Wettanbieter mit Bonus ohne Einzahlung 2026: zwei Bewilligungen, viel Marketing und ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist
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Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben zu den beiden Schweizer Veranstaltern wurden gegen die Veranstalter- und Spielbewilligungen nach dem Geldspielgesetz sowie gegen die Aufsichtsinformationen der Gespa geprüft.
Wer «Bonus ohne Einzahlung» in eine Suchmaske tippt, erwartet eine Schachtel, die man öffnet, ohne vorher etwas hineingelegt zu haben. In der Schweiz ist diese Schachtel zugebunden. Nicht aus Geiz, sondern weil Gratisspielguthaben und Gratisspiele hier vorab die Zustimmung der Aufsicht brauchen. Wer Sportwetten veranstalten will, darf das ohnehin nur mit einer Bewilligung, und davon gibt es genau zwei für Sportwetten: Swisslos, das seine Wetten unter dem Namen Sporttip führt, und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alles andere, was unter diesem Stichwort auftaucht, sind ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung.
Das ist keine Randnotiz, sondern die ganze Ökonomie des Themas. Ein Gratisguthaben ist in der Schweiz ein Aktionsguthaben, dem die Aufsicht vorher zugestimmt hat, und ein solches Guthaben lässt sich nicht auszahlen. Es verschiebt nur Geld innerhalb der Plattform. Wer das weiss, liest Werbebotschaften anders — und genau darum geht es auf dieser Seite: nicht um die Höhe des beworbenen Betrags, sondern um das, was ein Angebot an Bedingungen, Fristen und Grenzen mitbringt.
Es ist ausserdem eine Frage des Wohnorts, und das ist der Punkt, an dem die meisten Erwartungen zerfallen. Ein Online-Konto bei Swisslos setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet voraus, und das ist nicht die Schweiz als Ganzes: Es sind die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande bedient Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Wer in Solothurn wohnt, kommt also nicht zu Jouez Sport. Wer in Genf wohnt, kommt nicht zu Sporttip. Zwei Angebote, sauber getrennte Gebiete, und dazwischen nichts.
Neukundenangebote im Vergleich: zehn Namen, zwei Bewilligungen und ein grosser Rest
Der Vergleich sortiert nicht nach der Zahl in der Werbung. Er sortiert nach dem, was ein Angebot bindet: die Bedingungen, die Auszahlbarkeit, die Dauer und die Frage, wem das Angebot überhaupt offensteht. Genau in dieser Reihenfolge unterscheiden sich die zehn Namen unten so stark, dass eine Rangliste nach Betragshöhe nur noch eine Liste wäre.
Zwei Dinge stehen fest, bevor die erste Zeile der Tabelle fällt. Erstens: Wer in der Schweiz Sportwetten veranstalten darf, ist durch das interkantonale Recht auf zwei Veranstalter begrenzt. Zweitens: Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland, gleich welche — hat in der Schweiz keine Wirkung. Das ist kein Vorbehalt, den ein Anbieter wegformulieren könnte, und es ist auch keine Frage der Qualität einer Plattform. Es ist die Antwort auf die Frage, ob Schweizer Recht überhaupt greift.
| Anbieter | Bewilligungsstatus in der Schweiz | Veranstalter bzw. angegebene Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS; Aufsicht Gespa | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| 20Bet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| myBet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| BC.Game | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| BassBet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| Unibet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| 22Bet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| bet-at-home | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| 1Bet | ohne Schweizer Bewilligung | angegebene Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
Die Spalte mit dem Bewilligungsstatus ist deshalb die wichtigste im ganzen Beitrag, obwohl sie nur zwei verschiedene Werte kennt. Sie ist die einzige Spalte, die darüber entscheidet, ob die Spielerschutzregeln, die Limiten und die Sperrregister, die im Abschnitt zur Verantwortung beschrieben werden, für ein Konto gelten oder nicht. Bei acht der zehn Namen gelten sie nicht.
Was die zweite Spalte für die acht ausländischen Namen sagt, ist keine Kürzung eines komplizierten Sachverhalts, sondern alles, was sich sagen lässt: Eine Bewilligung, die nach dem Recht eines anderen Landes erteilt wurde, entfaltet nach Art. 4 des Geldspielgesetzes in der Schweiz keine Wirkung. Eine Bewilligung für Schweizer Sportwetten liegt nicht vor. Ein Sammelbegriff wie «EU-lizenziert» hilft hier nicht weiter, weil er auf die Schweizer Rechtslage bezogen nichts bedeutet.
Die interessantere Frage ist die nach dem Preis der beiden bewilligten Wege. Swisslos und die Loterie Romande dürfen nicht einfach locken, wie es ein Privatanbieter täte: Werbemassnahmen dürfen nicht irreführen und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten, und Gratisspielguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Aufsicht. Im Jahr 2025 gab die Gespa 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das sind 32 Aktionen im ganzen Land, zwei Veranstalter, ein Jahr. Zum Vergleich: Dasselbe Wort steht bei ausländischen Seiten auf jedem zweiten Werbebanner, ohne dass jemand vorher zustimmen müsste, weil die Werbung um nicht bewilligtes Glücksspiel in der Schweiz gar nicht erlaubt ist.
