen dem Guthaben und dem eigenen Konto liegt eine Klausel, die man vor dem Einsatz kennen sollte – die zehn Franken aus einer Promotion bleiben Spielguthaben, und ihr Weg zur Bank führt über einen Gewinn, nicht über eine Auszahlung. Die Aktion ist damit ein Anreiz für Gelegenheitsspielende im Westschweizer Vertragsgebiet und kein Einstiegsgeschenk für alle.

HornetBet: beworbenes Willkommenspaket ohne Schweizer Bewilligung

HornetBet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; ausländische Lizenzen sind wirkungslos (Art. 4 BGS). Die Seite bietet keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann jederzeit blockiert werden.

Mehr lässt sich über diese Marke nicht sagen, und das ist die eigentliche Aussage. Wer dort ein Willkommenspaket sieht, sieht ein Angebot, auf das kein Schweizer Schutzmechanismus antwortet: keine Limitenpflicht nach Art. 87 VGS, kein Anschluss an das Sperrregister, keine Beschränkung auf einen Katalog erlaubter Sportarten. Ob eine solche Marke ihren Kunden gegenüber korrekt ist, weiss ich nicht, und es gibt hier keine Aufsicht, die es an meiner Stelle herausfinden würde.

Fazit: Die fehlende Bewilligung ist keine Formalie, sondern die Ursache dafür, dass ein grosses Willkommenspaket hier überhaupt möglich ist – ein Veranstalter mit Schweizer Bewilligung müsste es vorher vorlegen, und genau das tut dieser Anbieter nicht.

bet365: auf der Sperrliste geführt, ohne Schweizer Zulassung

bet365 besitzt keine Schweizer Bewilligung. Da ausländische Lizenzen hier rechtlich wirkungslos sind (Art. 4 BGS), ist die Seite nicht an den Schweizer Spielerschutz angebunden. Die Gespa führt die Marke auf der Sperrliste, womit der Zugriff via DNS blockiert werden kann.

Das ist die praktische Konsequenz des Domain-Hoppings: Blockierte Adressen werden binnen Stunden ersetzt, und wer ein Konto dort führt, merkt erst im Streitfall, wie dünn der Boden ist. Bei einem Anbieter dieser Grösse ist die Versuchung gross, die fehlende Bewilligung als Petitesse zu sehen.

Fazit: Ein grosser Name ersetzt keine Aufsicht. Wer in der Schweiz wohnt, hat bei dieser Marke keinen Ansprechpartner, der einer Schweizer Behörde Rechenschaft schuldet, und das bleibt so, gleichgültig wie professionell der Auftritt wirkt.

BassBet: kein Schweizer Schutz, kein Schweizer Anschluss

BassBet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Da eine ausländische Zulassung gemäss Art. 4 BGS keine Rechtskraft in der Schweiz besitzt, fehlt der Anschluss an das Sperrregister; auch ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht.

Was hier fehlt, lässt sich in einem Satz sagen: die Rückseite des Angebots. Ein Konto bei einem bewilligten Veranstalter bringt Limiten, Identitätsprüfung und Auszahlung auf den eigenen Namen mit. Bei BassBet steht nur die Vorderseite zur Verfügung: ein beworbenes Willkommenspaket.

Fazit: Wo die Aufsicht endet, endet auch die Rückholbarkeit des Geldes – wer sich für diese Marke entscheidet, trägt das Risiko im Streitfall selbst, und Einsätze können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Sportaza: beworbenes Paket, keine Schweizer Bewilligung

Sportaza agiert ohne Schweizer Bewilligung. Eine im Ausland erteilte Lizenz entfaltet im Inland keine Wirkung (Art. 4 BGS). Zudem ist die Marke nicht an den Schweizer Spielerschutz angeschlossen, und die Domain kann durch die Gespa gesperrt werden.

Für Ratsuchende bleibt hier nichts zu vergleichen übrig, und es wäre unseriös, es zu erfinden. Die Bewertung betrifft deshalb genau das, was belegt ist: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Schutz.

Fazit: Der Unterschied zu den zwei Schweizer Veranstaltern liegt nicht im Umfang des beworbenen Pakets, sondern darin, dass bei einem Streit überhaupt eine Schweizer Stelle existiert, die sich zuständig fühlt.

HighFlyBet: ohne Bewilligung im Schweizer Markt beworben

HighFlyBet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Da eine ausländische Zulassung in der Schweiz keine Gültigkeit hat (Art. 4 BGS), ist die Marke nicht an den Spielerschutz angebunden; die Domain kann von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden.

