Gratis Wettguthaben 2026 – die zwei Veranstalter, ihre Bedingungen und der Preis der Aktion

Updated Oktober 2026
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Ein leerer, geöffneter Lederbeutel liegt auf einem Holztisch neben einem Schlüsselbund.

Stand: Oktober 29, 2026. Für die Angaben zu Bewilligungen und Aufsicht wurde die Schweizer Rechtlage nach Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und den Vorgaben der Gespa geprüft.

Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden, der Mindestbetrag beträgt CHF 20.

Ein Guthaben ohne Einzahlung klingt nach einem Geschenk. In der Schweiz ist es zuerst eine Verwaltungsfrage: Wer Gratisspielguthaben verteilen will, braucht dafür die vorgängige Zustimmung der Gespa, und das ist ein Verfahren, kein Marketingkniff. Was danach übrig bleibt, ist überschaubar. Die Loterie Romande legte in ihrer Aktion rund um die Westschweizer Stadien CHF 10 Spielguthaben pro eingegebenem Code auf den Tisch – 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Wer nach einem grossen Gratisstart sucht, sucht etwas, das es hier nicht gibt. Wer wissen will, was so eine Aktion unter dem Strich kostet, und wer in der Schweiz überhaupt Wetten anbieten darf, ist hier richtig.

Die zwei bewilligten Veranstalter im Vergleich

Mit der Auswahl fängt das Problem an: In der Schweiz gibt es keine Auswahl. Das Geldspielgesetz lässt für Lotterien und Sportwetten zwei Veranstalter zu, und ein Konto lässt sich nur dort eröffnen, wo man wohnt. Der Kanton Tessin fällt zu Swisslos, die sechs Westschweizer Kantone gehören der Loterie Romande. Ein Umzug von Zürich nach Genf ist die einzige Möglichkeit, die Seite zu wechseln – und das ist keine Wettstrategie.

Ein Fussballtor mit locker hängendem Netz auf einem Trainingsplatz, das sich leicht im Wind bewegt.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden.

Die folgende Übersicht stellt die beiden bewilligten Veranstalter den ausländischen Marken gegenüber, die Schweizer Spielende in Suchresultaten und auf Werbeflächen antreffen. Die zwei Gruppen sind getrennt zu lesen. Die einen sind bewilligt, die anderen tragen keine Schweizer Bewilligung, und das ist kein Detail am Rand, sondern der ganze Unterschied.

Anbieter Bewilligung in der Schweiz Veranstalterin oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne
Pribet keine Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
Interwetten keine Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
BDMBet keine Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
22Bet keine Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
Betwinner keine Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
HornetBet keine Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
Boomerang Bet keine Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz
BetLabel keine Schweizer Bewilligung ausländische Bewilligung nicht belegt, ohne Wirkung in der Schweiz

Die zweite Spalte ist angenehm monoton. Bei den acht ausländischen Marken steht in jedem Fall dasselbe, und das ist keine Nachlässigkeit in der Erhebung, sondern der Rechtszustand: Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Die dritte Spalte sagt darum nichts über Ehrgeiz oder Grösse der Anbieter aus, sondern nur, wer hinter ihnen steht. Bei Swisslos ist es eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, bei der Loterie Romande die Société de la Loterie de la Suisse Romande in Lausanne. Bei den übrigen acht schweigt die Spalte, weil es dort nichts zu nennen gibt.

Was in der Tabelle fehlt, ist die interessantere Frage: das Wohnsitzerfordernis. Swisslos führt Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durch. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Konto im anderen Gebiet ist nicht vorgesehen, und damit ist die halbe Vergleichsarbeit erledigt, bevor die Quote überhaupt ins Spiel kommt.

Bei der Bewertung zählt darum nicht die Höhe eines Guthabens, sondern das, was daneben steht: Bedingungen, Limiten, Zahlungswege und Auszahlungsregeln. Eine Aktion mit CHF 10, die man behalten darf, ist mehr wert als eine mit CHF 100, die zur Hälfte wieder eingezogen wird.

Swisslos Sporttip: das Guthaben, das man erst ab CHF 20 kaufen kann

Hier ist die Pointe am schnellsten sichtbar. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann man per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, Mindestbetrag CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und gekauft werden kann nur, solange das Wallet-Guthaben unter CHF 9’999 bleibt. Wer CHF 10 Spielguthaben gewinnen will, hält zuerst einmal ein Wallet in der Hand, das er selbst aufgefüllt hat.

Nebenbei: Der Begriff «Gratiswette» beschreibt hier keine Wette ohne Einsatz, sondern Guthaben, das aus einer Promotion stammt. Genau dieses Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar – die CHF 10 bleiben im Spiel. Ohne diesen Satz wäre die Rede vom «Gratisguthaben» eine halbe Information.