Und weil die Aufsicht vorher zustimmen muss, gibt es bei den zwei bewilligten Veranstaltern kaum klassische Neukundenprämien dieser Art. Gemessen an der Zahl der Aktionen ist das der eigentliche Befund des Vergleichs: Die Schweizer Auswahl ist nicht klein, weil sie unattraktiv wäre, sondern weil jede einzelne Aktion vorher genehmigt werden muss — und ein genehmigtes Gratisspielguthaben ist nie ein auszahlbarer Geldbetrag.
Die Grundlagen: was ein Bonus ohne eigene Einzahlung überhaupt ist
Der Gratisbonus ist ein Paket, und wer ihn öffnet, findet in der Regel kein Geld, sondern Spielguthaben — und ein Guthaben unterscheidet sich rechtlich und praktisch von einem Gewinn. Die Loterie Romande hat das in ihrer Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» so umgesetzt, wie es in der Schweiz vorgeschrieben ist: Bis zu CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück zu je 30 Tagen Gültigkeit, ausdrücklich besagtes Guthaben und ausdrücklich nicht auszahlbar. Inhaber eines Kontos mussten den Code innert 7 Tagen nach Verbreitung in den National-League-Stadien im verifizierten Konto eingeben, und die Aktion hatte feste Daten.

Diese vier Merkmale kommen in fast jeder Aktion dieser Art wieder, und jedes einzelne kostet den Empfänger etwas. Ein Aktionsguthaben, das nicht auszahlbar ist, verliert seinen Wert vollständig, wenn es vor dem Ablauf nicht gesetzt wird. Die Frist, die an einen Code gebunden ist, verlangt Aufmerksamkeit für Werbekanäle. Ein Verifikationsschritt steht davor. Und bei einer Gratiswette wird der Einsatz selbst nicht mit dem Gewinn ausgezahlt — bei einem Guthaben von CHF 10 auf eine Quote von 2.10 sind das CHF 11 Gewinn und CHF 10, die auf dem Konto verschwinden, weil sie nur verschobenes Guthaben waren.
Dasselbe Muster gilt freiwillig bei jeder anderen Aktion der beiden Schweizer Veranstalter. Swisslos schreibt seinerseits fest, dass ein einmal erhaltener Bonus auf Kombiwetten 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen zusätzlich zum Nettogewinn ausschüttet; ein bis dreizehn Stunden nach Spielbeginn wird der Ablauf abgewickelt.
Wer bei diesen beiden Veranstaltern bleibt, bekommt dauerhaft geprüfte Angebote, aber nie dasselbe Selbstbedienungsgefühl, das ein ausländischer Anbieter herstellt. Wer dauerhaft geprüfte Angebote bekommt, bekommt auch Grenzen, die nicht verhandelbar sind.
Die Bedingungen, mit denen Swisslos und die Loterie Romande ihre eigenen Aktionen ausstatten, sind der wirtschaftliche Kern dieser Seite. Nach den Teilnahmebedingungen für die Online-Teilnahme bei Swisslos kann ein Gratisspielguthaben aus einer Promotion nicht ausbezahlt werden. Ein Promotionsguthaben bleibt auf der Plattform, auch nach einem Gewinn — es kann nur wieder gesetzt werden. Wer CHF 10 geschenkt bekommt und daraus CHF 10 Gewinn erzielt, hat also CHF 10 auf dem Spielerkonto und CHF 20 in der Anzeige, aber keinen Franken davon auf seinem Bankkonto. Einziger Weg nach draussen: weiterspielen, bis aus dem Guthaben ein auszahlbarer Gewinn wird. Das ist keine Betrugsmasche, das ist die Konstruktion, und sie ist bei jedem Anbieter dieser Art ähnlich.
Wie viel ein solches Guthaben in einem normalen Markt an durchschnittlichem Wert verliert, lässt sich abschätzen. Der Auszahlungsschlüssel eines Zwei-Weg-Marktes mit Quoten von je 1.90 liegt bei rund 95 %; die Marge, die der Veranstalter einbehält, beträgt also ungefähr 5 % jedes gesetzten Frankens. Wer CHF 10 als Gratisguthaben erhält, das nicht auszahlbar ist und dessen Einsatz nicht zurückfliesst, realisiert daraus nach der Formel Guthaben × (Quote − 1) ÷ Quote × Auszahlungsquote bei einer Quote von 1.90 einen erwarteten Wert von rund CHF 4.50, und in jeder Bandbreite zwischen etwa CHF 4 und CHF 6, wenn sich die Quote zwischen 1.50 und 2.50 bewegt. Die Eingangsgrössen sind das nominelle Guthaben von CHF 10, das nicht auszahlbar ist, sowie ein Beispielmarkt zu 1.90/1.90 — kein notierter Kurs, sondern eine Rechnung mit angenommener Marge. Es handelt sich um einen statistischen Durchschnittswert über viele Wetten, nicht um einen garantierten Ertrag: Er beschreibt, was das Guthaben im Mittel wert ist, nicht was es gewinnt.
Genau dort liegt die Rechnung, die die Werbung nicht macht. Ein «CHF 10 Gratisguthaben» ist bei einer Quote von 1.90 etwa CHF 4.50 wert, weil die Hälfte bis zum Setzen an den Auszahlungsschlüssel verloren geht — und das Guthaben selbst verschwindet mit einem Sieg, weil der Einsatz nicht zurückfliesst. Marketing nennt die obere Zahl. Die untere steht in den Teilnahmebedingungen, und dort steht sie seit Jahren unverändert.