Wer nach einem Willkommensbonus sucht, trifft auf solche Seiten, weil sie in Suchmaschinen präsent sind. Präsenz ist aber keine Zulassung. Die Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Anbieter, der in diesem Umfeld arbeitet, hat sich bereits gegen die Schweizer Spielregeln entschieden.

Fazit: Ein Konto ohne Bewilligung ist der Gegenentwurf zum Schweizer Modell – nicht ein alternatives Angebot innerhalb desselben Rahmens. Das gilt für jeden Anbieter dieser Gruppe, unabhängig davon, wie auffällig sein Werbebanner ist.

bet-at-home: von der Gespa im Domain-Hopping genannt

bet-at-home operiert ohne Schweizer Bewilligung. Dass eine ausländische Zulassung hier nicht gilt, ist gesetzlich klar geregelt (Art. 4 BGS). Die Gespa stuft die Marke als Anbieter ein, der Domain-Hopping betreibt, um Sperren zu umgehen.

Domain-Hopping ist die Antwort der Anbieter auf ein Instrument, das genau dafür geschaffen wurde. Für den Leser heisst das: Ein gespeichertes Lesezeichen kann morgen ins Leere zeigen, und wer sein Konto über eine solche Adresse hält, hält es auf einem Umzugswagen.

Fazit: Kein anderes Feld zeigt so klar, wie sehr diese Anbieter ausserhalb des Schweizer Rahmens operieren – ein bewilligter Veranstalter wird nicht blockiert, weil es nichts zu blockieren gibt.

BetPanda: Willkommenspaket ohne Schweizer Zulassung

BetPanda fehlt die notwendige Schweizer Bewilligung. Da eine ausländische Lizenz hier nicht zur Anwendung kommt (Art. 4 BGS), bietet die Plattform keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg.

Wer die Promopakete solcher Seiten vergleicht, vergleicht Modelle, die ohne Schweizer Regeln kalkulieren. Ohne die Zustimmungspflicht nach Art. 75 Abs. 2 BGS darf dort beworben werden, was Kunden anzieht – in der Schweiz muss jede Gratisaktion vorher durch die Aufsicht. Der Unterschied erklärt sich mit einem Satz und ist der Grund für alles, was zuvor über Fristen, Einsatzgrenzen und Gewinnobergrenzen gesagt wurde.

Fazit: Hier lässt sich am deutlichsten sehen, was ein beeindruckendes Willkommensangebot wert ist, wenn ihm keine Aufsicht gegenübersteht: Es kostet den Anbieter nichts, weil es keine Regeln befolgen muss.

BetOnRed: beworbenes Paket ohne Schweizer Bewilligung und ohne Schutz

BetOnRed hat keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Zulassung ist hier rechtlich wirkungslos (Art. 4 BGS). Es fehlt die Anbindung an den Schweizer Spielerschutz, und die Domain unterliegt der Sperrliste der Gespa.

Bleibt die Steuerfrage, die viele übersehen. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer – das klingt günstig. Die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen jedoch unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Wer im richtigen Kanton wohnt, kann also auf einen Gewinn Steuern zahlen, auf den bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter bis zum Freibetrag keine anfallen.

Fazit: Die Kosten eines ausländischen Kontos stehen nicht auf der Bonusseite: keine Schweizer Aufsicht, kein Sperrregister und je nach Kanton eine Steuerpflicht, die es bei den zwei Schweizer Veranstaltern bis zur Schwelle nicht gibt.

Wann sich welche Wahl lohnt

Die Frage nach dem Willkommensbonus ist in der Schweiz eine Frage nach dem Wohnort geworden. Wer im Gebiet der Swisslos wohnt, hat genau eine Wahl mit Schweizer Bewilligung; wer in der Westschweiz wohnt, ebenfalls genau eine. Alle anderen Angebote stehen ausserhalb der Bewilligung und damit ausserhalb des Schweizer Schutzes.

Für wen sich was lohnt, hängt an drei Merkmalen. Wer gelegentlich mit kleinen Beträgen spielt, findet bei Swisslos und der Loterie Romande ein vollständiges Schutzpaket, tiefe Mindesteinsätze und die Aussicht auf eine der wenigen zugelassenen Aktionen. Wer einen grossen Markt an Sportarten und Wettarten sucht, wird in beiden Fällen enttäuscht: Die Palette ist ein geschlossener Katalog, den die Gespa führt, ohne Ecken- und Kartenmärkte und ohne Esport. Wer sein Konto anonym führen möchte, kann das in der Schweiz nicht – Identitätsprüfung und Auszahlung auf das eigene Konto sind Vorschrift.