Bezahlt wird über PostFinance Pay; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre und genau ein Konto pro Person. Die Ausweisdaten werden beim Upload ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft – der Vorgang dauert ein paar Minuten und ist keine Formalie, an der man vorbeikommt.

Am Wettangebot wird es handfester. Kombiboosts gibt es nur online für Prematch, Live und Systemwetten, und sie verlangen mindestens vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 Quote. Der Zuschlag auf den Nettogewinn steigt mit der Zahl dieser Voraussagen: 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Das ist ein Zuschlag auf den Gewinn, nicht auf die Quote – wer die beiden verwechselt, rechnet sich den Boost schöner, als er ist.

Quotenboosts sind davon getrennt: nur online, nur Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, pro Person einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung begrenzt. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Bestandskunden, die auf ein dauerhaft erhöhtes Angebot hoffen, sollten diesen Satz zweimal lesen.

Fazit Sporttip: Wer im Vertragsgebiet wohnt und die Sportarten auf der erlaubten Liste findet, bekommt den vollständigen Schweizer Rahmen – Einzahlungslimite, Spielsperre, Auszahlung auf das eigene Konto. Die Promotionen sind klein und der Einstieg kostet trotzdem CHF 20.

Loterie Romande Jouez Sport: CHF 10 für einen Code aus dem Stadion

Die Westschweizer Aktion verdient die genauere Betrachtung, weil sie zeigt, wie Gratisspielguthaben hier tatsächlich funktioniert. «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen einen Code eingab, der in den Stadien der National League verbreitet wurde, erhielt CHF 10 Spielguthaben im verifizierten Konto. Insgesamt wurden 7’000 Stück ausgegeben, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar.

Die Zahlen lesen sich wie eine Einladung zum Nachrechnen. 7’000 mal CHF 10 ergibt CHF 70’000, die die Loterie Romande über drei Monate und sieben Aktionstage verteilt hat. Man kann das spendabel finden oder als Marketingbudget in der Grössenordnung einer halben Stadionbande – beides ist wahr. Der entscheidende Punkt liegt nicht in der Summe, sondern in den zwei Zusätzen: 30 Tage Gültigkeit und keine Auszahlung.

Die Frist ist der eigentliche Termin. Ein Guthaben, das 30 Tage gilt, ist eine Wette gegen die eigene Freizeitplanung, und wer es verstreichen lässt, hat nichts verloren ausser einem Code. Bezahlt wird die Aktion ohnehin aus dem Spielertopf: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000, und Gewinne bis CHF 1’000 netto landen direkt im Wallet, während alles darüber auf die angegebene IBAN überwiesen wird.

Fazit Jouez Sport: Das Gratisspielguthaben ist hier ein echtes Zubrot mit klarem Verfallsdatum, und die Aktion richtet sich an Menschen, die das Stadion ohnehin besuchen. Wer sich für die Aussicht auf CHF 10 extra registriert, betreibt mehr Aufwand als das Angebot hergibt.

Was ein Wettguthaben eigentlich ist und woher es kommt

Spielguthaben ist zunächst ein Saldo auf dem Spielerkonto. Wer bei Swisslos einzahlt, kauft damit Guthaben; wer eine Aktion gewinnt, bekommt ebenfalls Guthaben. Die beiden Wege führen zum selben Zahlungsmittel und zu völlig verschiedenen Rechten, und genau daran scheitert die meiste Erwartung. Was man gekauft hat, kann man wieder herausnehmen. Was man aus einer Promotion erhalten hat, nicht.

Diese Unterscheidung steht in den Bedingungen und nicht im Werbetext. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen bleibt von diesem Weg ausgeschlossen.

Da sitzt die Rechnung, die man vorher machen sollte. Wer zweimal im Jahr auszahlt, zahlt nichts. Wer häufiger auszahlt, zahlt 3 % auf den Betrag – und bei einem Guthaben von CHF 500 sind das CHF 15, für die man bei einem Buchmacher im Ausland nie gefragt worden wäre. Das ist kein Skandal, sondern der Preis eines Bewilligungsrahmens mit Aufsicht, Limiten und Verkaufsstellen. Man sollte ihn nur kennen.

Geld kommt bei Sporttip nur auf demselben Weg zurück, auf dem es gekommen ist: Die Auszahlung geht ausschliesslich an ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers. Anonyme Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettgeschäft nicht, und Kredit an Spielende wird nicht gewährt. Wer aus einem anderen Land ein Konto in seinem Namen unterhält, hat damit kein Problem. Wer glaubt, mit einem fremden Konto schneller zu sein, hat eines.