Wer den regulären Kopfpreis gegen die Aktion abwägt, sollte ausserdem wissen, dass die beiden Schweizer Veranstalter ihre Gratisangebote aus eigener Tasche finanzieren — deshalb ist der reguläre Kopfpreis nicht grosszügiger als bei einem privaten Anbieter, sondern die andere Seite derselben Rechnung. Ein Vergleich ohne diese Einsicht ist irreführend.
Die Kehrseite betrifft die Fähigkeit zu warten. Ein Gratisguthaben ist, anders als Kontoguthaben aus einer Einzahlung, eine Einladung mit Verfallsdatum. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert das Guthaben ersatzlos. Wer das Guthaben auf ein Ereignis setzt, das in der Aktionsfrist nicht stattfindet, verliert genauso.
Die Rechtslage: warum Gratisspielguthaben vorab genehmigt werden müssen
Online-Sportwetten sind nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019) ein Grossspiel und unterstehen der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht zuständig ist die ESBK, die nur die Casinos beaufsichtigt — ein Detail, das in vielen Erklärtexten durcheinandergeht und für die Frage nach den Wettangeboten nichts beiträgt. Eine Bewilligung braucht beides: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel nach Art. 21 bis 25 BGS, und sie gilt nur in der Schweiz.

Der Gratisbonus hängt an Art. 75 Abs. 2 BGS. Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Gespa — der Anbieter darf also nicht einmal ein kleines Gratisangebot ausloben, ohne dass die Aufsicht vorher zugesehen hat. Wer eine Aktion auf einer Schweizer Plattform sieht, sieht in der Regel eine genehmigte Aktion; die Anforderungen an Werbung sind entsprechend streng. Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen zielen (Art. 74 BGS). Werbung für Glücksspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist dagegen nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet. Das ist der Grund, weshalb der ausländische Bonus hier nicht beworben, sondern beschrieben wird: Die beiden sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln, und wir beschreiben grundsätzlich nur.
Ein weiteres Detail der Rechtslage betrifft den Umfang des Angebots. Erlaubt sind in der Schweiz nur Sportwetten, und die Gespa führt eine geschlossene Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten, deren Fassung vom 10.09.2026 gilt. Qualifikationsrunden sind, analog: nur erlaubt, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe ebenso, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf oder das Podest entscheidet, und Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- oder Kartenmärkte finden sich auf der Liste nicht, und einen Esport-Bereich gibt es ebenso wenig. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt.
Was Livewetten angeht, kennt das Geldspielgesetz keine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist gar nicht geregelt und bleibt eine Funktion des jeweiligen Anbieters — bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur als vollständiger Cash-Out ohne Teilauszahlung, und ausdrücklich ohne Garantie für jeden Markt. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen.
Das Verbot ausländischer Veranstalter greift auf zwei Ebenen. Nach Art. 4 BGS gilt eine ausländische Bewilligung in der Schweiz nicht, und wer ohne Schweizer Bewilligung Sportwetten veranstaltet, handelt nach Art. 130 BGS strafbar — bis drei Jahre Freiheitsstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis fünf. Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist der Teil, den viele falsch erinnern: Nicht der Kunde macht sich strafbar, aber er hat auch keinen Schutz, keine Aufsicht und keinen Ansprechpartner in der Schweiz.
Eine rechtliche Einordnung, die sich an einem Sprichwort orientiert: Wer bei Swisslos oder der Loterie Romande spielt, spielt auf einer Plattform mit beides — eine Bewilligung und einen Aufsichtskanal. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, spielt zwar nicht gegen das Gesetz, aber ohne jede Aufsicht und mit dem Risiko, dass Einsätze und Gewinne in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Draussen, zwischen den beiden Extremen, liegt die Sperrliste der Gespa. Sie veröffentlicht Domains ausländischer Anbieter, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS-Sperre blockieren; die erste Liste stammte vom 3. September 2019, Ende 2025 umfasste sie 671 Domains. Anbieter reagieren darauf mit Domain-Hopping: Eine gesperrte Adresse wird innert Stunden durch eine neue ersetzt, und die Aufsicht nennt genau dieses Muster in ihren eigenen Mitteilungen, weil es die Sperre faktisch zu einer Erschwernis und nicht zu einer Mauer macht. Das ist die realistische Beschreibung der Lage: ein Hindernis, kein Riegel.
Bevor das Konto steht, steht die Prüfung. Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden dabei aus einem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer unter 18 ist, kommt online nach Art. 72 BGS nicht hinein. Ein Konto pro Person, mit verifizierter Identität, ist in der Schweiz nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall.