Der Vergleich dieser Wünsche gegeneinander ist der Vergleich, den eigentlich jeder anstellen sollte, und er fällt selten zugunsten des grössten Banners aus. Wer einen Neukundenbonus sucht, sucht in Wahrheit drei Dinge: einen Geldbetrag, die Aussicht, ihn zu behalten, und einen Ort, an den man sich bei Problemen wenden kann. In der Schweiz gibt es alle drei – nur der Geldbetrag ist kleiner, als die Sucherwartung lautet, und der dritte Punkt wird bei den ausländischen Marken gar nicht bedient.

Die Grenze liegt dort, wo der Wohnsitz aufhört. Wer in einem Kanton des Swisslos-Vertragsgebiets wohnt und ein Konto bei Jouez Sport aufmachen will, wird abgewiesen, und kein Bonus der Welt ändert das.

Häufige Fragen zum Willkommensbonus für Sportwetten

Gibt es bei Swisslos Sporttip oder Loterie Romande Jouez Sport ein Willkommenspaket für neue Konten?

Ein dauerhaftes Neukundenpaket gibt es bei keinem der beiden. Swisslos arbeitet mit Kombiboost, Quotenboost und Profitboost, die im laufenden Betrieb greifen, sowie mit einem Mindesteinsatz von CHF 1. Die Loterie Romande bündelt ihre Neukundenanreize in kurzen, befristeten Aktionen. Jede Gratisaktion braucht vorab die Zustimmung der Gespa; 2025 gab es vierundzwanzig Zustimmungen für die Loterie Romande und acht für Swisslos.

Weshalb brauchen Gratiswetten und Gratisguthaben in der Schweiz die Zustimmung der Gespa?

Artikel 75 Abs. 2 des Geldspielgesetzes verlangt für Gratisspiele und Gratisguthaben eine vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Sie prüft die Bedingungen, bevor beworben wird: Höhe, Frist, Gültigkeitsdauer und die Frage, ob das Guthaben auszahlbar ist. Ohne diese Zustimmung darf ein bewilligter Veranstalter keine solche Aktion anbieten – was die Schweizer Aktionslandschaft klein und langsam macht.

Wird der Einsatz einer Gratiswette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?

Bei der klassischen Gratiswette, wie sie der Markt kennt, wird der Einsatz nicht mit ausbezahlt: Gutgeschrieben wird nur der Gewinn, der Einsatz verfällt. In der Schweiz kommt eine zweite Stufe hinzu – Promotionsguthaben ist bei Swisslos und bei der Loterie Romande nicht auszahlbar. Ein Gewinn daraus bleibt damit im Spielkonto statt auf dem Bankkonto.

Was heisst es praktisch, dass Aktionsguthaben nicht auszahlbar ist?

Es heisst, dass das Guthaben nur zum Wetten dient und nie als Geld auf dem Konto des Spielenden erscheint. Wer CHF 10 Spielguthaben aus einer Promotion einsetzt, hat den Einsatz nicht. Fällt die Wette aus, ist das Guthaben weg. Gewinnt sie, entsteht reguläres Spielguthaben oder ein Wallet-Guthaben, das über die üblichen Wege auszahlbar ist.

Wie ist ein Bonus ohne Einzahlung bei einer Seite ohne Schweizer Bewilligung einzuordnen?

Es ist ein Angebot aus einem Rechtsraum, dessen Bewilligung in der Schweiz keine Wirkung hat (Art. 4 BGS). Das Konto hängt nicht am Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann per DNS-Sperre blockiert werden. Strafbar macht sich der Veranstalter, nicht der Spielende – Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen ihn eingezogen werden.

Wie wirken sich Verlustlimiten und eine Spielsperre auf den Bezug von Aktionen aus?

Verlustlimiten werden vor der ersten Teilnahme gesetzt, mit Sofortwirkung nach unten und einer Wartezeit von 72 Stunden nach oben bei den beiden Veranstaltern. Eine Spielsperre gilt auch für Aktionen und Guthaben; wer gesperrt ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Ein stehendes Aktionsguthaben verfällt damit, ohne dass der Betrag ausgezahlt werden könnte.

Inhalt erstellt vom Team «quotenerklaert»