Für Gewinne gibt es eine zweite Stufe. Bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut. Darüber wird bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Wer viel gewinnt, wartet also nicht auf einen Auszahlungsantrag, sondern auf eine Überweisung.

Die Loterie Romande zieht die Grenze bei derselben Zahl und einem anderen Zwischenschritt: bis CHF 1’000 netto geht es direkt ins Wallet, darüber auf die angegebene IBAN. CHF 1’000 ist damit die Marke, ab der ein Gewinn aus dem Spielerkonto heraus auf ein Bankkonto wandert – ein Nebeneffekt, den kein Aktionsplakat erwähnt.

Rechnung: was CHF 10 Gratisguthaben wert sind

Ein Gratisspielguthaben von CHF 10 ist nicht CHF 10 wert. Der Betrag ist nominal, der Einsatz wird bei einem Gewinn nicht zurückgezahlt, und die Auszahlung ist ohnehin ausgeschlossen. Was übrig bleibt, ist der Nettogewinn, den man mit dem Guthaben erzielen kann, multipliziert mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Tipp aufgeht.

Für die Veranschaulichung nehme man einen Markt mit zwei Ausgängen zu je 1.90 – ein Beispiel, kein quotierter Preis. Bei 1.90 zahlt ein Treffer CHF 9 zurück; der Nettogewinn beträgt CHF 9. Rechnet man die Auszahlungsquote des Marktes hinzu, die bei 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 0.95, also 95 % liegt, ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von etwa CHF 4.75. Der Erwartungswert liegt damit in einer Bandbreite von rund CHF 4 bis CHF 5 pro Aktion, unter der Annahme, dass der Tipp auf einem Zwei-Weg-Markt zum Beispielpreis platziert wird.

Das ist eine statistische Schätzung über viele Aktien dieser Art, kein Versprechen für den einzelnen Wettschein. Sie sagt nichts darüber, ob ein bestimmter Tipp gewinnt – und genau darum ist sie nützlich. CHF 10 Gratisspielguthaben sind unter dem Strich rund die Hälfte ihres Nennwerts; der Rest ist die Marge des Marktes, die schon im Preis steckt, bevor der erste Ball rollt.

Genau hier liegt der Unterschied zu einem beworbenen «100 % Bonus». Der Prozentsatz bezieht sich auf das Guthaben, nicht auf das, was davon beim Spielenden ankommt. Der Markt nimmt seinen Anteil unabhängig von jeder Aktion.

Der Code, den dieses Angebot nicht hat

Der Begriff «Gratis Wettguthaben Code» führt in die Irre. Bei der Westschweizer Aktion wurde ein Code verbreitet, aber nicht online zum Abtippen publiziert, sondern in den Stadien der National League, und der Code war ein Eingabeschlüssel im verifizierten Konto, kein Gutschein für eine Leistung. In den Bedingungen der beiden Veranstalter steht nichts, was als laufender Rabattcode zu verstehen wäre.

Wer heute nach einem Code sucht, findet in der Regel Seiten, die einen solchen behaupten. Ein bewilligter Schweizer Veranstalter verteilt Gratisspielguthaben nur mit vorgängiger Zustimmung der Gespa und nur im Rahmen einer definierten Aktion mit Anfangs- und Enddatum, einer Stückzahl und einer Gültigkeitsfrist. Alles andere ist eine Behauptung ohne Deckung, und die Eingabe eines Codes auf einer fremden Seite ist der übliche Weg, auf dem Kontodaten wandern.

Die ehrliche Antwort auf die Suchanfrage lautet darum: Es gibt in der Schweiz Gratisspielguthaben, aber nicht als Dauerangebot für Neukunden.

Die Rechtslage: warum es nur zwei Anbieter gibt

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, und sie werden von der Gespa beaufsichtigt – der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 gilt. Die eidgenössische Spielbankenkommission ist die falsche Adresse für diese Frage; sie beaufsichtigt nur die Casinos.

Eine Tramhaltestelle in einer Schweizer Stadt bei Regen, nasses Pflaster spiegelt das Licht.
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf.

Bewilligungen kommen in zwei Stücken: Es braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung je Spiel, und die Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Wer im Ausland eine Bewilligung hält, hat hier keine.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Deshalb existiert keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher – nicht weil eine Liste unvollständig wäre, sondern weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht in diesem Bereich nur die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains.

Der Zugang zum Konto hängt am Wohnsitz: Wer im Ausland lebt, kann kein bewilligtes Schweizer Konto eröffnen, und in der Praxis sind die Vertragsgebiete der beiden Veranstalter voneinander getrennt. Die Loterie Romande betreibt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz mit 221 Mitarbeitenden an der Adresse Avenue de Provence 14 in Lausanne; Swisslos deckt die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein ab. Ein Westschweizer findet bei Sporttip keinen Zugang, ein Zürcher bei Jouez Sport ebenso wenig.

