Gratisguthaben bei Schweizer Sportwetten – was die Bedingungen kosten

Updated Oktober 2026
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Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund

Unter dieser Zeile steht, worauf sich alles Weitere bezieht: der Stand der geprüften Angaben und die Stelle, an der die Bewilligungen nachgeschlagen wurden.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Das ist der bisher einzige dokumentierte Fall eines solchen Startguthabens im Schweizer Markt.

Stand: Oktober 29, 2026. Abgeglichen mit den Bewilligungs- und Sperrlisten der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) sowie den veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos und der Loterie Romande.

Ein Guthaben ohne eigene Einzahlung klingt nach einem Geschenk. In der Schweiz ist es zuerst einmal ein Verwaltungsakt: Wer Gratisspielguthaben abgeben will, braucht die vorherige Zustimmung der Gespa, und nur zwei Veranstalter dürfen überhaupt Sportwetten annehmen. Was am Ende beim Wettenden ankommt, ist entsprechend klein – CHF 10 in der einen dokumentierten Aktion, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Diese drei Zahlen sind das eigentliche Thema. Nicht der Betrag, sondern die Frist, der Verwendungszweck und die Frage, ob aus dem Guthaben je Geld wird.

Die Kosten eines Angebots stehen selten auf dem Plakat. Sie stehen im Kleingedruckten: eine Gültigkeitsdauer, ein Mindesteinsatz, eine Quote, die eine Wette erreichen muss, ein Höchstgewinn, der gedeckelt ist. Deshalb geht es im Folgenden durchgehend um das, was der Wettende bezahlt – an Zeit, an eingesetztem Kapital, an entgangenen Möglichkeiten. Wer ein Startguthaben sucht, findet hier, welche Bedingungen daran hängen und was sie wert sind.

Besonders wichtig ist die Reihenfolge: zuerst ein Blick auf die beiden Veranstalter und ihre Angebote, danach die Grundlagen, die Rechtslage, der Spielerschutz und schliesslich die Neukundenangebote im Detail. Wer nur die ersten zwei Absätze liest, hat den Werbetext gesehen. Wer bis zum Ende liest, weiss, was er unterschreibt.

Die Veranstalter im Vergleich: zwei Bewilligungen und acht Sperrlisten-Kandidaten

Zuerst das Ergebnis, dann die Begründung. In der Schweiz dürfen Sportwetten nur von Swisslos mit dem Produkt Sporttip und von der Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport angeboten werden. Beide halten eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und stehen unter der Aufsicht der Gespa. Alles andere, was ein Schweizer Wettender im Netz findet, ist ohne Schweizer Bewilligung unterwegs – und das ist kein Formalargument, sondern der Unterschied zwischen einem Spielerschutzsystem und einer Website.

Die Übersicht unten ordnet die zehn Plattformen entlang ihres Bewilligungsstatus. Die Spalten nennen die Marke, den Schweizer Bewilligungsstatus und die Stelle, die die Bewilligung erteilt beziehungsweise die ausländische Lizenz meldet. Mehr Spalten braucht es nicht, weil sich die entscheidende Information in einer einzigen Zelle entscheidet: bewilligt oder nicht.

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalterin / gemeldete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS Société de la Loterie de la Suisse Romande; Aufsicht Gespa
Betclic keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Fezbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
WirWetten keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
20Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Rainbet keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
MyStake keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetPanda keine Schweizer Bewilligung gemeldete Lizenz ohne Kraft in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Was diese Tabelle nicht zeigt, ist der zweite Preis der Auslandsschiene. Ein ausländischer Anbieter ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, und bei Streitigkeiten gibt es keinen Schweizer Rechtsweg. Das klingt abstrakt, bis man es an einer konkreten Situation durchdenkt: Wer dort ein Guthaben liegen hat und den Zugang verliert, verhandelt mit einer Gesellschaft in einem anderen Rechtskreis. Die Domains solcher Anbieter können zudem von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und von den Telecom-Anbietern über DNS blockiert werden. Das ist kein Verbot mit Strafe für den Spieler, aber es ist ein Risiko, das der Spieler trägt.

Umgekehrt ist die bewilligte Schiene nicht kostenlos. Sie kostet Auswahl. Nur zwei Veranstalter, jeder mit einem klar umrissenen Gebiet, ein geschlossenes Angebot an Sportarten und Wettarten, eine Wohnsitzvoraussetzung, eine Identitätsprüfung. Wer das als Einschränkung liest, hat recht; wer es als Preis für ein funktionierendes Schutzsystem liest, auch. Beide Lesarten gehören auf den Tisch, denn eine davon passt zur eigenen Spielweise und die andere nicht.

Die beiden bewilligten Veranstalter teilen sich das Land geografisch auf, und das ist für einen Schweizer Wettenden die erste praktische Hürde überhaupt. Sporttip bedient die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Jouez Sport bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer im falschen Gebiet wohnt, bekommt kein Konto – und damit auch kein Startguthaben, egal wie gut das Angebot ist. Diese eine Zeile entscheidet mehr über die Auswahl als jede Bonusdiskussion.