Und beim Geld gibt es eine Regel, die manche überrascht. Gewinne und Guthaben werden nach Art. 50 Abs. 2 VGS ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt. Anonyme Auszahlungen oder Auszahlungen in Krypto gibt es in der bewilligten Schweizer Sportwette nicht. Ausserdem ist eine Kreditvergabe an Spielende nach Art. 75 Abs. 1 BGS verboten. Wer bei Sporttip spielt, kann sich die Auszahlung also nicht an eine unbekannte Adresse auszahlen lassen; wer eine solche Möglichkeit anbietet, tut das ausserhalb des Schweizer Rahmens. Ein Hinweis dazu, was es mit dieser Schweizer Regelung nicht gibt: ein Instrument, mit dem Banken oder Kartensysteme Zahlungen an unerlaubte Wettseiten sperren — dieses Schreiben wäre falsch, denn ein solches Instrument existiert in der Schweiz nicht.
Verantwortungsvolles Spielen: was ein Aktionsguthaben bindet
Ein Gratisguthaben fällt selten auf einen nüchternen Tisch. Es kommt, während jemand gerade sein erstes Konto eröffnet, oft in einem Moment, in dem die Hemmschwelle zu wetten, sowieso die niedrigste ist. Genau deshalb hängt die Spielerschutzregel an der einfachsten Stelle des ganzen Vorgangs: Wer bei Swisslos vor der ersten Sporttip-Teilnahme steht, muss Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die 72 Stunden sind der eigentliche Mechanismus. Nach Art. 87 VGS muss der Veranstalter Höchstwerte für Einsätze oder Verluste verlangen, und nach der gesetzlichen Regelung wirkt eine Erhöhung nach 24 Stunden. Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an — sie nehmen sich also mehr Zeit als das Gesetz verlangt, und das ist für den Spielenden die sicherere Variante, nicht die unsicherere. Wer seine Limite erhöhen will, sitzt drei Tage davor. Eine Limite, die man nicht mehr senken könnte, wäre absurd; eine, die man sofort erhöhen kann, wäre keine.
Ein Aktionsguthaben ist kein Fremdkörper im Schutzsystem. Es läuft über dasselbe Spielerkonto, und damit unterliegen Einsätze daraus denselben Limiten wie eigene Einsätze. Wer eine Verlustlimite von CHF 50 für 30 Tage gesetzt hat, kann sie nicht umgehen, indem er statt eigenem Geld ein Gratisguthaben setzt. Nur die Herkunft des Geldes im System ändert sich, das Schutzsystem selbst nicht — und ausgerechnet das ist der Punkt, an dem die Annahme kippt, ein Gratisbonus sei «risikofrei». Er ist es nicht, weil er dazu einlädt, über die eigene Grenze hinaus zu spielen.
Daneben steht die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Nach Art. 80 bis 82 BGS werden überschuldete oder suchtgefährdete Personen und Selbstausschlüsse in einem gemeinsamen Register erfasst; eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten wieder aufheben, und ein Fachgremium ist daran beteiligt. Nach Art. 89 VGS muss ausserdem eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten angeboten werden. Gesperrte oder minderjährige Spielende haben nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.
Ein Hinweis, der die Schutzwirkung an der Realität misst: Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch, bei denen an Verkaufsstellen in 47.5 % der 200 Fälle eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Diese Zahl ist keine Aussage über die Online-Konten, bei denen die Identitätsprüfung aus dem Ausweis läuft. Sie ist eine Aussage über die Verkaufsstellen, und sie widerlegt die Vorstellung, der Schutz sei dort, wo Bargeld fliesst, strikt. Wer jemandem sagt, er solle sich auf die Kontrolle an der Verkaufsstelle verlassen, sagt etwas, das die Aufsicht selbst nicht behauptet.
Der Vergleich mit ausländischen Seiten fällt an dieser Stelle am deutlichsten aus. Ein Konto bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung hängt nicht am schweizweiten Sperrregister. Wer sich dort sperren lässt, sperrt sich auf dieser einen Plattform und nicht in einem Register, das auch für andere Anbieter gilt. Wer sich in der Schweiz sperren lässt, sperrt sich für alles, was im Register steht. Das ist der reale Vorteil der zwei bewilligten Veranstalter, und er ist beim Stichwort «Bonus ohne Einzahlung» selten der Grund, aus dem jemand bucht. Umgekehrt ist es der Grund, aus dem ein Spieler mit Schutzbedarf überhaupt nur zwei Adressen in Frage kommen.
Ein zweiter Punkt betrifft die Steuer, weil er die Rechnung nach dem Gewinn verändert. Gewinne aus in der Schweiz bewilligten Grossspielen, und die ESTV nennt Sportwetten ausdrücklich, sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und erst darüber steuerpflichtig. Der Bund setzt diesen Betrag ab dem 1.1.2026 auf CHF 1’071’000 fest (2025: CHF 1’070’400). Oberhalb der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Der kantonale Freibetrag weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton» — eine einzelne kantonale Zahl wäre bei einem Umzug falsch. Für den typischen Wettenden liegt die Grenze ohnehin ausser Reichweite: kein Steuerbetrag und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.
Bei ausländischen Anbietern ist es anders. Deren Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Die kantonale Praxis kann sie aber als Einkommen erfassen: Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Wer das bezweifelt, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung. Eine Schlagzeile wert ist der Befund nicht, aber für einen grösseren Gewinn schon.
Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze gibt es nicht. Wer das Gegenteil liest, liest falsch.