Was man setzen darf, ist eine geschlossene Liste. Erlaubt sind nur Sportereignisse – Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht vorgesehen. Massgeblich ist die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe ebenso; Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder über das Podest entscheidet, niemals Wetten auf Trainingsläufe. Corner- und Kartenmärkte finden sich auf der Liste nicht, und einen Esport-Abschnitt gibt es dort nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das Gesetz nicht. Cash-Out ist dagegen nicht geregelt und bleibt eine Funktion des jeweiligen Anbieters – bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung, nie mit Garantie für jeden Markt. Zu virtuellen Sportarten ist die Rechtslage nicht geklärt; über Esport lässt sich nur sagen, dass er auf der Liste der bewilligten Sportarten nicht auftaucht.

Gratisspielguthaben und Freispiele brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS. Diese Zustimmung ist kein Formalakt: 2025 gab die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Wer die Schweizer Verhältnisse von ausländischen Portalen kennt, wo Einzahlungsboni im Wochenrhythmus wechseln, erkennt daran den eigentlichen Unterschied. Die Gespa verteilt keine Geschenke, sie genehmigt sie – und selten.

Dazu kommen die Werbeschranken. Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein. Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten und wird mit Busse bis CHF 500’000 geahndet. Ein Tageszeitverbot für Werbung existiert nicht.

Spielerschutz: die Limiten, die vor der ersten Wette stehen

Wer bei Swisslos zum ersten Mal an Sporttip teilnimmt, setzt die Verlustlimiten nicht, wenn es schiefgeht, sondern vorher. Verlangt werden Werte für 1, 7 und 30 Tage, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Das Gesetz verlangt, dass der Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste einfordert; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung greift nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Diese drei Tage sind die Pause zwischen einem Impuls und seiner Ausführung, und sie sind der einzige Mechanismus im System, der einen Rückfall ausbremst statt ihn zu verwalten.

Ein gesetzlich fixierter Einzahlungsdeckel existiert in der Schweiz nicht. Die Grenzen sind selbst gesetzt, mit dem Instrument der Limite und dem der Sperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf.

Eine unbefristete Spielsperre wird dagegen in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten wieder aufgehoben werden, und dabei ist eine Fachstelle beteiligt. Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Die Aufsicht testet, ob das an der Verkaufsstelle funktioniert. Bei Testkäufen der Gespa im Jahr 2025 wurde an Verkaufsstellen in 200 Fällen ein 47.5 Prozent der Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Wer diese Zahl liest, sollte daraus nicht schliessen, dass die Online-Kontrolle ähnlich aussieht – dort ist die Identität vor der ersten Wette geprüft. Aber sie zeigt, wo die Schwachstelle im Vertrieb liegt, und sie ist ein Argument gegen die Vorstellung, eine Verkaufsstelle sei per se der sicherere Ort.

Wer merkt, dass ein Gratisspielguthaben der Anfang und nicht das Ende der Sache ist, findet Hilfe bei den kantonalen Beratungsstellen und den Angeboten der Suchtprävention. Wohin man sich wendet, hängt vom Wohnkanton ab.

Ein Nebenaspekt, der oft vergessen geht: Auch ein noch so kleiner Aktionsgewinn ist Teil des Spielverhaltens. Er verändert nicht die Limiten und nicht die Sperren, aber er verändert die Zahl der Wetten. Wer die CHF 10 aus der Westschweizer Aktion in 30 Tagen durchspielt, hat nicht CHF 10 gewonnen, sondern CHF 10 Umsatz gemacht.

Bonusbedingungen: wie die Frist wirkt und wann eine Einzahlung verlangt wird

Die Frage nach dem Gratis-Wettguthaben ohne Einzahlung trifft einen wunden Punkt. Bei Swisslos ist ein Kauf von Spielguthaben nur ab einem Mindestbetrag von CHF 20 möglich, und das Wallet muss gefüllt sein, bevor etwas darauf liegt. Bei der Westschweizer Aktion war ein verifiziertes Konto die Bedingung, und ein verifiziertes Konto setzt eine Registrierung mit Ausweisprüfung voraus. In beiden Fällen steht am Anfang ein Vorgang und nicht nur ein Klick.

Was stattdessen zählt, sind vier Angaben, die in den Bedingungen stehen: die Frist, innerhalb derer die Aktion läuft oder das Guthaben gilt; die Frage, ob eine Mindestquote verlangt wird; die Frage, ob das Guthaben auszahlbar ist; und die Frage, ob eine Einzahlung verlangt wird. Diese vier entscheiden über den Wert einer Aktion, nicht die Höhe der Zahl auf dem Plakat.