Grundlagen zum Startguthaben: was ein Guthaben ohne Einzahlung wert ist

Ein Startguthaben ist kein Rabatt auf eine Einzahlung. Es ist ein zweckgebundener Betrag im Spielerkonto, und die Zweckbindung ist der ganze Punkt. Gratisspielguthaben aus einer Promotion lässt sich bei Swisslos nicht auszahlen. Bei der Loterie Romande ebenso wenig: Gratisspielguthaben ist auch dort nicht auszahlbar. Damit ist der Wert eines solchen Guthabens nicht sein Nennbetrag, sondern der Ertrag, den man daraus innerhalb der Gültigkeitsfrist erzielen kann – abzüglich der Wahrscheinlichkeit, dass man ihn gar nicht erzielt.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Das klingt nach einer Spitzfindigkeit und ist die entscheidende Rechnung des ganzen Themas. Ein Guthaben, das man nicht auszahlen kann, ist nur dann etwas wert, wenn daraus ein auszahlbarer Gewinn wird. Die Wette muss also gewinnen. Und zwar innerhalb des Zeitfensters.

Die zweite Grundlage betrifft das Geld, das nie in der Hand des Wettenden landet. Bei Sporttip ergibt sich der Gewinnbetrag einer Wette aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten. Der Betrag wird zunächst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Ein Gewinn von CHF 47,96 wird also nicht einfach ausgezahlt, sondern gerundet. Bei kleinen Einsätzen fällt das kaum ins Gewicht; wer systematisch mit CHF 1 arbeitet, verliert über die Zeit mehr an die Rundung, als ihm lieb ist.

Dazu die Auszahlungsmechanik, die vor allem für Gelegenheitsspieler überraschend ist. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Auszahlungen aus Spielguthaben sind innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis, sofern das Konto auf den eigenen Namen lautet; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Wer sein Guthaben also in kleinen Tranchen abräumt, zahlt dafür. Wer einmal abräumt, nicht.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Satz aus den Teilnahmebedingungen, der leicht zu übersehen ist: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Ein halbes Jahr klingt lang. Wer eine Wette über ein Sportereignis platziert, das er dann vergisst, verliert sie nicht durch eine falsche Voraussage, sondern durch Nichtstun. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung müsste innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief erhoben werden.

Der typische Ablauf vom Konto bis zum Guthaben

Der Weg ist kurz und hat vier Stationen. Die Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, das Fehlen einer Spielsperre und ist pro Person nur einmal möglich. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Danach folgt die Verifizierung, erst dann greifen Aktionen überhaupt.

Wer diesen Ablauf mit einem ausländischen Anbieter vergleicht, sieht den Unterschied sofort. Dort fehlt die Adressprüfung, weil kein Vertragsgebiet existiert, und die Verifizierung kommt häufig erst bei der ersten Auszahlung. Das ist bequemer beim Einstieg und unangenehmer beim Ausstieg. Die Schweizer Lösung dreht das um: unangenehm beim Einstieg, vorhersehbar danach.

Und dann ist da noch die Frage, die jeder Anbieter gleich beantwortet und die trotzdem niemand liest. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung dürfen bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert werden. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Ein Einsatz zurück ist kein Schaden, aber die Zeit ist weg. Bei einer Aktion mit 30 Tagen Gültigkeit ist die Zeit das knappe Gut.

Ein weiteres Detail betrifft Livewetten und ist genau die Art Regel, die eine Niederlage wie eine Niederlage aussehen lässt, obwohl sie keine ist. Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen wie einem Elfmeter, einer Roten Karte oder einem Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Der Einsatz ist dann zurück, der Gewinn nicht.

Rechtslage in der Schweiz: warum Gratisguthaben eine Bewilligung braucht

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e). Aufsicht führt die Gespa, die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, auf Grundlage des Geldspielkonkordats, das seit 1. Januar 2021 in Kraft ist. Nicht die ESBK, die nur Casinos beaufsichtigt – eine Verwechslung, die in vielen Erklärtexten steckt und die für die Frage nach einem Startguthaben nichts liefert.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Eine Bewilligung braucht zweierlei: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine ausländische Lizenz – Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land – hat in der Schweiz keine Kraft. Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Es gibt keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Ein Onlinekonto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis einen Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet.

Was überhaupt gewettet werden darf, ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, Fassung vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind. Ranglistenwetten sind nur zulässig, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Corner- und Kartenmärkte fehlen in der Liste, und einen Esport-Abschnitt gibt es nicht. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, soweit der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht. Cash-Out ist nicht reguliert und bleibt Sache der jeweiligen Veranstalterin.

