Volleyball-Wetten in der Schweiz 2026 – nur zwei Veranstalter, aber ein volles Programm an Grenzen
Ladevorgang...
Kurz gefasst: Wer aus der Schweiz auf Volleyball oder Beachvolleyball setzen will, hat genau zwei Adressen mit Schweizer Bewilligung – Sporttip für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein, Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone. Beide führen nur, was auf der Gespa-Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten steht. Alles andere, was im Netz als Volleyball-Wettanbieter auftritt, arbeitet ohne Schweizer Bewilligung.
Datenstand: Oktober 29, 2026, geprüft gegen die Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Sporttip, die Bedingungen für die Online-Teilnahme bei Swisslos, die Angaben der Loterie Romande sowie die Bewilligungs- und Rechtsgrundlagen des Geldspielgesetzes (BGS) und der Gespa.
Spielplan und Wettbewerbe: was auf der Schweizer Liste wirklich steht
Volleyball ist kein Nischensport, für den man in der Schweiz lange suchen müsste.
Der Schieberegler sitzt woanders. Zwei Veranstalter dürfen Sportwetten durchführen, das entscheidet die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, und die Kantone haben die Zahl der Veranstalter auf zwei begrenzt. Swisslos, Sitz Basel, betreibt sein Sportwettenangebot unter dem Namen Sporttip, die Loterie Romande betreibt das ihre als Jouez Sport. Zwei Häuser, zwei Sprachregionen, kein drittes Angebot mit Schweizer Bewilligung. Ein ausländischer Bewilligungsnachweis, gleich aus welchem Land, entfaltet in der Schweiz keine Wirkung.

Was dann tatsächlich im Wettprogramm auftaucht, regelt kein Sportverband und kein Buchmacher, sondern eine Liste. Die Gespa führt die zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in einer geschlossenen Aufstellung in der Fassung vom 10. September 2026. Nur was dort steht, darf angeboten werden, und die Liste ist ausdrücklich nicht das ganze Sportuniversum: Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, und Ränge nur dann, wenn der Rang über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Wettbewerbe, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen. E-Sport kommt in der Liste nicht vor.
Diese Konstruktion hat eine Konsequenz, die Volleyball-Fans mehr trifft als Fussball-Fans. Der Kalender der Hallensaison und der Beachtour ist lang und dicht – nationale Ligen, internationale Turniere, dazu die Beach-Serie im Sommer –, aber die Schweizer Liste ist nicht der Kalender. Ein Turnier, das dort nicht aufgeführt ist, existiert für eine Sporttip- oder Jouez-Sport-Wette nicht, und daran ändert auch ein verlockender Wettbewerb auf irgendeiner Bildschirmseite nichts. Wer im Februar nach einem bestimmten nationalen Pokalspiel sucht und es nicht findet, hat nicht schlecht gesucht. Es gibt das Angebot schlicht nicht.
Nützlich ist dieser Rahmen für einen anderen Grund. Die Liste ist kurz genug, dass ein Kontrollblick vor jedem grösseren Einsatz realistisch bleibt. Wer auf Beachvolleyball setzen will, sieht im Wettprogramm innerhalb von Sekunden, ob die Etappe geführt wird. Beim Sporttip-Wettprogramm entscheidet der Hinweis auf die Wettart darüber, wie ein Ergebnis gewertet wird: die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit, Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie selbst Gegenstand der Wette sind. Bei Sätzen in einem Volleyballspiel heisst das: der Satz, den man sieht, ist der Satz, über den man wettet – ausser das Programm sagt etwas anderes, und dann sollte man es vor dem Absenden gelesen haben.
Der Preis für ein derart reglementiertes Angebot ist die Auswahl. Ein Schweizer Wettender bezahlt sie mit weniger Wettbewerben und weniger Wettarten als auf einer ausländischen Seite. Der Gegenwert ist eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt, ein geprüfter Veranstalter und ein Programm, das niemand ohne Erlaubnis aufsetzen darf.
Wer sein Sporttip-Konto noch vorbereitet, sollte die Ausweiskontrolle nicht als Formalität abtun: zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal anmelden. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ein falscher Wohnsitz im Formular fällt dabei auf, und der Spielerkonto-Zugang bleibt dann gesperrt, bis das geklärt ist.
Wo Swisslos Sporttip bedient und wo die Grenze gezogen ist
Die Aufteilung ist geografisch, nicht sportlich. Swisslos führt Sporttip in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH durch, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Ein Online-Konto erhalten Personen, die dort Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auf der anderen Seite steht die Loterie Romande mit Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz gehören zum Netz, 221 Mitarbeitende arbeiten dort. Wer in Basel wohnt, kann bei Jouez Sport kein Online-Konto eröffnen, wer in Genf wohnt, keines bei Sporttip.