Die Gültigkeitsfrist ist die härteste davon, weil sie still abläuft. 30 Tage klingen grosszügig, bis man einen Monat mit Ferien, Schichtarbeit und einem vollen Terminkalender daneben legt. Ein Guthaben, das verfällt, kostet den Spielenden nichts ausser der Gelegenheit – aber es kostet die Aktion ihren Zweck, wenn man es als Gegenwert gedacht hatte.

Die Mindestquote ist der zweite stille Kostentreiber. Beim Kombiboost von Sporttip liegt sie bei 1.50 pro Voraussage, und das ist eine Hürde, keine Formalie: Wer auf Favoriten mit tiefen Quoten setzt, erreicht sie nicht und bekommt keinen Zuschlag. Der Bonus beträgt 5 % des Nettogewinns bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn – und je höher die Zahl, desto länger die Kombination, desto kleiner die Chance, dass alle Voraussagen aufgehen. Der Prozentsatz wächst mit dem Risiko, und das ist keine Kritik an der Regel, sondern ihre Beschreibung.

Der Ausschluss der Auszahlung ist der dritte Punkt und der am härtesten zu schluckende. Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist nicht auszahlbar. Was daraus entsteht, ist der Gewinn, und der folgt den normalen Auszahlungsregeln einschliesslich der zweimal kostenlosen Auszahlung pro 365 Tage. Der Umweg vom Aktionsguthaben zum eigenen Konto führt also über einen Gewinn. Ohne Gewinn bleibt es Guthaben, und Guthaben bleibt im Wallet.

Ein weiterer Weg zurück existiert nicht: Bei Swisslos werden offene Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, zugunsten des Zwecks der Swisslos verwendet. Bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief Einsprache zu erheben. Das ist die Frist, die niemand auf dem Zettel hat und die im Streitfall über den ganzen Betrag entscheidet.

Zurück zum Ausgangspunkt: In der Schweiz sind Neukundenangebote mit Wettguthaben selten. Wer Gewohnheiten aus anderen Ländern mitbringt, wo ein Willkommenspaket zum Standard gehört, findet hier eine andere Lage vor, und die ist nicht das Ergebnis von Zurückhaltung, sondern des Bewilligungsverfahrens nach Art. 75 Abs. 2 BGS.

Was Steuern und Auszahlungswege am Ende übrig lassen

Gewinne aus einem in der Schweiz bewilligten Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, der Bund setzt ihn ab dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 fest, nachdem er 2025 bei CHF 1’070’400 lag. Darüber behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Der kantonale Freibetrag weicht ab – je nach Kanton gelten andere Werte, und ein einzelner Kantonsbetrag wäre irreführend.

Für die Praxis bedeutet das schlicht: Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Schwelle und zahlt auf den Gewinn keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Die Millionenzahl ist eine Grenze für Extremfälle, kein stiller Abzug auf den Wettschein.

Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus. Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Die kantonale Steuerpraxis, etwa im Thurgau, behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen dagegen als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Wer dort gewinnt, hat also nicht nur keine Schweizer Aufsicht im Rücken, sondern möglicherweise eine Steuerpflicht, die bei einem bewilligten Anbieter nicht entstanden wäre. Eine Steuer auf den Einsatz kennt die Schweiz nicht. Für die eigene Situation bleibt es bei einer allgemeinen Empfehlung: Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen.

Die Auszahlungswege folgen derselben Logik. Bei Swisslos ist PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos vorgesehen, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Die Auszahlung geht auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Konto, zweimal im Jahr kostenlos, danach mit möglichen 3 % Kommission und einer Überweisung innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Bei der Loterie Romande fliessen Einzahlungen bis CHF 10’000 pro 30 Tage, das Wallet ist auf CHF 10’000 begrenzt, und Gewinne bis CHF 1’000 netto bleiben im Wallet.

Es gibt keine Bankkonten und keine Kartensysteme, die Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Wer von einem Zahlungsdienstleister auf die Idee kommt, dass eine Überweisung gar nicht ankommt, sollte sich korrigieren. Blockiert wird auf einer anderen Stufe: Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS sperren. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019 und umfasste Ende 2025 671 Domains. Gesperrte Domains werden binnen Stunden ersetzt, und die Aufsicht nennt für dieses Domain-Hopping unter anderem Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 auf der Liste.

Für einen Spielenden heisst das: Ein Umweg über eine ungesperrte Adresse gelingt oft, kostet aber genau die Dinge, die den bewilligten Rahmen ausmachen – den Eintrag im Sperrregister, das Recht auf Rechenschaft und den Zugang zu den kantonalen Hilfsangeboten.