Jetzt zu dem Satz, der dieses Thema überhaupt erst zu einem Thema macht. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist der Grund, warum es in der Schweiz so wenig Startguthaben gibt und warum die wenigen Aktionen, die laufen, so eng begrenzt sind. Ein Veranstalter kann nicht einfach eine Willkommensprämie ausrufen; er braucht vorher das Placet der Aufsicht. Wer sich über die mageren Angebote wundert, findet hier die Erklärung – nicht in der Geizigkeit der Anbieter, sondern in einem Genehmigungsverfahren.

Zum Werberahmen gehört ein zweiter Absatz, den man kennen sollte, bevor man das nächste Banner anklickt. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Ein Zeitverbot für Werbung gibt es nicht. Für den Wettenden heisst das: Der laute Ton im Netz stammt überwiegend von Anbietern, die hier gar nicht tätig sein dürfen. Der leise Ton kommt von den beiden, die es dürfen.

Das Geld, das die bewilligten Veranstalter erwirtschaften, geht übrigens nicht an Aktionäre, sondern an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS). Das ist kein Argument für oder gegen ein Startguthaben, aber es erklärt, warum die Aktionen politisch so eng geführt werden.

Steuerliche Behandlung von Gewinnen

Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 und lag 2025 bei CHF 1’070’400. Der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt hier «je nach Kanton» und keine einzelne Kantonszahl. Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Für einen typischen Wettenden mit einem Einsatz von CHF 1 oder CHF 50 liegt der Gewinn weit unter dieser Schwelle: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.

Ganz anders bei ausländischen Anbietern. Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, dafür behandelt die kantonale Steuerpraxis – etwa im Thurgau – Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Ein Steuerfreibetrag, der bei einem Schweizer Anbieter greift, existiert auf dieser Seite nicht. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht; wer von einer solchen liest, liest von einem anderen Land. Die Lücke zwischen den beiden Schienen ist hier also nicht nur eine Frage des Schutzes, sondern auch eine Frage der Steuererklärung. Konkrete Fälle gehören zur Steuerberaterin oder zur kantonalen Steuerverwaltung.

Spielerschutz: Limiten, Sperren und was vom Startguthaben nicht ersetzt wird

Jetzt wird es unbequem, und zwar für beide Seiten. Die Schweiz kennt keine gesetzlich festgelegte Einzahlungsobergrenze für Sportwetten. Limiten setzt der Spielende selbst. Der Veranstalter muss aber einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung greift gesetzlich nach 24 Stunden – Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an.

Bei Sporttip konkret: Vor der ersten Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Wer zum ersten Mal ein Sporttip-Konto eröffnet und CHF 10 Aktionsguthaben in der Hand hält, muss vorher drei Zahlen festlegen, die seine Verluste begrenzen. Das ist der ehrlichste Moment im ganzen Vorgang, und er kommt ausgerechnet vor dem Geschenk.

Die Reihenfolge dieser beiden Dinge ist der springende Punkt. Das Guthaben soll zum Spielen verleiten; die Limite soll das Spielen begrenzen. Wer die Limite im Blick auf die 30 Tage Gültigkeit setzt, nach denen das Guthaben verfällt, setzt sie zu hoch. Ein Guthaben, das man in vier Wochen ausgeben «muss», erzeugt genau den Zeitdruck, den ein Verlustlimit neutralisieren soll. Die Frist ist deshalb nicht nur eine Frist. Sie ist ein Verhaltensmechanismus, und er wirkt gegen den Spielenden.

Dazu kommt die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS) – das ist die Regel, die aus einem Aktionsguthaben im schlimmsten Fall einen Totalverlust macht.

Ein ehrlicher Blick auf die Verkaufsstellen gehört hierher, weil die Schweiz gern als Musterland des Spielerschutzes gilt. Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch. An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer den Schutz an der Theke für streng hält, sollte diese Zahl kennen. Der Onlinezugang ist dagegen über Registrierung, Altersprüfung und Verifizierung abgesichert – ein Konto pro Spieler, geprüfte Identität (Art. 47–52 VGS), Altersgrenze 18.

Und noch ein Punkt, der ein verbreitetes Missverständnis auflöst: Es gibt in der Schweiz kein Instrument, mit dem Banken oder Kartenschemes Zahlungen an unbewilligte Wettseiten blockieren. Blockiert wird über die Sperrliste und DNS (Art. 86–93 BGS), nicht über die Karte. Wer glaubt, seine Bank fange die Überweisung ab, verlässt sich auf einen Schutz, den es nicht gibt.

Wie das Startguthaben diese Disziplin nicht ersetzt

Ein Startguthaben verändert das Verhalten, und zwar in eine bestimmte Richtung. Es erhöht die Zahl der Wetten in einem definierten Zeitraum, weil es verfällt. Es verschiebt die Wahrnehmung des eigenen Einsatzes, weil ein Teil davon nicht aus der eigenen Tasche kam. Und es belohnt das Wetten, nicht die Zurückhaltung.