Bonuszahlungen und Freiwetten: was Bedingungen in bare Münze übersetzen
Wer einen Gratisbonus prüft, prüft in Wahrheit drei Grössen: die Bedingung, den Zeitraum, in dem sie erfüllt werden muss, und die Frage, was aus dem Guthaben wird, wenn es gesetzt wurde. Eine fehlende vierte Grösse — die Auszahlbarkeit — entscheidet mehr als die anderen drei zusammen, und bei Schweizer Aktionen fällt sie regelmässig negativ aus, weil Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist.
Der Fall, der als Beispiel diese Seite trägt, trägt jedes Merkmal offen: CHF 10 Spielguthaben innert 7 Tagen an 7 Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026, 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Kein Mindestumsatz, keine Mindestquote, sondern ein Aktionsguthaben, das nur innerhalb der Plattform wirkt und nach 30 Tagen verfällt.
Bei Sporttip kommen Wetten mit einer Zusatzbedingung zusammen. Die Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung begrenzt, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost vollständig. Der Kombiboost wiederum verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50 und schüttet 5, 20, 40 oder 100 % des Nettogewinns bei vier, sieben, zehn beziehungsweise fünfzehn solchen Voraussagen aus. Wer eine Voraussage mit einer Quote von 1.40 einbaut, verliert die Schwelle zum Ganzen. Die Bedingung kostet den Spielenden also nicht Geld, sondern Auswahl — sie schreibt ihm vor, welche Wetten zählen, und jeder Ausschluss ist ein halber verlorener Freiwert.
Was das für ein konkretes Konto bedeutet, lässt sich am Sporttip-Kombiboost mit eigenen Zahlen durchrechnen. Der Mindestsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette beträgt CHF 1, der Höchstsatz CHF 1’000, für Systemwetten CHF 10’000. Nimmt man für das Beispiel einen Satz von CHF 1, so ist er bei der Mehrzahl der Kunden nicht die Limite, sondern eine Zahl, die man leicht erreicht — die Limite schneidet auf der anderen Seite. Wer CHF 1’000 auf eine Kombination setzt, ist am Anschlag. Der Kombiboost selbst ist in Einsatz und Erhöhung limitiert, was bedeutet: Die Erhöhung wächst mit dem Einsatz, aber sie wächst nicht unbegrenzt mit dem Ergebnis.
Bei der Loterie Romande liegt der Rahmen anders: Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bis CHF 10’000 pro 30 Tage möglich, das Wallet-Guthaben ist ebenso auf CHF 10’000 begrenzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, darüber wird auf die angegebene IBAN überwiesen. Wieder gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Bei Swisslos liegt die Grenze des Wallet-Guthabens bei CHF 9’999, und ein weiterer Kauf ist nur möglich, solange das Guthaben diese Grenze nicht übersteigt; die Zahlungsarten sind eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder ein Einzahlungsschein, Mindestbetrag CHF 20.
Wer sich das in einer Rechnung ansieht, kommt bei der Frage nach der Auszahlung an zwei unterschiedlichen Fristen vorbei: Bei Swisslos werden Auszahlungen innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Diese Fristen sind wichtig für die Planung, aber sie ändern nichts daran, dass ein Gratisspielguthaben aus einer Promotion gar nicht auszahlbar ist.
Dasselbe gilt für die Kombination von Verfahren. Der Gewinn einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten; das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Diese Rundungsregel hat eine praktische Folge: Ein Bonusprozentsatz, der auf dem Nettogewinn liegt, wird auf einen gerundeten Betrag berechnet. Die zweite praktische Folge der Multiplikation ist, dass ein Kombiboost nur dann sichtbar wirkt, wenn die Kombination überhaupt gewinnt — bei einer verlorenen Kombination ist die Erhöhung Null. Genau das ist der Punkt, an dem ein Werbetext von einer «Gewinnerhöhung» spricht und wenig zu den Chancen sagt.
Wer eine dieser Aktionen mit der Anforderung an eine Auszahlung vergleicht, landet bei derselben Frage. Ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist, verliert seinen Wert genau dann, wenn es vor dem Ablauf nicht gesetzt wird. Damit ist das eigentliche Risiko nicht das Verlieren, sondern das Verfallen.
Die Anbieter im Einzelnen: zwei Bewilligungen, acht ausländische Namen
Die Reihenfolge und die Bewertung dieser zehn Namen folgen denselben Kriterien. Die Auswahl und die Reihenfolge geben die zwei bewilligten Veranstalter zuerst, danach die ausländischen Anbieter, die den Leser in der Praxis begegnen.
Swisslos Sporttip: die grosse Auswahl an Märkten, gebunden an den Wohnsitz
Swisslos betreibt Sportwetten unter dem Namen Sporttip, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019, und die Gesellschaft hat ihren Sitz in Basel. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer ausserhalb dieses Gebiets wohnt, kommt nicht an ein Konto. Das ist keine Zugangshürde, die man umgeht, sondern die Zulassungsbedingung selbst.
Das Wettangebot ist breit: Einzel-, Kombinations-, System- und Langzeitwetten, Livewetten, Cash-Out und die Bet-Builder-Funktion. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden ausschliesslich über die Bet-Builder-Funktion kombiniert; nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist.
Auf der Habenseite steht ein geschlossenes Regelwerk mit klaren Fristen. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn oder im Rahmen eines Turniers nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Ein Guthabenkauf ist möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, mindestens CHF 20 und höchstens CHF 10’000 in 30 Tagen. Als Zahlungsart nennt Swisslos unter anderem PostFinance Pay, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird.