Die ausländischen Marken im Vergleich

Die folgenden acht Marken tragen keine Schweizer Bewilligung. Das Bundesgesetz über Geldspiele kennt die Wirkung einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz nicht. Wer dort spielt, ist nicht mit einem Schweizer Kontrollsystem verbunden, nicht im schweizweiten Sperrregister erfasst und hat keinen Schweizer Rechtsweg. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden. Die Organisation von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Diese Einordnung gilt für alle acht Marken gleichermassen. Sie ersetzt keine Produktbeschreibung, und sie soll auch keine sein: Wer die Nennung hier als Abwertung liest, hat die Rechtslage richtig gelesen. Was folgt, bewertet jede Marke nach dem, was über sie bekannt ist, und nicht nach dem, was fehlt.

Pribet: ohne Schweizer Bewilligung und ohne benannte Zulassung

Pribet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf, und eine ausländische Zulassung lässt sich für die Marke nicht benennen; ohne Wirkung wäre sie in der Schweiz ohnehin. Ein Schweizer Bezug zum Sperrregister besteht nicht, ein Schweizer Rechtsweg ebenso wenig. Die Domain kann auf der Sperrliste landen.

Das ordnet die Marke in die Gruppe ein, in der auch die sieben folgenden stehen, und mehr gibt es zu Pribet auf dieser Vergleichsebene nicht zu unterscheiden. Wer die Marke dennoch prüfen will, tut es in ihren eigenen Bedingungen, nicht in einem Vergleich mit Sporttip – die beiden arbeiten unter verschiedenen Rechtsordnungen und verschiedenen Schutzstandards.

Fazit Pribet: Auf dieser Liste steht Pribet nicht wegen eines Mangels im Angebot, sondern weil das Bundesgesetz keinen dritten Veranstalter kennt. Für einen Spieler in der Schweiz ist damit alles gesagt, was entschieden werden kann.

Interwetten: eine Marke, die namentlich auf der Sperrliste steht

Interwetten ist eine der Marken, die die Gespa im Zusammenhang mit dem Domain-Hopping namentlich erwähnt – wer eine gesperrte Domain sucht und eine Ersatzadresse findet, landet mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem solchen Anbieter. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht, eine ausländische Zulassung ist nicht belegt.

Damit ist Interwetten nicht nur ein Beispiel für eine ausländische Marke, sondern ein Anschauungsobjekt dafür, wie die Schweizer Sperrpolitik in der Praxis aussieht: Die Domain verschwindet, die Ersatzadresse erscheint, und der Vorgang wiederholt sich. Wer die Marke aus früheren Zeiten kennt, sollte diesen Mechanismus einrechnen.

Fazit Interwetten: Wer die Marke aus einem anderen Marktumfeld mitbringt, findet in der Schweiz nicht dieselbe Umgebung vor. Der Name taucht in der Sperrpraxis der Aufsicht auf, und das ist die einzige Angabe, die hier belastbar über sie zu machen ist.

BDMBet: ohne Zulassung und ohne Schweizer Ansprechstelle

BDMBet steht ohne Schweizer Bewilligung da, eine ausländische Zulassung ist nicht belegt und hätte hier keine Wirkung. Kein Bezug zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, eine Domain, die auf die Sperrliste gesetzt werden kann.

Ein Punkt, der bei allen acht Marken gleich liegt und trotzdem jede Entscheidung trägt: Die Auszahlung erfolgt nach den Regeln des Anbieters, nicht nach Schweizer Recht. Die Pflicht, nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers auszuzahlen, gilt hier nicht. Ebenso wenig die zweimal kostenlose Auszahlung pro Jahr, die Sporttip gewährt.

Fazit BDMBet: Eine Marke ohne erkennbaren Schweizer Anknüpfungspunkt. Wer sie wählt, wählt sie bewusst gegen den bewilligten Rahmen und muss die Auszahlungsmodalitäten vorher in deren eigenen Bedingungen lesen.

22Bet: ohne Bewilligung, ohne Kontrolle durch die Aufsicht

Bei 22Bet fehlt die Schweizer Bewilligung, eine ausländische Zulassung ist nicht belegt. Die Aufsicht hat keine Handhabe, das Sperrregister greift nicht, und der Schweizer Rechtsweg fehlt.

Bemerkenswert ist an dieser Stelle weniger die Marke als die Geografie der Sperrliste. Die Domain-Endungen der hier versammelten Namen reichen von .com über .io bis zu anderen Endungen, und die Aufsicht ersetzt gesperrte Domains innerhalb von Stunden. Ein Anbieterwechsel ist für den Spielenden damit eine Frage der Adresse, für die Aufsicht eine Frage des Nachlaufs.