Wer mit CHF 50 im Monat arbeitet, merkt den Unterschied schneller als jemand mit CHF 1’000. Bei einem kleinen Budget ist die Limite die Hauptsache und das Guthaben die Nebensache; bei einem grossen Budget ist es umgekehrt, weil die Limite ohnehin nie erreicht wird. Die drei Verlustlimiten, die vor der ersten Wette gesetzt werden müssen, gehören deshalb zuerst an das eigene Budget angepasst und erst danach an die Frist des Guthabens. Und wer merkt, dass die Frist ihn zum Wetten drängt, hat die Antwort auf die Frage schon gefunden.

Neukundenangebote mit Startguthaben: Frist, Zweckbindung, Auszahlbarkeit

Jedes Neukundenangebot mit Startguthaben wird an drei Stellen geprüft: Laufzeit, Verwendungszweck und Auszahlbarkeit. Aktionsguthaben lässt sich meist nicht auszahlen, und damit entscheidet sich der Wert an der Frage, ob daraus ein auszahlbarer Gewinn wird.

Das beste dokumentierte Beispiel für ein Schweizer Startguthaben ist die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande. Wie oben erwähnt, lief sie von Dezember 2025 bis März 2026. Wer innert 7 Tagen einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt gab es 7’000 Stück, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Die Aktion folgte einer eigenen «JouezSport – Patinoires et Stades»-Logik: Ein Stadionbesuch war der Zugang, nicht ein Formular im Netz.

Was lehrt dieses Beispiel? Dass ein Schweizer Startguthaben an einen physischen Ort gebunden sein kann, an ein Zeitfenster von sieben Tagen und an ein Kontingent von 7’000 Stück. Wer nicht im Stadion war, kam nicht in Frage. Wer zu spät war, auch nicht. Und selbst wer es bekam, hielt kein Geld in der Hand, sondern ein Guthaben mit Verfallsdatum. Das ist kein schlechtes Angebot – es ist nur ein anderes als das, was das Wort «Gratisguthaben» suggeriert.

Was die bewilligten Anbieter daneben an laufenden Aktionen bieten, ergibt sich aus ihren eigenen Bedingungen. Bei der Loterie Romande sind Einzahlungen auf das Spielerkonto auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10’000 beschränkt. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN, und Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20, höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen, und nur solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay steht als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos zur Verfügung, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.

Was ein Freiwetten-Guthaben bei Quoten von 1.90 effektiv einbringt

Jetzt die Rechnung, die aus einem Nennbetrag einen Wert macht. Ein Aktionsguthaben von CHF 10, dessen Einsatz nicht ausbezahlt wird – so wie Gratisspielguthaben bei Swisslos und der Loterie Romande nicht auszahlbar ist –, hat einen erwartbaren Wert, der unter seinem Nennbetrag liegt. Der Grund ist die Quote: Von einem Gewinn aus einer Quote von 1.90 fliesst nur der Gewinnanteil, also 0,90 je Franken Einsatz, während bei einem Sieg niemand den Einsatz zurückerstattet. Verliert die Wette, ist das Guthaben weg; gewinnt sie, kommen aus CHF 10 rund CHF 9 an auszahlbarem Guthaben heraus.

Genauer: Auf einem illustrativen Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 und 1.90 – ein Beispiel, kein quotierter Preis – beträgt der Quotenschlüssel nach der Formel 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) rund 95 %, die Marge also etwa 5 %. Kombiniert man diesen Auszahlungsanteil mit dem Umstand, dass der Einsatz bei einer Freiwette nicht zurückfliesst, ergibt sich für ein CHF 10 Aktionsguthaben ein erwartbarer Wert in der Grössenordnung von 4 bis 5 Franken. Anders ausgedrückt: Der erwartbare Gegenwert liegt bei etwa 45 % des Nennbetrags – unter der Annahme, dass das Guthaben vollständig auf einem Markt dieser Art eingesetzt wird.

Diese Bandbreite ist keine Prognose und kein Versprechen. Sie ist ein Durchschnittswert über viele Wetten unter den genannten Annahmen; der einzelne Ausgang ist entweder null oder rund CHF 9 an auszahlbarem Guthaben. Genau diese Spanne – zwischen dem einen und dem anderen – ist der Preis der Zweckbindung. Wäre das Guthaben von Anfang an auszahlbar, wäre es CHF 10 wert. Ist es das nicht, liegt es im Durchschnitt bei der Hälfte.

Wer an dieser Stelle widersprechen will, hat einen Punkt: Man kann mit dem Guthaben auf einen Aussenseiter setzen und damit die Quote und entsprechend den Gewinnanteil erhöhen. Das ist rechnerisch richtig und erhöht den erwartbaren Wert je Wette – erkauft wird es durch eine tiefere Trefferwahrscheinlichkeit. Der Durchschnitt bleibt derselbe, die Streuung wächst. Wer das nicht will, sollte die Bandbreite oben als das lesen, was sie ist: die vernünftige Mitte.