An diesem Punkt werden viele Erwartungen enttäuscht, und der Frust ist verständlich. Ein Angebot, das nach Sprachregion geteilt ist, passt schlecht zu einer Zeit, in der ein Umzug von Zürich nach Lausanne keine Rolle mehr für das Bankkonto spielt. Aber die Swisslos-Spielregeln und Teilnahmebedingungen formulieren es nüchtern: die Bewilligung gilt nur in der Schweiz, und die Veranstalterin bedient ihr Gebiet. Die Konsequenz für einen Umzug ist unspektakulär, aber praktisch relevant – wer das Gebiet verlässt, kann mit seinem Konto nicht in derselben Form weitermachen, und wer sich neu anmeldet, muss den Nachweis erbringen.
Bemerkenswert ist eine zweite Grenze, die mit der Geografie nichts zu tun hat. Wer selbst als Wettkämpfer an einem Sportereignis teilnimmt, darf nicht auf dieses Ereignis wetten. Das ist keine moralische Ermahnung, sondern eine Teilnahmebedingung, und sie verhindert den einen Fall, in dem Insiderwissen zu einem sicheren Einsatz würde.
Was ein Kombiboost, eine Quotenanhebung und ein Gratisspielguthaben kosten
Bei den Zusatzangeboten wird die Rechnung am interessantesten, weil dort die schönsten Zahlen stehen und die härtesten Bedingungen daneben.
Der Kombiboost von Sporttip klingt nach einem Geschenk und ist eine Bedingung mit einer Staffel daran. Er gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Wer die Staffel liest, sieht sofort, was sie verlangt: fünfzehn Voraussagen von je mindestens 1.50 in einer Kombiwette sind keine Volleyball-Wette mehr, sondern ein Programm. Bei vier Treffern bleiben 5 % übrig – und die vier Quoten von je mindestens 1.50 müssen erst einmal alle aufgehen.
Quotenboosts und Profitboosts sind ebenso eng gefasst. Der Quotenboost gilt nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; der Profitboost erhöht den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide lassen sich pro wettender Person nur einmal nutzen und sind in Einsatz und Erhöhung limitiert. Und beide verfallen, sobald man ein Cash-Out ausführt. Diese letzte Regel ist die eigentlich teure: die Erhöhung ist nur dann etwas wert, wenn man am Ende nicht vorzeitig aussteigt.
Neben den Boosts steht der gesetzliche Begriff, der am wenigsten wie ein Bonus klingt und es technisch am ehesten wäre. Für Gratisspiele oder Gratisspielguthaben braucht die Veranstalterin die vorgängige Zustimmung der Gespa, und 2025 hat die Aufsicht der Loterie Romande 24 und Swisslos 8 Zustimmungen erteilt. Diese Zahlen sagen nichts über die Höhe der Angebote, sie sagen etwas über die Frequenz: bei zwei Veranstaltern im Land und einer Bewilligungspflicht für jeden Gratiskredit bleiben grössere Bonusaktionen eine Ausnahme. Wer aus einem Nachbarmarkt an Bonusjägerei gewöhnt ist, wird in der Schweiz wenig zu jagen finden.
Was dabei herauskommt, ist eine sehr kurze Rechnung. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ist Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote aus dem Produkt der Einzelquoten, aufgerundet auf zwei Nachkommastellen und danach auf fünf Rappen genau abgerundet. Am oberen Rand des Kuponformulars stehen Limiten, die die Veranstalterin jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern kann: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 für eine Systemwette. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen – nicht gekürzt, abgelehnt. Die Abrundung auf fünf Rappen klingt nach einem Detail, das niemanden betrifft. Bis man sich ansieht, dass sie bei jeder Auszahlung passiert und nicht einmalig pro Spielerkonto.
Die Marge im Volleyball-Kupon: was eine Quote von 1.90 wirklich enthält
Volleyball-Quoten entstehen nicht am Verhandlungstisch, sondern aus einer Wahrscheinlichkeit plus einem Aufschlag. Die Aufschlagshöhe lässt sich nachrechnen, und das ist der nützlichste Rechenschritt, den ein wettender Mensch überhaupt lernen kann.
Ein illustratives Zweiwegemarkt mit Quoten von 1.90 auf beide Seiten – ausdrücklich ein Beispiel, kein quotierter Preis – zeigt es. Addiert man 1 ÷ 1.90 und 1 ÷ 1.90, erhält man 1.05263 und damit einen Auszahlungsschlüssel von rund 95,0 %. Die Marge beträgt also etwa 5 %, bezogen auf jeden gesetzten Franken in diesem Markt. Die fünf Prozent sind kein Aufschlag auf den Einsatz, sondern der Anteil, den jeder einzelne Einsatz trägt, wenn beide Seiten gleich stark gespielt werden. Nimmt man dieselbe Rechnung für drei Ausgänge, fällt der Schlüssel noch tiefer, und die Marge steigt entsprechend – das ist der Grund, weshalb Quoten für einen Sieger, einen Satzverlauf oder eine Handicap-Abstufung nicht dieselbe Höhe haben und nicht haben können.