Fazit 22Bet: Kein Schweizer Schutz, keine Schweizer Kontrolle. Wer dort spielt, verzichtet auf den gesamten Apparat, den die beiden bewilligten Veranstalter aufbauen müssen.

Betwinner: ohne Bewilligung und ohne geregelten Ansprechpartner

Betwinner trägt keine Schweizer Bewilligung; eine ausländische Zulassung ist nicht belegt und wäre in der Schweiz wirkungslos. Es besteht kein Bezug zum Sperrregister und kein Schweizer Beschwerdeweg, und die Domain kann gesperrt werden.

Für die Beurteilung hilft ein Perspektivwechsel. Die Dinge, die bei Swisslos und der Loterie Romande als Beschwerlichkeit wirken – Ausweisprüfung, Verlustlimiten vor der ersten Wette, eine Erhöhung erst nach drei Tagen –, sind genau die, die im Streitfall eine Ansprechstelle schaffen. Bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung gibt es diese Stelle nicht.

Fazit Betwinner: Ein Anbieter ohne jede Schweizer Anbindung. Das Fehlen der Formalitäten ist kein Vorteil, sondern die Kehrseite eines fehlenden Rechtsschutzes.

HornetBet: kein Sitz in der Schweiz, keine Bewilligung

HornetBet fällt in dieselbe Gruppe: ohne Schweizer Bewilligung, ausländische Zulassung nicht belegt, ohne Verbindung zum Sperrregister und ohne Schweizer Rechtsweg. Die Domain-Endung .io ändert daran nichts – eine Bewilligung entsteht nicht durch eine Adresse.

Zu den Schweizer Einzahlungswegen lässt sich bei dieser Marke nichts sagen, und das ist keine Lücke in der Bewertung, sondern die Folge der Bewilligungslage: PostFinance Pay und die Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen sind Merkmale des bewilligten Schweizer Rahmens. Wo dieser Rahmen fehlt, gelten die Bedingungen des Anbieters.

Fazit HornetBet: Eine von acht Marken ohne Schweizer Zulassung. Wer sie prüft, prüft sie anhand ihrer eigenen Bedingungen und nicht anhand des Schweizer Standards, den sie nicht erfüllen muss.

Boomerang Bet: ohne Bewilligung, mit derselben Rechtsfolge

Boomerang Bet tritt ohne Schweizer Bewilligung auf, eine ausländische Zulassung ist nicht belegt, und in der Schweiz hätte sie keine Kraft. Kein Bezug zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrung der Domain möglich.

Der Punkt, an dem sich die Entscheidung tatsächlich entscheidet, ist die Steuer. Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, können aber nach kantonaler Praxis vollständig steuerbares Einkommen sein. Ein Gewinn, der bei einem bewilligten Anbieter steuerfrei geblieben wäre, kann hier eine Meldung nach sich ziehen.

Fazit Boomerang Bet: Ohne Schweizer Bewilligung und mit einer Steuerfolge, die bei den beiden bewilligten Veranstaltern nicht entsteht. Das ist der Punkt, der in der Werbung für solche Marken systematisch fehlt.

BetLabel: ohne Bewilligung und ohne Schweizer Rechenschaft

BetLabel steht ohne Schweizer Bewilligung da, ohne belegte ausländische Zulassung, ohne Eintrag im Schweizer Sperrregister und ohne Schweizer Rechenschaftspflicht. Die Domain ist sperrbar.

Bei den beiden bewilligten Veranstaltern steht am Ende der Kette eine Aufsicht, die Testkäufe durchführt, Zustimmungen zu Gratisspielguthaben erteilt und Bussen bis CHF 500’000 verhängen kann. Diese Kette endet bei BetLabel an der Grenze. Was bleibt, ist das Vertrauen in einen Anbieter, den niemand in der Schweiz kontrolliert.

Fazit BetLabel: Die letzte der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung – und das einzig Belastbare, was sich über sie sagen lässt, ist die Rechtsfolge, die für alle acht gilt.

Was ein Gratisspielguthaben in der Schweiz kostet

Der Bogen schliesst sich bei einer betriebswirtschaftlichen Beobachtung. Ein Gratisspielguthaben ist für den Veranstalter kein Geschenk, sondern eine Ausgabe mit Zustimmungspflicht. Es muss bei der Gespa beantragt, mit einer Stückzahl und einer Gültigkeit versehen und mit einer Frist ausgestattet werden. 2025 hat die Aufsicht 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Aus dieser Zahl erklärt sich das gesamte Erscheinungsbild des Schweizer Marktes besser als jede Werbebotschaft.