Wie die Neukunden- und Bestandskundenangebote der beiden Veranstalter funktionieren

Unterhalb der Neukundenaktionen existiert eine Ebene von laufenden Boni, die für einen Vergleich wichtiger ist, weil sie nicht nach dreissig Tagen verschwindet. Bei Swisslos gehört dazu der Sporttip-Kombiboost, der nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten gilt und mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 verlangt. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Diese Staffel verdient einen zweiten Blick, weil sie zeigt, wie ein Prozentwert aussieht, wenn man ihn an eine Bedingung bindet. 100 % klingt nach Verdopplung des Nettogewinns. Es sind 100 % auf einen Nettogewinn, der aus fünfzehn Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50 entstanden sein muss. Fünfzehn richtige Voraussagen dieser Art sind – die Marge einberechnet – kein Alltagsereignis. Die untere Stufe der Staffel ist die realistische: 5 % Nettogewinnbonus bei vier Voraussagen.

Bei den Quotenboosts bei Sporttip gibt es eine ähnliche Bindung. Sie gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Wer eine Wette mit Cash-Out vorzeitig schliesst, verliert die Erhöhung – ein Detail, das den Cash-Out in solchen Fällen teurer macht als er aussieht.

Was bei Swisslos sonst noch an Bedingungen in Wetten hineinspielt: Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer – etwa 90 Minuten beim Fussball – plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn – oder im Rahmen eines Turniers – nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die freie Voraussage Quote 1.00. Beim Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten eine vorzeitige Auszahlung, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiger Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Die zehn Plattformen im Einzelnen

Die Reihenfolge folgt dem Bewilligungsstatus: zuerst die beiden Schweizer Veranstalter, danach die ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Die ausländischen Marken sind zur Orientierung aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen, und sie werden nach denselben Kriterien bewertet. Keine von ihnen ist in der Schweiz legal oder sicher im Sinne des BGS.

Swisslos Sporttip: die eine Hälfte des Landes, mit Limiten von CHF 1 bis CHF 1’000

Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), und die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Bewilligungsfundament ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS, die Aufsicht führt die Gespa.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Damit ist der Zugang für einen grossen Teil der Deutschschweiz und für die Südschweiz gelöst; wer in der Westschweiz wohnt, gehört nicht dazu.

Die Limiten der Plattform sind eng und transparent. Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 für eine Systemwette. Für einen Gelegenheitsspieler mit kleinem Budget ist die untere Grenze die relevante: CHF 1 pro Wette bedeutet, dass ein Guthaben von CHF 10 zehn Wetten trägt. Rechnet man die Marge ein, ist der erwartbare Ertrag aus diesen zehn Wetten kleiner als der Nennbetrag – was nichts mit Sporttip zu tun hat, sondern mit jeder Quote auf jedem Markt.

Die Auszahlungsseite ist bei Swisslos die differenzierteste im Vergleich. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet. Darüber wird innert 3 Arbeitstagen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen, sofern eine Zahlungsverbindung bekannt ist. Die zweimal jährlich kostenlose Auszahlung aus Spielguthaben, die 3 %-Kommission ab der dritten Auszahlung und die 5 bis 10 Arbeitstage Überweisungsdauer hängen an der Frist von 365 Tagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist davon ausgenommen und nicht auszahlbar.

Der teuerste Punkt im Swisslos-Produkt ist der Cash-Out. Er ist nur als vollständiger Ausverkauf möglich, ohne Teilauszahlung, nur bei Online-Wetten, und der gebotene Betrag liegt unter dem möglichen Wettgewinn. Wer eine Kombination mit sieben Voraussagen aufgebaut hat und auf halbem Weg aussteigt, gibt einen Teil des möglichen Gewinns an die Plattform ab. Dass ein Cash-Out einen laufenden Boost verfallen lässt, ist dabei die zweite Rechnung derselben Bewegung.

Die Kombiboost-Staffel ist grosszügig auf dem Papier und streng in der Ausführung. Vier Voraussagen mit je mindestens Quote 1.50 sind machbar, fünfzehn sind es selten. Wer die Staffel als Ertragsversprechen liest, liest sie falsch; wer sie als Anreiz für Kombinationen mit mehreren Beinen liest, versteht, was sie ist: ein Argument für mehr Risiko pro Wettschein. Und ein Kombischein mit mehr Beinen trägt die Marge öfter, weil jede Quote einen Anteil einbehält.

Das Produkt verdient eine klare Einordnung. Sporttip ist die Plattform mit der belastbarsten Auszahlungsmechanik, der engsten Limitensystematik und einer Kombiboost-Staffel, die vor allem für geduldige Kombinationsspieler interessant ist; wer den Cash-Out als Werkzeug braucht, zahlt dafür einen Preis, den er vorher nicht sieht.

Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweiz, mit CHF 10 als bisher einzigem dokumentierten Gratisguthaben

Die Loterie Romande ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande. Sie veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Die Organisation zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch sie hält eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Gespa-Aufsicht.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist der einzige dokumentierte Fall eines Schweizer Sportwetten-Gratisguthabens in dieser Übersicht (siehe Details oben). Der Zugang führte über einen Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, einzulösen innert 7 Tagen.CHF 10 Spielguthaben für verifizierte Konten, 7’000 Stück insgesamt, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Die Wallet-Regeln der Loterie Romande sind an zwei Stellen strenger als nötig. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Wer viel gewinnt, landet also nicht in einer Auszahlung, sondern in einem Zwischenschritt.

Das Bemerkenswerte an dieser Plattform ist, dass sie ausgerechnet dort ein Gratisguthaben platziert hat, wo Publikum physisch anwesend ist. Das ist keine Marketinglaune, sondern die einfachste Art, die Identität der Teilnehmenden zu plausibilisieren und das Kontingent zu begrenzen. Für einen Wettenden heisst das: Solche Aktionen erreicht man nicht durch Suchen, sondern durch Anwesenheit. Wer nicht ins Stadion geht, wird ein solches Guthaben verpassen – und zwar unabhängig davon, wie gut er über die Angebote informiert ist.

In der Sache bleibt die Loterie Romande damit die Plattform, die gezeigt hat, dass ein Schweizer Startguthaben überhaupt existiert; die Bedingungen – Stadionbesuch, sieben Tage Einlösefrist, 7’000 Stück – sind so eng, dass das Guthaben selbst die kleinere Hürde war.

Betclic: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Rechtsweg

Betclic gehört zur Gruppe der ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten annehmen. Der Anbieter ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsweg.

Was das für einen Wettenden bedeutet, lässt sich an einer schlichten Rechnung zeigen. Ein Schweizer Anbieter muss einem Neuangemeldeten drei Verlustlimiten abverlangen, bevor die erste Wette möglich ist. Dieser Schritt fehlt hier, weil ihn kein Schweizer Recht erzwingt. Der Vorteil ist Bequemlichkeit, der Nachteil ist, dass die eine Mechanik fehlt, die den ersten Monat eines neuen Kontos begrenzt.

Konten bei solchen Anbietern sind im Übrigen weder vor noch nach einem Verlust streitfähig, soweit es um Schweizer Recht geht. Wer sich streiten will, streitet mit einer Gesellschaft in einem Rechtskreis seiner Wahl – nicht in der Schweiz.

Wer hier dennoch anfängt, sollte wissen, dass der Einsatz schweizerisch gedacht nicht mehr als Sportwetten, sondern als Glücksspiel verstanden wird, und die Beratungsstellen, die einem Schweizer Spieler helfen, stehen nur für die bewilligten Angebote zur Verfügung. Wer diesen Weg dennoch geht, geht ihn ohne Netz.

Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung, mit ausländischer Meldung ohne Kraft

Fezbet führt in der Schweiz keine Bewilligung. Die Beschreibung ist dieselbe wie bei allen Anbietern dieser Gruppe: eine gemeldete Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko für die Domains.

Wenn mehrere Anbieter dieselbe leere Stelle in der Bewilligungslandschaft besetzen, verschiebt sich die Vergleichsfrage. Bei den bewilligten Veranstaltern unterscheiden sich die Produkte in Limiten, Auszahlungswegen und Boost-Bedingungen. Bei dieser Gruppe unterscheidet sich zunächst nichts, weil ein zentrales Merkmal allen fehlt. Der Vergleich beginnt erst bei der Frage, wie das Fehlen ausgeglichen wird, und darauf gibt es für Schweizer Spielende keine befriedigende Antwort.

Für einen Wettenden, der vor allem ein grosses Angebot an Sportarten und Märkten sucht, ist die offene Frage nicht, was der Anbieter anbietet, sondern ob die Gespa seine Domain auf die Sperrliste setzt. Das ist der bewegliche Teil. Wer über ein solches Konto seine Wetten laufen lässt, muss damit rechnen, dass der Zugang plötzlich über den Anbieter selbst organisiert werden muss.

Bleibt festzuhalten, dass die Gespa solche Domains blockieren kann und dies auch tut; ein Kontoguthaben, das nicht mehr erreichbar ist, bleibt beim Anbieter liegen, nicht beim Spieler.

WirWetten: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Schutzsysteme

WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung. Es gelten die gleichen Bedingungen für alle Anbieter ohne Schweizer Lizenz: kein Anschluss an das Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg.

Ein Namen wie dieser erzeugt eine bestimmte Erwartung, und die Erwartung ist Irreführung. «WirWetten» klingt nach einer Schweizer Gemeinschaft von Wettenden, nach einem Inlandprodukt, nach etwas, das mit dem Schweizer Wetten zu tun hat. Nichts davon ist aus der Bewilligung zu belegen. Der Name ist eine Marke, und Marken sind kein Rechtsstatus.

Ein Wettender, der nach einem Schweizer Anbieter sucht und dabei über den Namen geht, kann hier landen, weil die Suche nicht zwischen Bewilligung und Selbstbezeichnung unterscheidet. Wer den Anbieter prüft, prüft zuerst die Bewilligung, nicht den Namen.