Das lässt sich in einer Bandbreite ausdrücken, die für den Alltag reicht. Bei einem Zweiwegemarkt mit Quoten um 1.90 liegt die Marge im Bereich von etwa fünf Prozent. Bei einem Dreiwwegemarkt mit Quoten um 2.80 auf jede Seite sinkt der Auszahlungsschlüssel auf rund 93,5 %, die Marge wächst auf ungefähr 6,5 %. Die Bandbreite hat eine Bedingung, und die ist die wichtigste Zeile dieses Abschnitts: sie gilt für die Quoten, die man tatsächlich vor sich hat. Je gleichmässiger die Veranstalterin die Wahrscheinlichkeiten schätzt, desto niedriger ist die Marge; je breiter der Markt und je weniger liquide der Markt ist, desto teurer wird die einzelne Wette. Bei einem Sport, den die Schweiz nur über eine bewilligungspflichtige Liste anbietet, ist der breite Markt die Ausnahme, nicht die Regel.
Für den Wettenden heisst das etwas sehr Konkretes: die Marge ist kein Skandal, sondern der Preis des Produkts, und sie ist der einzige Teil der Rechnung, der sich vorher überprüfen lässt. Wer bei zwei Veranstaltern dieselbe Partie vergleicht, braucht keine Prognose, um zu erkennen, welcher der beiden einen tieferen Schlüssel rechnet. Bei zwei Anbietern ist dieser Vergleich mit einem Taschenrechner in weniger als einer Minute erledigt – vorausgesetzt, man wohnt im richtigen Gebiet für beide.
Wo die Schweizer Rechtslage verläuft, und wo ein Volleyball-Fan sich verirrt
Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, und die Aufsicht führt die Gespa in Bern. Ein weiteres Aufsichtsgremium ist an dieser Stelle nicht zuständig; wer über Schweizer Sportwetten schreibt und eine andere Aufsichtsbehörde nennt, beschreibt den Casinomarkt. Eine Bewilligung braucht immer zwei Teile, eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung, und sie gilt nur in der Schweiz.

Ein Volleyballfan, der in der Schweiz auf ein Spiel setzen will, trifft genau genommen zwei Entscheidungen. Die erste betrifft den Anbieter: mit Bewilligung oder ohne. Die zweite betrifft das Ereignis: auf der Gespa-Liste oder nicht. Beide Entscheidungen sind unabhängig voneinander, und die zweite übersieht man leichter, weil sie in keinem Werbebanner steht.
Auf der Seite ohne Bewilligung sieht die Sache rechtlich klar aus. Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat und wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet, bei gewerbsmässigem Betrieb mit bis zu fünf Jahren. Die spielende Person wird nicht bestraft. Das ist die gute Nachricht, und sie wird oft als Freibrief missverstanden. Denn in einem Verfahren gegen die Anbieterin können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und ein Anspruch auf Schutz oder Fairplay-Kontrolle gegenüber einem nicht bewilligten Anbieter besteht nicht.
Dazu kommt die Sperrliste. Die Gespa publiziert die Domains ausländischer Anbieter, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS-Sperre blockieren; die erste Liste datiert vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 umfasste sie 671 Domains. Gesperrte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt. Diese Praxis des Domain-Hoppings hat einen ganz praktischen Effekt für den Wettenden: wenn eine Adresse ausfällt, ist das kein Zeichen dafür, dass ein Anbieter verschwunden ist, sondern ein Zeichen dafür, dass er auf der Liste stand. Wer sich darauf verlässt, dass ein Anbieter eine Schweizer Zulassung hat, weil seine Seite seit Jahren erreichbar ist, zieht den falschen Schluss aus dem richtigen Beobachtungsobjekt.
Und die Steuer? Gewinne aus Schweizerisch bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert; der Bundesfreibetrag beträgt CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026. Darüber behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Der kantonale Freibetrag weicht ab, je nach Kanton, und ein einziger kantonaler Wert wäre hier eine falsche Auskunft. Für eine Volleyball-Wette in üblicher Grösse spielt das alles keine Rolle: kein Steuerfreibetrag wird erreicht, keine Verrechnungssteuer fällt an. Anders sieht es bei Gewinnen ausländischer Anbieter aus. Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis kann sie als volles Einkommen behandeln, unabhängig von der Höhe. Wer diesen Punkt für sich klären will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.
Verlustlimiten, Spielsperre und die Zahlen, die man selbst setzt
Der Schutz in der Schweiz beginnt bei einer unbequemen Vorgabe: vor der ersten Teilnahme muss man Limiten setzen.
Bei Sporttip sind Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu hinterlegen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und, für Personen unter 21 Jahren, von CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Die 72 Stunden sind die interessante Zahl. Sie verhindern den einen Entschluss, der am teuersten wäre: den, der nach drei verlorenen Sätzen am selben Abend und noch vor dem nächsten Spiel gefasst wird. Eine Erhöhung ist damit eine Entscheidung mit Wartezeit, und wer die Wartezeit kennt, trifft sie anders.
Der Rahmen für diese Limiten kommt nicht von der Veranstalterin, sondern aus der Aufsicht. Die Veranstalterin muss Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste verlangen; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach Gesetz nach 24 Stunden, und Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Ein gesetzlich festgeschriebener Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Die Limite ist eine persönliche Zahl, kein staatlicher Höchstwert, und das ist die wichtigste Unterscheidung in diesem Abschnitt.