Was den Gratisbonus angeht, bleibt der entscheidende Satz nüchtern: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Auszahlungen von Spielguthaben sind innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis, danach kann eine Kommission von 3 % anfallen, und die Überweisung braucht 5 bis 10 Arbeitstage.
Fazit: Sporttip ist der Anbieter mit der breitesten Produktpalette im Land, und der ist an einen Wohnsitz gebunden, den man nicht wählen kann. Wer im Vertragsgebiet wohnt, für den ist Sporttip genau dann der richtige Ort, wenn er Systemwetten und Langzeitwetten tatsächlich nutzt — für eine einzelne Fussballwette pro Woche bringt die Auswahl wenig. Wer ausserhalb wohnt, hat ohnehin nur einen Weg, und der führt nach Lausanne.
Loterie Romande Jouez Sport: die Aktion, die es nur in der Westschweiz gibt
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Das sind die Zahlen einer Organisation, die online und offline zusammen denkt — wer in der Westschweiz wohnt, findet praktisch in jedem Dorf eine Verkaufsstelle.
Ihre Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist das dokumentierte Beispiel für einen Bonus ohne Einzahlung mit Schweizer Bewilligung: zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an 7 Aktionstagen, CHF 10 Spielguthaben für die Eingabe eines in den National-League-Stadien verbreiteten Codes innert 7 Tagen, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Die Fristen sind scharf: 7 Tage für den Code, 30 Tage für das Guthaben, und die Anzahl ist auf 7’000 Stück begrenzt.
Beim Geld ist die Loterie Romande grosszügiger als ihr Ruf: Einzahlungen auf das Spielerkonto bis CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben bis CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf die angegebene IBAN. Das Gratisspielguthaben bleibt davon ausgenommen — nicht auszahlbar. Wer also CHF 10 aus der Stadionaktion in einen Gewinn verwandelt, hat den Gewinn auf dem Konto, nicht das Guthaben.
Fazit: Die 7’000 Stück und die 7 Aktionstage sagen mehr über die Grössenordnung als jede Werbeformulierung: Das hier ist keine Neukundenmaschine, sondern eine Aktion mit begrenzter Auflage und einer Laufzeit von knapp drei Monaten. Wer ohnehin ein Konto führt und regelmässig in der Westschweiz unterwegs ist, nimmt sie mit; wer ihretwegen ein Konto eröffnen will, verliert das Argument aus den Augen.
20Bet: ein Name ohne Schweizer Bewilligung
20Bet gehört zur Gruppe der Anbieter, die ohne Schweizer Bewilligung auftreten. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten veranstalten, und die angegebene Bewilligung entfaltet in der Schweiz keine Wirkung; das ergibt sich aus Art. 4 BGS, nicht aus einer Bewertung des Produkts. Anbieter dieser Art sind nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, und es besteht kein Schweizer Rechtsweg. Ihre Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Über Konditionen, Limiten oder Aktionsguthaben eines einzelnen ausländischen Anbieters steht hier nichts, weil es dafür keine Grundlage gibt. Wer prüft, was ein solches Angebot verlangt, liest die Bedingungen des Anbieters selbst — und dort sind es die Auszahlbarkeit, die Verifikationshürde und die Reaktionsgeschwindigkeit auf eine Beschwerde, die den Unterschied zur Schweizer Lösung ausmachen.
Fazit: Der fehlende Schweizer Aufsichtskanal ist das ganze Kriterium. Solange ein Anbieter ohne Bewilligung operiert, gibt es keine Limitenregel, keinen Registeranschluss und keinen Ansprechpartner; was er ansonsten anbietet, mag gut sein, aber es ist sein eigenes Regelwerk.
myBet: beworben, aber nicht bewilligt
myBet ist ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung unterwegs, mit denselben Folgen: keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit einer Aufnahme in die unter «Die Rechtslage» beschriebene Sperrliste.
Eine Seite, die einen Bonus ohne Einzahlung bewirbt, hat keinen Weg, ihn nach Schweizer Massstab zu prüfen. Was ein Konto dort einschränkt, steht in den eigenen Bedingungen; was eine Beschwerde auslöst, entscheidet ein ausländisches Verfahren. Wer ein solches Angebot nutzt, sollte das nicht als Bequemlichkeit verbuchen, sondern als das eigentliche Produktmerkmal.
Fazit: myBet liegt ausserhalb des Schutzes, der den Schweizer Markt ausmacht, und damit ändert sich die Frage von «Ist das Angebot gut?» zu «Was passiert, wenn etwas schiefgeht?». Die zweite Frage ist die wichtigere.
BC.Game: kein Schweizer Publikum, keine Schweizer Regeln
BC.Game führt keine Schweizer Bewilligung und fällt damit vollständig unter die Bewertung «ohne Schweizer Bewilligung»: keine Aufsicht durch die Gespa, kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Durchsetzungsmöglichkeit, und eine Domain, die auf die Sperrliste gesetzt werden kann.
Für die Frage nach dem Gratisguthaben heisst das: Es gibt keine Schweizer Instanz, die einer Aktion vorher zustimmt, und keine Nachweispflicht über die Bedingungen. Was ein Kunde über ein Angebot weiss, weiss er aus der Werbung.