Und der Name hilft auch bei der zweiten Frage nicht weiter, die jeder Wettende vor einem Konto beantworten sollte: Wohin wende ich mich, wenn die Auszahlung stockt. Diese Frage führt bei einem Schweizer Anbieter zur Gespa oder zu einer Ombudsstelle, hier nicht.

20Bet: ohne Schweizer Bewilligung, für ein Publikum zwischen vielen Märkten

20Bet führt in der Schweiz keine Bewilligung. Auch hier gilt: kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko.

Anbieter dieser Art richten sich an Wettende, die eine grosse Auswahl suchen und die Wohnsitzbeschränkung als Hindernis empfinden. Das ist ein legitimer Wunsch. Nur fällt sein Preis an einer Stelle an, an der man ihn kaum bemerkt: Es gibt keine Schweizer Stelle, die prüft, ob die angebotenen Märkte überhaupt zulässig wären. Der ganze Apparat aus geschlossener Gespa-Liste, Sperrliste und Aufsicht hat hier keine Wirkung.

Für ein Konto bei einem solchen Anbieter gibt es keine Schweizer Verlustlimiten, die vor der ersten Wette gesetzt werden müssen – die Mechanik, die den Einstieg in der Schweiz begleitet, existiert dort einfach nicht. Wer sich dort anmeldet, darf sie selbst mitbringen.

In der Schweiz kennt die Schweizer Schiene also das Problem, das dieser Anbieter löst, gar nicht – die Frage stellt sich hier nur, weil es Anbieter gibt, die Schweizer Spielende bedienen, ohne den Schweizer Regeln zu unterliegen. Wer diesen Weg geht, weiss zumindest, was fehlt.

Rainbet: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Verbindung zum Sperrregister

Rainbet besitzt keine Schweizer Bewilligung. Wie bei allen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung gibt es keinen Anschluss an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und ein Sperrlisten-Risiko.

Die Blockade ist kein theoretisches Szenario. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste, und Schweizer Telecom-Anbieter blockieren die dort geführten Domains über DNS (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste erschien am 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Betreiber reagieren darauf mit Domain-Hopping, und geblockte Domains werden innert Stunden ersetzt. Die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.

Für einen Wettenden heisst das: Der Zugang kann von einem Tag auf den anderen wechseln, und er wechselt nicht zum Vorteil des Spielers. Wer dort ein Guthaben hält, muss im Zweifel selbst wissen, unter welcher Adresse sein Konto erreichbar ist. Das ist ein Verwaltungsaufwand, den ein bewilligter Anbieter dem Spieler abnimmt.

Auffällig ist die Asymmetrie: Auf der einen Seite steht Schweizer Aufwand in Form von Identitätsprüfung und Kontingenten, auf der anderen ein Versprechen, das sich von einem Tag auf den anderen schliessen kann. Das ist kein Vorteil. Es ist das Gegenteil von Verlässlichkeit.

MyStake: ohne Schweizer Bewilligung, mit Konto in einem fremden Rechtskreis

MyStake fehlt die Schweizer Bewilligung. Es gibt keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg.

Der ausländische Lizenzstatus ist keine Qualitätsaussage über die Kontoanlage, sondern eine Aussage über den Gerichtsstand. Konkret: Bei einem Schweizer Anbieter gehen Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung automatisch ins Wallet, Beträge darüber innert 3 Arbeitstagen auf ein Konto auf den eigenen Namen. Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gibt es diese Automatismen nicht als Schweizer Recht, und eine Regel wie Art. 50 Abs. 2 VGS – Zahlungen nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers – bindet ihn nicht.

Wer sich dort registriert, sollte sich fragen, wie er im Streitfall zu seinem Geld kommt. Die Antwort ist nicht angenehm, aber sie ist ehrlich: über den Anbieter selbst.

bet-at-home: gemeldet ohne Kraft, ein Name mit langer Vorgeschichte

bet-at-home führt keine Schweizer Bewilligung. Es gelten keine Schweizer Schutzmechanismen, kein Anschluss an das Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg.

Gerade weil der Name älter ist als viele andere in dieser Liste, verdient die Bewilligungsfrage hier eine ausdrückliche Antwort. Es gibt in der Schweiz keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Eine lange Marktpräsenz in anderen Ländern ändert an dieser Liste nichts.

Im Kontext dieses Themas kommt eine zweite Überlegung hinzu. Ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung ist in der Schweiz überhaupt nur zulässig, wenn die Gespa vorher zugestimmt hat (Art. 75 Abs. 2 BGS). Wo diese Zustimmungspflicht nicht gilt, gibt es auch keine Regel, die an eine Willkommensprämie Bedingungen knüpft. Wer dort ein Gratisangebot sieht, sieht kein Schweizer Angebot.