Über die Limiten hinaus steht die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Ein freiwilliger Selbstausschluss lässt sich erst nach drei Monaten aufheben, und eine Fachstelle ist daran beteiligt. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Das ist die Härte, mit der das System arbeitet, und sie ist gewollt: eine Sperre, die sich umgehen lässt, wäre keine.
Zwei Punkte sollte man nüchtern lesen. Der erste: Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind online ausgeschlossen, und ein Konto pro Person mit geprüfter Identität ist die Regel. Der zweite betrifft die Verkaufsstellen. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufspunkten in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl steht nicht in der Nähe von «funktioniert verlässlich», und wer volle Kontrolle will, findet sie am ehesten am eigenen Konto, nicht an einem Schalter.
Livewetten und Cash-Out im Volleyball: der Ausstieg hat seinen Preis
Livewetten gibt es, Cash-Out auch, und beide sind bei Sporttip auf eine Weise geregelt, die man vor dem Klick kennen sollte.
Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, wo die Veranstalterin über eine entsprechende Bewilligung verfügt; das Geldspielgesetz schränkt einzelne Live-Märkte nicht ein. Der Volleyball ist für diese Wettart ein dankbarer Sport, weil jeder Satz und jeder Ballwechsel die Wahrscheinlichkeiten sichtbar verschiebt und die Quote mitgeht. Ein 0:2-Rückstand ist im dritten Satz eine andere Partie als im ersten, und die Quote spiegelt das.
Zwei Regeln dämpfen die Begeisterung. Die erste: die Livewette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wer einen Stream erwartet, bekommt ihn nicht zwangsläufig, und die Wette läuft trotzdem. Die zweite ist die schmerzhafte. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. Und in spielentscheidenden Situationen – ein Elfmeter, eine rote Karte, ein Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Beim Volleyball ist der vergleichbare Moment der Videobeweis beim Angriff oder der umstrittene Netzberührungspfiff. Ein Einsatz, der einen Sekundenbruchteil zu spät hereinkommt, ist dann kein Verlust und kein Gewinn, sondern ein Nullgeschäft. Die Quote von 1.00 ist die Strafe für den Reflex, nicht für die Prognose.
Cash-Out ist kein gesetzlich geregeltes Recht, sondern die Funktion eines Veranstalters, und bei Sporttip gibt es sie für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Die Veranstalterin muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
Dazu kommen zwei Sätze aus den Spielregeln, die den ganzen Wert der Funktion tragen. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, er hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden. Es gibt also keinen festen Prozentsatz, den man einplanen könnte, und es gibt keine Zusage, dass der Ausstieg im entscheidenden Moment überhaupt zur Verfügung steht. Wer eine Kombiwette mit vier Voraussagen zusammenstellt und mit dem Kombiboost versieht, verliert beim Cash-Out zusätzlich den Boost. Der Ausstieg rettet nicht nur Geld, er kostet auch das, was die Wette versprochen hat.
Praktisch heisst das: Cash-Out ist ein Werkzeug für ein bestimmtes Szenario, nicht für alle. Wer einen langen Kupon mit vielen Voraussagen geschlossen hat und die letzten Begegnungen noch ausstehen, kann sich mit einem Teilgewinn begnügen. Wer eine Livewette auf einen einzelnen Satz hält und glaubt, den Ausgang zu kennen, verkauft die Wette an die Veranstalterin zurück – und die Veranstalterin kauft sie nicht aus Freundlichkeit. Zwei Dinge macht diese Funktion jedenfalls nicht: sie macht eine schlechte Wette nicht gut und sie ersetzt keine Prognose. Sie tauscht eine Unsicherheit gegen einen kleineren sicheren Betrag, und dieser Tausch hat wie jeder andere einen Preis.
Dass abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert werden dürfen, schliesst hier an. Nimmt Swisslos eine solche Kombination irrtümlich ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Für einen Volleyball-Kupon, in dem mehrere Sätze derselben Partie stehen, ist das kein Randfall, sondern die zentrale Regel – wer Satzgewinner und Gesamtsieger desselben Spiels kombinieren will, braucht die Bet-Builder-Funktion, sonst fehlt die Grundlage für die Kombination.
Was passiert, wenn eine Partie abgesagt wird
Volleyballturniere fallen aus. Eine Halle wird kurzfristig gesperrt, eine Beach-Etappe wird wegen Wetter verschoben, eine Mannschaft reist nicht an. Die Sporttip-Regeln behandeln diesen Fall mit einer Frist, und die Frist ist der einzige Punkt, den man sich merken muss.
Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig; im Rahmen eines Turniers gilt eine andere Nachholregelung. In der Einzelwette wird der Einsatz zurückbezahlt, in der Kombinationswette erhält die betroffene Voraussage die Quote 1.00. Für Wettende heisst das: eine abgesagte Partie kostet kein Geld, aber sie kostet Zeit, weil die Kombinationswette auf die Wertung aller übrigen Voraussagen wartet. Wer eine Kombiwette zum Kombiboost zusammengestellt hat, sollte das im Blick behalten, weil eine auf 1.00 gesetzte Voraussage die Staffel verändert.