Für den Spielenden heisst das: Wer ein Gratisspielguthaben erhält, erhält es mit einem Verfallsdatum, ohne Auszahlungsanspruch und in der Regel mit einem Aufwand davor. Der Wert liegt, wie die Beispielrechnung auf einem Zwei-Weg-Markt zu 1.90 zeigt, in einer Bandbreite von rund CHF 4 bis CHF 5 pro Aktion – eine statistische Schätzung unter der Annahme, dass das Guthaben im Beispielmarkt platziert und nicht in mehrere Wetten zersplittert wird.

Diese Zahl sollte man gegen die Alternative halten. Wer bei Swisslos zweimal im Jahr auszahlt, zahlt keine Kommission; ab der dritten Auszahlung können 3 % anfallen. Wer seinen Gewinn aus einem ausländischen Anbieter bezieht, zahlt keine Verrechnungssteuer, möglicherweise aber Einkommenssteuer nach kantonaler Praxis. Wer eine Sperre braucht, bekommt sie bei den beiden bewilligten Veranstaltern mit Wirkung im schweizweiten Register – bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung nicht.

Am Ende läuft die Entscheidung auf drei Fragen zu, die sich in dieser Reihenfolge stellen. Erstens: Wohne ich überhaupt im Vertragsgebiet des Veranstalters, dessen Seite ich offen habe? Zweitens: Was steht in den Bedingungen hinter dem Aktionsbetrag – Frist, Mindestquote, Auszahlbarkeit, Einzahlung? Drittens: Will ich im Streitfall jemanden anrufen können? Wer die drei mit Ja, unauffällig und Ja beantwortet, ist bei einem der beiden bewilligten Veranstalter und nicht in falscher Erwartung. Wer die zweite Frage offen lässt, hat noch nicht entschieden.

Ein letzter Satz zur Nüchternheit. Gratisspielguthaben ist in der Schweiz eine kleine Sache mit klaren Regeln, und die Regeln sind der eigentliche Inhalt der Aktion. Wer die CHF 10 aus der Westschweizer Aktion mitnimmt, weil er ohnehin im Stadion war, macht alles richtig. Wer sich dafür registriert, drei Bestätigungen durchläuft und am Ende CHF 4.75 erwartet, hat den Aufwand selbst produziert.

Häufige Fragen zu Gratis Wettguthaben in der Schweiz

Gibt es in der Schweiz gratis Wettguthaben, und wer darf sie anbieten?

Ja, aber nur als genehmigte Aktion. Gratisspielguthaben und Freispiele brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa nach Art. 75 Abs. 2 BGS. Anbieten dürfen sie nur die beiden bewilligten Veranstalter – Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos.

Kann Spielguthaben aus einer Aktion ausbezahlt werden, und auf welches Konto?

Nein. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei beiden Veranstaltern nicht auszahlbar. Was daraus entsteht, ist ein Gewinn, und der folgt den normalen Regeln: Bei Swisslos zweimal pro 365 Tage kostenlos auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Konto, ab der dritten Auszahlung mit möglichen 3 % Kommission.

Was bedeutet ein Guthaben in Euro bei ausländischen Seiten, wenn Schweizer Konten in CHF geführt werden?

Swisslos und die Loterie Romande führen ihre Konten in Schweizer Franken; ein Betrag wie «5 Euro» gehört zu einer ausländischen Seite. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung. Es entstehen Umrechnungskosten, und die Auszahlung folgt den Bedingungen des Anbieters statt Schweizer Recht.

Braucht es für Gratis-Wettguthaben eine Einzahlung oder nur ein verifiziertes Konto?

Ein verifiziertes Konto ist in beiden Fällen die Grundlage, und bei Swisslos kommt die Einzahlung hinzu: Spielguthaben wird ab einem Mindestbetrag von CHF 20 gekauft. Die Westschweizer Aktion verlangte die Eingabe eines Codes im verifizierten Konto ohne Einzahlung. Die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters entscheiden.

Wie wirkt sich der Kombiboost von Sporttip als Zuschlag auf den Nettogewinn aus?

Der Boost erhöht den Nettogewinn, nicht die Quote, und gilt nur online für Prematch, Live und Systemwetten ab vier Voraussagen mit je mindestens 1.50 Quote: 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert, und wer den Boost mit einem Quotenboost verwechselt, überschätzt ihn.

Wie viele Auszahlungen vom Wallet sind gratis, und ab wann kann eine Kommission anfallen?

Bei Swisslos sind zwei Auszahlungen innerhalb von 365 Tagen kostenlos, jeweils auf ein Konto in der Schweiz oder in Liechtenstein; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist davon ausgenommen und gar nicht auszahlbar.

Inhalt erstellt vom Team «quotenerklaert»