Fazit: Wer dort spielt, spielt gegen Hausregeln eines Anbieters, über den kein Schweizer Register Auskunft gibt. Die fehlende Vorabzustimmung für Gratisangebote ist der stärkste Hinweis darauf, dass dieselbe Logik auch bei allen anderen Bedingungen gilt.
BassBet: derselbe Status, dasselbe Risiko
Bei BassBet gilt die gleiche Ausgangslage: kein Schweizer Permit, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Gespa-Sperrliste möglich. Der Eintrag unterscheidet sich damit inhaltlich nicht vom Eintrag der anderen ausländischen Namen, und genau das ist die Aussage: Die Gruppe der ausländischen Anbieter ist nicht durch Unterschiede untereinander definiert, sondern durch das, was allen fehlt.
Ein Punkt, der bei kleineren Plattformen mehr wiegt: Eine Schweizer Aufsicht prüft auch, dass die Werbung nicht irreführend ist; bei einem Anbieter ohne Bewilligung prüft das niemand.
Fazit: Die fehlende Prüfung der Werbung ist bei kleineren Namen der praktisch spürbarste Teil des fehlenden Schutzes — nicht weil die Angebote falsch wären, sondern weil niemand nachsieht.
Unibet: ein bekannter Name in derselben Kategorie
Die Bekanntheit eines Namens ist kein Bewilligungsmerkmal. Unibet tritt auch in der Schweiz ohne Bewilligung auf: keine Gespa-Aufsicht, keine Registerverbindung, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrliste möglich. Die Bewilligung, mit der der Anbieter auftritt, stammt aus einem anderen Rechtsraum und wirkt hier nicht.
Für einen Spieler, der den Namen kennt, ist die Frage nach der Bewilligung damit unangenehm einfach: Ein Name, den man oft gesehen hat, hat hier den gleichen Status wie ein Name, den man nie gehört hat.
Fazit: Unibet ist das beste Beispiel dafür, dass eine bekannte Marke keine Schweizer Bewilligung ersetzt — was ein Anbieter dort reguliert, reguliert er nicht hier.
22Bet: bekannte Marke, unbekannter Status in der Schweiz
22Bet steht in derselben Kategorie. Ohne Schweizer Bewilligung gibt es keinen Anschluss an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden. Es gibt weder Bewilligung noch Auflage zur Vorabzustimmung eines Gratisguthabens.
Auffällig ist an dieser Stelle die Ähnlichkeit der Namen in der Liste — 20Bet, 22Bet, 1Bet, BassBet. Aus einer Liste mit vier fast gleich klingenden Namen wird ein Argument, das über die Kategorie hinausgeht: Wer nach einem Anbieter mit Gratisbonus sucht, stösst auf ein Angebot, das sich über Namen und Werbewörter, nicht über Rechtsstatus unterscheidet.
Fazit: Der einzige belastbare Unterschied ist der Bewilligungsstatus, und der fehlt bei allen vier Namen dieser Gruppe. Wer die Namen austauschbar findet, hat die Lage richtig erfasst.
bet-at-home: einer der blockierten Namen
bet-at-home gehört zum Kreis der Namen, die die Gespa in ihren Mitteilungen zum Domain-Hopping ausdrücklich nennt; Blockierungen werden dort durch neue Domains umgangen. Das ist eine Feststellung, die aus der Sperrliste folgt — keine Aussage über die Qualität der Plattform, sondern über die Wirkungslosigkeit, mit der eine Sperre umgangen werden kann.
Wer eine Seite erreicht, obwohl Anbieter wegen unerlaubten Glücksspiels blockiert wurden, erreicht sie nicht, weil das legal wäre. Die Blockierungspraxis in der Schweiz ist eine Erschwernis, keine Sperrmauer — und dieses Wissen ist für den Umgang mit solchen Angeboten nützlicher als jede Warnung.
Fazit: Wenn ein Name zu den blockierten gehört, ist die Domain nur der jeweils aktuelle Einstiegspunkt. Das Verhältnis zwischen Schweizer Recht und diesem Anbieter bleibt davon unberührt — auch mit einem neuen Namen.
1Bet: derselbe Status für die letzte Zeile
Bei 1Bet wiederholt sich das Bild: keine Schweizer Bewilligung, keine Gespa-Aufsicht, kein Sperrregisteranschluss, kein Schweizer Rechtsweg, mögliche Aufnahme in die Sperrliste. Über Aktionsbestimmungen lässt sich hier nichts sagen.
Was für alle acht ausländischen Namen zusammen gilt, sollte am Schluss der Liste stehen. Sie sind für Schweizer Spielende sichtbar, und deshalb werden sie hier beschrieben und bewertet — aber keine von ihnen erfüllt die Voraussetzung, die für Schweizer Sportwetten gilt. Keine erhält eine Bewilligung des Veranstalters der Schweizer Aufsicht, und keine unterliegt den besonderen Schutzregeln.
Fazit: Für 1Bet gilt dieselbe Schlussfolgerung wie für die anderen sieben: Das Fehlen der Schweizer Bewilligung ist im Vergleich zu den beiden bewilligten Veranstaltern kein Detail am Rand, sondern der bestimmende Unterschied.