Ähnlich unspektakulär, aber ähnlich folgenreich ist die Auszahlungsseite. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 werden bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto der teilnehmenden Person überwiesen. Nicht erreichbare Gewinne verfallen: wer einen Gewinn nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend macht, verliert ihn zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben. Sechs Monate klingen nach viel Zeit, bis man den eigenen Wettschein sechs Monate lang nicht angeschaut hat.
Und wer sein Guthaben bewegt, trifft auf zwei weitere Grenzen. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Ausgezahlt wird zweimal innerhalb von 365 Tagen gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.
Wer genau liest, erkennt das Muster hinter all diesen Regeln. Der Grundsatz, dass Auszahlungen nur auf ein Konto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers erfolgen, steht in den Ausführungsbestimmungen zum Geldspielgesetz, und anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht; Kredite an Spielende sind ebenfalls ausgeschlossen. Die verbreitete Vorstellung, irgendeine Bank oder ein Kartennetzwerk sperre Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten, trifft für die Schweiz nicht zu – ein solches Sperrwerkzeug existiert nicht.
Die beiden bewilligten Anbieter im Vergleich
Die folgende Einordnung führt nur die Veranstalter, die für Schweizer Wettende tatsächlich in Frage kommen, in der Reihenfolge ihrer Bedeutung für dieses Land. Als bewilligte Schweizer Veranstalter treten genau zwei auf, alle übrigen sind ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung. Wer die Tabelle liest, sollte diese Trennung im Kopf behalten: die Bewilligungsspalte ist keine Nebenspalte, sie ist der Filter.
Bei der Bewertung gilt für alle dieselbe Massstäbe – Angebot, Limiten, Quotenniveau, Auszahlung. Nur sind diese Massstäbe bei den acht ausländischen Marken nicht überprüfbar, weil keine Schweizer Aufsicht über sie wacht und kein Schweizer Register greift. Eine Bewertung kann hier nur beschreiben, wie die Marke auftritt und was Schweizer Wettende über sie wissen müssen, nicht wie sie sich unter Schweizer Regeln verhält.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. angegebene Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande; Produkt Jouez Sport |
Für die acht folgenden Marken gilt derselbe Satz in derselben Form, und das ist keine Nachlässigkeit, sondern der Befund: keine Schweizer Bewilligung, eine angegebene Bewilligung, die in der Schweiz keine Wirkung entfaltet, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Ihre Domains können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt werden. Wer sich für eine dieser Marken entscheidet, entscheidet sich gegen die Schweizer Schutzmechanismen, die im Abschnitt über Verlustlimiten und Spielsperren beschrieben sind – gegen das persönliche Limitenkonto, gegen das Sperrregister, gegen den bewilligten Quotenrahmen.
Swisslos Sporttip: das einzige bewilligte Sportwettenangebot für die Deutschschweiz
Swisslos ist die eine der beiden Veranstalterinnen, die Sportwetten in der Schweiz überhaupt durchführen dürfen, und führt das Angebot unter dem Markennamen Sporttip. Hinter der Marke steht die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die ihre Lotterien und Sportwetten auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 stützt. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz unter Aufsicht der Gespa, und für die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein gibt es keine Alternative dazu.
Das Vertragsgebiet umfasst zwanzig Kantone sowie das Tessin und Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Konto eröffnen, wer dort nicht wohnt, nicht. Diese Beschränkung ist die erste, die einem im Weg steht, und sie ist nicht verhandelbar.
Das Angebot selbst ist breit für einen regulierten Markt. Wetten lassen sich online über die Website oder über die Sporttip App für iOS und Android abgeben, und in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Verkaufsstelle gespielt werden. Ein Konto bildet den Mittelpunkt: Limiten werden dort gesetzt, das Wallet dort aufgeladen, Gewinne dort gutgeschrieben. Das Einzahlen läuft unter anderem über PostFinance Pay, wobei die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird; der Mindestbetrag beim Kauf von Spielguthaben liegt bei CHF 20.
Bei den Kosten ist Sporttip transparent genug, dass man es nachrechnen kann. Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000, und die Limiten kann Swisslos jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Die Marge steckt wie überall im Preis und nicht in einem separaten Posten. Wer das Quotenniveau mit dem einzigen weiteren bewilligten Anbieter vergleicht, kann das nur, wenn er im Überschneidungsgebiet wohnt – und das ist die praktische Einschränkung des ganzen Vergleichs.
Fazit: Wer in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt und Wert auf ein Konto mit Verlustlimiten, Sperrregister und Rechtsweg legt, kommt an Sporttip nicht vorbei, weil es dort nichts anderes gibt. Der Preis dieser Sicherheit ist ein Katalog, den die Aufsicht geschrieben hat: weniger Wettbewerbe und weniger Wettarten als auf einer ausländischen Seite, eine Liste, auf der ein Volleyballturnier fehlen darf, und ein Konto, dessen Auszahlungen auf ein Konto im eigenen Namen auf einer Schweizer oder Liechtensteiner Bank beschränkt sind.
Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, andere Sprachregion
Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin mit Schweizer Sportwettenbewilligung und betreibt ihr Angebot unter dem Namen Jouez Sport. Sie bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in Lausanne. Ihr Netz umfasst 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, und 221 Mitarbeitende arbeiten für das Haus.
Die Bewilligungsgrundlage ist dieselbe wie bei Swisslos: eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz, Aufsicht durch die Gespa, und dieselbe Bindung an die Liste der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Wer in Genf oder Lausanne wohnt, hat damit ein bewilligtes Angebot, das Sporttip-Spieler aus Zürich oder St. Gallen nicht nutzen können.
Für einen Wettenden ausserhalb der Westschweiz ist das keine akademische Information. Die zwei bewilligten Angebote decken zwei verschiedene Regionen ab, und niemand kann beide legal mit einem Konto nutzen. Ein Vergleich zwischen ihnen ist damit fast immer ein Vergleich auf dem Papier, geführt über dieselben Bedingungen, die in beiden Fällen von der Aufsicht gesetzt sind. Was tatsächlich variiert, ist die Aufmachung des Wettprogramms und die Auswahl im Volleyballbereich – und wer das vergleichen will, muss in der passenden Region wohnen.
Fazit: Jouez Sport ist die einzige bewilligte Adresse für Wettende in den sechs Westschweizer Kantonen, und sie trägt dieselben gesetzlichen Fesseln wie Sporttip. Der Vergleich der beiden Angebote ist nur für die wenigen relevant, die schon einmal in beiden Gebieten Wohnsitz hatten; für alle anderen entscheidet die Wohngemeinde, welches der beiden überhaupt zur Verfügung steht.
Boomerang Bet: ohne Schweizer Bewilligung
Boomerang Bet tritt als Sportwettenanbieter auf, besitzt aber keine Schweizer Bewilligung. Das ist keine Frage der Auslegung: nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten in der Schweiz veranstalten, und eine Bewilligung wirkt ausschliesslich in der Schweiz. Eine angegebene ausländische Bewilligung entfaltet hier keine Wirkung; eine belastbare Angabe dazu lässt sich für Boomerang Bet nicht feststellen. Die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, und ein Schweizer Rechtsweg gegenüber dem Anbieter besteht nicht. Die Domain kann auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und damit für Schweizer Anschlüsse blockiert werden.
Was das für einen Wettenden konkret heisst, lässt sich in einem Satz sagen: die Verlustlimiten, die Sperre und die Auszahlungsregeln, die für Sporttip gelten, gelten hier nicht, weil sie nur für bewilligte Schweizer Veranstalter gelten. Wer sein Konto dort führt, hat kein schweizweites Sperrregister hinter sich, das einen Selbstausschluss auch in anderen Kanälen durchsetzt. Dieser Unterschied wiegt schwerer als der Unterschied im Wettprogramm, weil er genau in dem Moment greift, in dem es darauf ankommt.
Fazit: Boomerang Bet ist keine Alternative für jemanden, der die Schweizer Schutzmechanismen will, und die Frage nach dem Angebot stellt sich erst nach dieser Feststellung. Wer trotzdem dort spielt, spielt ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsweg.
GG.BET: ohne Schweizer Bewilligung
GG.BET ist eine der ausländischen Marken, die Schweizer Wettende im Netz antreffen. Da keine Schweizer Bewilligung vorliegt, hat eine ausländische Lizenz hier keine rechtliche Kraft, und eine belastbare Angabe zur Bewilligungslage von GG.BET lässt sich nicht verifizieren. Die Marke ist kein Teil des Schweizer Sperrsystems, und der Zugang kann per DNS-Sperre eingeschränkt werden. Wer sich für dieses Angebot entscheidet, umgeht den Schweizer Schutzrahmen.
Der praktische Kern liegt weniger im Anbieter als im Umfeld. Wer bei GG.BET ein Konto führt, kann die persönlichen Verlustlimiten und den Selbstausschluss, die ein bewilligter Schweizer Veranstalter verlangen muss, nicht in derselben Form erwarten. Die Limite, die man selbst vor der ersten Wette setzt und die eine Erhöhung erst nach einer Wartezeit wirksam werden lässt, ist eine Schweizer Konstruktion. Ein ausländisches Haus regelt das nach eigenen Bedingungen, und niemand in der Schweiz prüft, ob es überhaupt welche hat.
Fazit: GG.BET bleibt für Schweizer Wettende eine Marke ohne hiesige Bewilligung, und der fehlende Schutz wiegt hier schwerer als jedes Merkmal des Wettprogramms. Wer einen bewilligten Anbieter will, findet ihn nur bei Sporttip.
BetFury: ohne Schweizer Bewilligung
BetFury ist eine ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung. Die Schweizer Rechtslage lässt Sportwetten nur bei den zwei bewilligten Veranstaltern zu, und eine ausländische Bewilligung gilt hier nicht; eine entsprechende Angabe ist für BetFury nicht feststellbar. Keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Interessant ist an diesem Fall vor allem die Steuerseite, die bei ausländischen Anbietern grundsätzlich anders aussieht als bei bewilligten. Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag einkommenssteuerfrei und unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Gewinne von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, können kantonal aber als volles Einkommen behandelt werden, unabhängig von der Höhe. Für einen Wettenden in der Schweiz kann die Steuer auf einen Gewinn damit zum zweiten Preis werden, den die ausländische Quote nicht verrät.