BetPanda: ohne Schweizer Bewilligung, gemeldete Lizenz ohne Wirkung hier

BetPanda hat keine Schweizer Bewilligung (Art. 4 BGS), keinen Anschluss an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg; Sperrlisten-Risiko mit DNS-Blockade durch die Telecom-Anbieter.

Die Steuerfrage ist bei dieser Gruppe die unterschätzte Position. Gewinne bei Schweizer Grossspielen sind bis zum Bundesfreibetrag von CHF 1’071’000 pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden darüber mit 35 % Verrechnungssteuer belegt, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Wenn man die ausländische Schiene wählt, gilt das nicht: Schweizer Stellen sind für Schweizer Anbieter da. Die Steuerlast fällt dann nach kantonaler Praxis an, und ein Freibetrag greift nicht. Wer vor allem kleine Beträge spielt, merkt davon nichts, und genau das ist der teure Irrtum.

Zur Frage des Aktionsguthabens ist dieser Anbieter kein Thema, weil Gratisspielguthaben ohne Gespa-Zustimmung in der Schweiz nicht vergeben werden darf. Wer hier ein Neukundenangebot sieht, sieht also ein Angebot, das in der Schweiz nicht angeboten werden dürfte – das ist keine Werbekritik, sondern die Beschreibung des Rechtsrahmens.

Was das Gratisguthaben am Ende kostet – und wer es nehmen sollte

Der Nenner dieses Themas ist klein. Ein Aktionsguthaben von CHF 10, nicht auszahlbar, mit einem erwartbaren Gegenwert in der Grössenordnung der Hälfte des Nennbetrags, 30 Tage gültig, gebunden an ein Kontingent und an ein Einlösefenster von sieben Tagen. Dass es in der Schweiz überhaupt so etwas gibt, ist der Nachricht; dass es so aussieht, ist der Realität. Für dieselbe CHF 10 könnte man mit einem Sporttip-Systemwettenschein den Mindesteinsatz zehnmal setzen, ohne eine Frist im Nacken.

Für wen lohnt es sich dann? Für jemanden, der ohnehin bei Swisslos oder der Loterie Romande spielt, die Limiten vor der ersten Wette realistisch gesetzt hat und die Aktion als eine Gratiswette ohne weitere Verpflichtung mitnimmt. Wer nur wegen der Aussicht auf Gratisguthaben ein Konto eröffnet, kehrt die Reihenfolge um und zahlt mit einem Konto, das er sonst nicht hätte.

Die Kantonsgrenze entscheidet dabei mehr als alles andere. Wer in der Westschweiz wohnt, hat Zugang zu Jouez Sport, nicht zu Sporttip; wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, umgekehrt. Bei der jeweils anderen Plattform gibt es kein Konto, und damit auch keine Aktion. Diese eine Wohnsitzentscheidung schlägt jede Bonusrechnung.

Wer mit CHF 50 bis CHF 100 im Monat arbeitet, ist der Adressat des Themas. Bei diesem Budget wiegen die drei Verlustlimiten mehr als ein Guthaben von CHF 10, und die Limiten bleiben nach den 30 Tagen, während das Guthaben verfällt. Wer mit CHF 1’000 im Monat arbeitet, wird von den Limiten nie berührt und von den CHF 10 auch nicht; für dieses Budget ist die Schweizer Bekanntmachung schlicht kein Argument.

Und schliesslich: Wer Gratisspielguthaben sucht, weil es gratis ist, sollte den Kombiboost auf demselben Wettschein gegen die CHF 10 stellen. Fünf Prozent Nettogewinnbonus bei vier Voraussagen ist bei einem laufenden Konto mehr wert als eine einmalige Aktion, die sieben Tage hat und an ein Stadioncode gebunden war. Das ist die Rechnung, die eine Aktion nicht auf das Plakat schreibt.

Häufige Fragen zu Sportwetten mit Gratisguthaben

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?

Ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» gab CHF 10 Spielguthaben ohne Einzahlung, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar, in einem Kontingent von 7’000 Stück.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande ab?

Sie ist damit der einzige dokumentierte Fall eines Schweizer Sportwetten-Gratisguthabens. Wer innert 7 Tagen einen in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt gab es 7’000 Stück, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

Nein. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar, und bei der Loterie Romande ebenso wenig. Auszahlbar wird nur ein daraus erzielter Gewinn. Der Nennbetrag bleibt im Spielerkonto gebunden, bis er verspielt ist oder die Gültigkeitsfrist abläuft.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und nur eine Registrierung pro Person. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ein Onlinekonto setzt einen Wohnsitz in der Schweiz voraus.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1. Der Höchsteinsatz liegt bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?

Gratisspiele und Gratisguthaben sind nach Art. 75 Abs. 2 BGS zustimmungspflichtig. Die Aufsicht prüft vorab, ob eine Aktion zulässig ist. Das erklärt, warum es in der Schweiz nur wenige und eng begrenzte Startguthaben gibt und warum sie an Kontingente und Fristen gebunden sind.

Inhalt erstellt vom Team «quotenerklaert»