Was ein «Gratis»-Bonus den Wettenden wirklich kostet
Ein Guthaben, das nicht auszahlbar ist, ist ein Guthaben mit einem Verfallsdatum. Wer die Rechnung, die diese Seite durchzieht, an einem Punkt zusammenfassen will, findet ihn hier: Der beworbene Betrag ist ein Nennwert, der tatsächliche Wert ist eine abgeschätzte Grösse kleiner als der Nennwert, und der Weg zur Auszahlung führt in fast jedem Fall über weiteres Setzen.
Der zweite Punkt, den ein Guthaben ohne Auszahlbarkeit teuer macht: Die Zeit, in der es verbraucht wird, ist die Zeit, in der die Versuchung am grössten ist. 30 Tage Gültigkeit — bei der Loterie-Romande-Aktion die Frist — ist lang genug, dass niemand sich zu einem Setzen gezwungen fühlen muss, und kurz genug, um die Frist zu verpassen. Wer nicht regelmässig spielt, hat mit einem solchen Guthaben einen Wert von ungefähr null, weil er es nicht einsetzt. Genau das ist die Gruppe, die die Werbung anspricht.
Wer den Vergleich der beiden bewilligten Veranstalter mit den acht ausländischen Namen auf eine Frage reduziert, landet hier: Was kauft man mit dem Verzicht auf die Schweizer Bewilligung? Man kauft eine grössere Auswahl an Aktionen, die niemand vorab geprüft hat, und man verkauft dafür die Limitenregel, das Sperrregister und den Rechtsweg. Das ist ein schlechtes Geschäft, sobald jemand mehr als einmal spielt.
Und die Schweizer Seite des Vergleichs ist nicht grosszügiger, aber sauberer. Zwei Namen, zwei Vertragsgebiete, eine Aktion mit 7’000 Stück pro Laufzeit, ein Kombiboost mit Mindestquoten und eine Auszahlung, die nur auf ein Konto im eigenen Namen geht — das ist ein Angebot, das man ohne Argwohn lesen kann, und genau deshalb darf es so klein sein.
Wer wissen will, wie das im konkreten Fall aussieht, prüft drei Dinge in den Bedingungen des jeweiligen Anbieters: ob das Guthaben auszahlbar ist, bis wann es gilt und welche Zielvorgabe daran hängt. Wer als Spieler mit einem knappen Budget unterwegs ist, sollte ausserdem die eigene Verlustlimite vor der Registrierung setzen, damit das Guthaben für 30 Tage nicht zur Limitenerhöhung führt. Beides steht in den Bedingungen, nicht in der Werbung.
Häufige Fragen zum Bonus ohne Einzahlung in der Schweiz
Gibt es bei Swisslos oder Loterie Romande einen Wettbonus ohne eigene Einzahlung?
Ja, aber selten und klein. Gratisspielguthaben brauchen nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorherige Zustimmung der Gespa, und 2025 gab es 24 Zustimmungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Die beworbenen Aktionen sind deshalb dünn gesät, und ihr Guthaben ist nicht auszahlbar.
Warum bieten die beiden bewilligten Veranstalter nur wenige und kleine Aktionen an?
Weil jede Aktion vorab genehmigt werden muss. Werbung darf nicht irreführen und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen zielen, und Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten. Ein Gratisguthaben ist deshalb kein Marketinginstrument, sondern eine genehmigte Ausnahme mit Auflage.
Kann ein Aktionsguthaben ohne Einzahlung direkt ausbezahlt werden, oder bleibt es an Bedingungen gebunden?
Es bleibt gebunden. Bei Swisslos und der Loterie Romande ist Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar. Die Aktion der Loterie Romande gab CHF 10, die 30 Tage gültig und nicht auszahlbar waren. Einziger Weg nach draussen ist das Setzen und ein daraus entstehender Gewinn.
Wird der Einsatz einer Gratiswette bei einem Gewinn mit zurückgezahlt?
Nein, der Einsatz fliesst nicht mit dem Gewinn zurück. Er wird beim Sieg nicht ausbezahlt, weil er nur verschobenes Guthaben war. Ein Zwei-Weg-Markt mit Quoten von je 1.90 hat einen Auszahlungsschlüssel von rund 95 %, und das Guthaben verliert dadurch in kurzer Zeit an Wert.
Was bedeutet es für Wettende, wenn ausländische Seiten einen Bonus ohne Einzahlung ausloben?
Vor allem, dass keine Schweizer Instanz die Aktion geprüft hat. Es gibt keine Vorabzustimmung, keinen Anschluss an das Sperrregister, keinen Schweizer Rechtsweg und keinen Schutz bei einer Beschwerde. Das Angebot mag höher aussehen; die Bedingungen des Anbieters sind die einzige Quelle.
Wie werden Gewinne aus einem Aktionsguthaben besteuert, und was bedeutet der Steuerfreibetrag je nach Kanton?
Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Freibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei; ab 1.1.2026 liegt er beim Bund bei CHF 1’071’000. Der kantonale Freibetrag weicht ab, deshalb gilt «je nach Kanton». Bei ausländischen Anbietern kann der Kanton Gewinne als Einkommen erfassen.
Bonus – quotenerklaert
Inhalt erstellt vom Team «quotenerklaert»