Fazit: BetFury bringt für Schweizer Wettende keine Bewilligung und keinen Schutz mit, und die steuerliche Behandlung ausländischer Gewinne kann den scheinbaren Quotenvorteil zusätzlich auffressen. Die Frage nach den Limiten stellt sich erst gar nicht.
Bruce Bet: ohne Schweizer Bewilligung
Bruce Bet ist ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung am Markt. Da ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande für Sportwetten in der Schweiz zugelassen sind, entfalten fremde Bewilligungen hier keine Wirkung. Eine offizielle Bestätigung zur Bewilligungslage von Bruce Bet fehlt, und die Marke ist nicht Teil der Schweizer Kontrollmechanismen. Ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht, und der Zugang kann administrativ auf die Sperrliste gesetzt werden.
Der Punkt, der bei dieser Kategorie immer wieder untergeht: die spielende Person wird in der Schweiz nicht bestraft. Das stimmt. Es bedeutet aber nicht, dass nicht bewilligtes Spielen folgenlos bleibt. In einem Verfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und ein Anspruch auf Schutz oder Fairplay-Kontrolle besteht gegenüber einem nicht bewilligten Anbieter nicht. Die Straflosigkeit des Spielenden ist kein Schutz des Spielenden.
Fazit: Bei Bruce Bet fällt der Entscheid nicht zwischen zwei Angeboten, sondern zwischen einem bewilligten Rahmen und einem ohne. Wer den bewilligten will, muss auf die Marke verzichten, so verlockend eine einzelne Quote auch aussieht.
Unibet: ohne Schweizer Bewilligung
Unibet ist ein europaweit bekannter Anbieter, jedoch fehlt hierzulande jede Schweizer Bewilligung. Fremde Lizenzen sind in der Schweiz ohne rechtliche Bedeutung, und eine belastbare Information zum Bewilligungsstatus von Unibet ist nicht verfügbar. Die Marke ist nicht an das schweizerische Sperrregister angeschlossen; rechtliche Schritte in der Schweiz sind ausgeschlossen, und der Zugriff kann gesperrt werden.
Die Bekanntheit einer Marke ist in diesem Vergleich kein Kriterium, und das ist der Punkt, an dem die Erwartung am stärksten von den Tatsachen abweicht. Ein Name, der in mehreren Ländern auftritt, sorgt nicht dafür, dass sich ein Schweizer Aufsichtsgremium mit ihm befasst. Die Gespa führt keine Liste genehmigter ausländischer Anbieter, sie führt eine Sperrliste. Ein bekannter Name darauf ist möglich, und ein Schweizer Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains. Wer die Erreichbarkeit einer Seite mit einer Genehmigung verwechselt, verwechselt das Fehlen einer Sperre mit einer Erlaubnis.
Fazit: Bei Unibet entscheidet nicht die Grösse der Marke, sondern das Fehlen jeder Schweizer Zuständigkeit. Ein bewilligtes Angebot entsteht dadurch nicht, und der Schutz der bewilligten Veranstalter lässt sich hier nicht einkaufen.
Betovo: ohne Schweizer Bewilligung
Betovo operiert ohne Schweizer Bewilligung. Die Veranstaltung von Sportwetten ist in der Schweiz exklusiv den beiden zugelassenen Veranstaltern vorbehalten. Eine ausländische Bewilligung bietet hier keine Basis, und zur Bewilligungslage von Betovo liegen keine gesicherten Daten vor. Es gibt keine Anbindung an das Schweizer Sperrsystem, keinen Rechtsweg im Inland, und die Adresse kann per DNS-Sperre eingeschränkt werden.
Wer bei einem nicht bewilligten Anbieter spielt, verliert vor allem einen Mechanismus, der im Alltag wenig sichtbar ist und im Ernstfall viel wert: die selbst gesetzte Verlustlimite, die vor der ersten Wette hinterlegt wird und deren Erhöhung Wartezeit kostet. Diese Konstruktion ist die eigentliche Antwort der Schweiz auf riskantes Spiel. Bei einem Anbieter ohne Bewilligung gibt es keine Stelle, die sie verlangt.
Fazit: Betovo bietet für Schweizer Wettende keinen bewilligten Rahmen, und der fehlende Zwang zu persönlichen Limiten ist kein Vorteil, sondern der teuerste Teil des Angebots. Wer die Verlustlimite als lästige Formalität sieht, übersieht, dass sie die einzige Bremse ist, die im entscheidenden Moment schon eingebaut ist.
Bahigo: ohne Schweizer Bewilligung
Bahigo verfügt ebenfalls über keine Schweizer Bewilligung. Da nur die zwei offiziell bewilligten Veranstalter Sportwetten in der Schweiz anbieten dürfen, ist eine fremde Lizenz hier rechtlich wirkungslos; eine verifizierbare Aussage zur Bewilligungslage von Bahigo fehlt. Ein Anschluss an das Schweizer Sperrsystem existiert nicht, der Rechtsweg ist nicht gegeben, und die Seite kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.
Hinzu kommt die Werbeseite der Rechtslage, die auch den Wettenden betrifft. Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, ist verboten und kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet werden. Das richtet sich gegen die Werbetreibenden, nicht gegen die Spielenden. Es erklärt aber, warum ein Anbieter ohne Bewilligung in der Schweiz kaum plakatiert und stattdessen über Affiliate-Seiten und Suchmaschinen sichtbar wird. Die Sichtbarkeit sagt nichts über den Status, und der Auftritt macht keinen Unterschied zwischen einem Anbieter mit und einem ohne Bewilligung.
Fazit: Bahigo fällt für Schweizer Wettende in dieselbe Kategorie wie die übrigen Marken ohne Bewilligung, und die Art ihrer Sichtbarkeit ersetzt keinen Rechtsstatus. Wer einen bewilligten Veranstalter sucht, wird hier nicht fündig.
myBet: ohne Schweizer Bewilligung
myBet ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Zulassung. Sportwetten sind in der Schweiz ausschliesslich den zwei bewilligten Häusern vorbehalten, und fremde Lizenzen sind rechtlich irrelevant; eine belastbare Angabe zur Bewilligungslage von myBet ist nicht verfügbar. Eine Anbindung an das Schweizer Sperrsystem fehlt, ein Rechtsweg im Inland existiert nicht, und der Zugriff kann gesperrt werden.
Bleibt die Frage, die sich jeder selbst stellen muss: was genau kauft man bei einer Marke ohne Bewilligung? Man kauft ein Wettprogramm. Man kauft nicht den Anspruch auf ein Limitenkonto, nicht die Aufnahme in ein Sperrregister, nicht die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus bewilligten Grossspielen und nicht die Aussicht auf einen Schweizer Gerichtsweg. Diese vier Dinge stehen bei einer ausländischen Marke nicht auf der Rechnung, aber sie stehen im Preis, den man woanders zahlt.
Fazit: myBet bleibt für Schweizer Wettende ein Anbieter ausserhalb des bewilligten Rahmens, und der Unterschied zeigt sich nicht in der Quote, sondern in dem, was beim Streit oder beim Kontrollverlust fehlt. Wer diese vier Punkte braucht, findet sie nur bei den zwei bewilligten Veranstaltern.
Häufige Fragen zu Volleyball-Wetten in der Schweiz
Darf man in der Schweiz online auf Volleyball setzen?
Ja, aber nur bei den beiden bewilligten Veranstaltern: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Das Konto setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Vertragsgebiet voraus. Ausländische Anbieter besitzen keine Schweizer Bewilligung und dürfen Sportwetten hier nicht veranstalten, auch wenn ihre Seiten erreichbar sind.
Stehen Hallen- und Beachvolleyball auf der Liste der zugelassenen Sportarten?
Die Gespa führt eine geschlossene Aufstellung der zugelassenen Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, aktuell in der Fassung vom 10. September 2026. Ob eine bestimmte Hallen- oder Beachveranstaltung darauf steht, entscheidet über das Angebot. Qualifikationsrunden und Frauenwettbewerbe zählen nur, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind, E-Sport fehlt ganz.
Wie laufen Livewetten im Volleyball, und wie wird ein Cash-Out abgerechnet?
Livewetten sind erlaubt und gelten unabhängig davon, ob die Partie übertragen wird. Wetten nach dem tatsächlichen Eintreffen des Ausgangs zählen mit Quote 1.00, in spielentscheidenden Situationen ebenso. Beim Cash-Out zahlt die Veranstalterin weniger aus als den möglichen nicht vorzeitigen Gewinn; der Betrag hängt vom Spielstand ab und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht.
Wie wirkt sich die Marge auf Quoten für Sätze und für den Sieger aus?
Die Marge ist der Anteil, den jeder Einsatz in einem Markt trägt. Bei einem illustrativen Zweiwegemarkt mit 1.90 auf beiden Seiten – ein Beispiel, kein quotierter Preis – beträgt der Auszahlungsschlüssel rund 95,0 % und die Marge etwa 5 %. Je mehr Ausgänge ein Markt hat, desto tiefer fällt der Schlüssel, weshalb ein Satzmarkt anders rechnet als ein Siegermarkt.
Was geschieht mit einer Wette, wenn eine Partie abgesagt wird?
Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig; im Rahmen eines Turniers gilt eine eigene Nachholregelung. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die betroffene Voraussage die Quote 1.00. Der Einsatz ist damit nicht verloren, die Kombination wartet aber auf die übrigen Wertungen.
Welche Verlustlimiten gelten, und wann wirkt eine Erhöhung?
Limiten setzt man selbst, nicht der Staat; einen gesetzlichen Einzahlungsdeckel gibt es nicht. Sporttip verlangt Werte für 1, 7 und 30 Tage, mit Oberlimite CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
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Inhalt erstellt vom Team «quotenerklaert»
